Für Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 bis 5 wird aus der Pflegekasse zur Unterstützung im Alltag – also der Betreuung und Entlastung von Pflegebedürften und deren pflegende Angehörigen – ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit 131 € monatlich gezahlt, welcher meist für hauswirtschaftliche Leistungen in Anspruch genommen wird. Dabei ist Voraussetzung, dass auch diese Leistungen durch einen anerkannten Pflegedienst erbracht werden.
Wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt feststellbar, verlangen hiesige Pflegedienste, welche (auch) derartige hauswirtschaftliche Leistungen anbieten, heute hierfür Stundensätze von meist deutlich mehr als 60 €. Dies erscheint im Hinblick auf die nur bedingt bzw. eingeschränkt nötige Qualifikation von Hauswirtschafts- bzw. Reinigungskräften unangemessen zu hoch. Nach hiesigen Feststellungen werden in Thüringen von Reinigungsfachfirmen Stundenbeträge von 25 € bis maximal 40 € verlangt. Die von den Pflegeleistungserbringern darüber hinaus verlangten Beträge können offenkundig nur deshalb durchgesetzt werden, weil das Geld aus der Pflegekasse stammt – den Pflegebedürftigen also „persönlich nichts kostet“ – und diese Forderungen von der Pflegekasse auch widerspruchslos hingenommen werden, weil es dieser offenkundig gleichgültig ist, wie lange eine Reinigungskraft für die bereitgestellten 131 € monatlich arbeitet. Mit dem derzeitigen Entlastungsbetrag können über die Pflegedienste heute daher noch nicht einmal zwei Stunden monatlich abgedeckt werden. Und die verlangten – und offenkundig bezahlten – Stundensätze von 60 € und mehr entsprechen denjenigen von Fachfirmen z. B. für bestimmte Handwerksmeisterleistungen erhobene, welche sich der notwendigen Qualifikation nach mit denen von Reinigungskräften nun wirklich nicht vergleichen lassen.
Offenkundig um all dem entgegenzuwirken, hat Sachsen nach der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung einschlägige Preisobergrenzen – Stand: 1. Februar 2026 – festgesetzt, siehe Anlage.
Es erscheint erforderlich, für jetzt und die Zukunft eine derartige Regelung auch in Thüringen einzuführen - im Interesse einer Beschränkung der sich uferlos erscheinenden Erhöhung derartiger Pflegekosten.
Darüber hinaus bleibt nicht nachvollziehbar, warum aus dem Entlastungsbetrag zu bezahlende hauswirtschaftliche Leistungen für Pflegebedürftige ausschließlich von Pflegediensten erbracht werden dürfen – setzen diese doch nicht dieselben Qualifikationen wie die für sonstige „normale“ Pflegeleistungen voraus. Eine entsprechende Änderung der einschlägigen Regelung erscheint daher im Interesse der Pflegebedürftigen und der Pflegekassen sinnvoll und notwendig. Ggf. müsste eine Änderung auch bundesrechtlicher Vorschriften von Thüringen aus angegangen werden.