Verfahrensverzeichnis gemäß Thüringer Datenschutzgesetz

Abgeschlossen
4 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jan-Erik Hansen
    aus 15806 Dabendorf
  • veröffentlicht am 14.04.2016
  • 10.08.2017
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 22. Sitzung am 18. August 2017 abschließend behandelt.

     

    Die Petition wurde am 14. April 2017 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum durch vier Mitzeichnungen unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 S. 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

     

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. In die Bearbeitung der Petition hat der Petitionsausschuss eine daraufhin vorgelegte Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit einbezogen. Im Ergebnis der abschließenden Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

     

    Grundlage für die Einsichtnahme in das Verfahrensverzeichnis ist § 10 Abs. 3 Satz 1 („Das Verzeichnis kann mit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 8 und 9 von jedermann gebühren- und auslagenfrei eingesehen werden.“). Die Regeln zum Verfahrensverzeichnis wurden in das ThürDSG vorrangig zum Zweck der Eigenkontrolle der datenverarbeitenden Stelle sowie zum Zweck der Kontrolle durch den TLfDI eingeführt (vgl. Gesetzentwurf zum ThürDSG vom 13. Juni 1991, Drucksache 1/439, Begründung S. 22.). Eine schrankenlose postalische oder elektronische Versendung an jedermann ist damit nicht Zielstellung des § 10 ThürDSG. Der Verfahrenspraktikabilität ist genüge getan, wenn das Verzeichnis durch jedermann eingesehen werden kann. Damit ist die Schaffung der Möglichkeit des dauerhaften postalischen und elektronischen Versendens für das Erreichen des mit § 10 ThürDSG verbundenen gesetzgeberischen Ziels weder erforderlich noch zielführend.

     

    Diese Überlegung wird noch dadurch gestützt, dass ein berechtigtes oder gar rechtliches Interesse der Einsicht Begehrenden ebenso wenig nachzuweisen ist wie eine Selbstbetroffenheit.

     

    Wenn diese „Populareinsichtnahme“ um das Recht auf elektronische oder postalische Zusendung erweitert würde, hätte dies mit größter Wahrscheinlichkeit unter Verfahrens- und Kostengesichtspunkten eine Lähmung der datenverarbeitenden Stelle zur Folge, die dann auch diesbezügliche organisatorische Vorkehrung zu treffen hätte. Denn im Unterschied zur Einsichtnahme, die aufgrund der eigenen Mitwirkung der Einsicht Begehrenden ein echtes Interesse in der Regel voraussetzt, birgt die Möglichkeit der Versendung die Gefahr des Missbrauchs des Rechts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürDSG in sich.

     

    Nach der Annahme der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) am 14. April 2016 ist absehbar, dass das ThürDSG bis Mai 2018 an die europäischen Vorgaben angepasst werden muss. Dabei werden sich auch die Vorgaben zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses nach Maßgabe des europäischen Regelwerks ändern. Zwar ist einschlägiger Anspruch der Betroffenen in Artikel 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 geregelt („Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.“). Jedoch bezieht sich die elektronische Bereitstellung von Informationen nach der EU-DSGVO ebenfalls aber gerade nicht auf das Führen von Verfahrensverzeichnissen, für welche Artikel 30 EU-DSGVO gilt. Dieser sieht wiederum keine Einsichtnahmerechte seitens der Betroffenen, sondern durch die Aufsichtsbehörden vor. Diese Auslegung entspricht auch dem bisherigen Zweck, den der Gesetzgeber in Thüringen mit § 10 ThürDSG verfolgt hat.

     

    Der Umstand, dass die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme in der EU-DSGVO eben an anderer Stelle (Artikel 12) ausdrücklich und eindeutig nur für bestimmte Rechte vorgesehen ist, legt nahe, dass ein solches Recht den Betroffenen bezüglich der Verfahrensverzeichnisse nicht zustehen soll. An diesen Vorgaben muss sich auch eine Neufassung des ThürDSG orientieren.

     

    Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Informationen zur Sach- und Rechtslage gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt zu erklären.