Vergütungen der Kreistagsabgeordneten als Vertreter der Landkreise in Aufsichtsräten

Abgeschlossen
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  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jan-Erik Hansen
    aus 15806 Dabendorf
  • veröffentlicht am
  • 05.08.2014
    Abschlussbericht

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Unter Einbeziehung einer entsprechenden Stellungnahme des Thüringer Innenministeriums ging der Petitionsausschuss im Ergebnis der abschließenden Beratung von Folgendem aus:

     

    Aufsichtsratsmandate werden von Kreistagsmitgliedern in der Regel in Unternehmen wahrgenommen, deren – alleiniger oder anteiliger – Gesellschafter der entsprechende Landkreis ist. Als Rechtsform kommt hier – ebenso wie für Gemeinden – zum einen die Aktiengesellschaft und zum anderen die GmbH in Betracht, wenn diese nach ihrer Satzung (fakultativ) oder aufgrund der Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes (obligatorisch) einen Aufsichtsrat zu bestellen hat. Ob und ggf. wie eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, bestimmt sich nach § 113 Aktiengesetz (AktG), der auch für die Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH entsprechende Anwendung findet, § 52 Abs. 1 GmbH - Gesetz (GmbhG). Der Rahmen für eine Vergütungsregelung wird damit durch Bundesrecht gezogen. Über die konkrete Ausgestaltung hat die Gesellschaft zu entscheiden. Der Landkreis hat als Gesellschafter Einwirkungsmöglichkeiten auf eine mögliche Vergütungsregelung der Gesellschaft für ihre Aufsichtsratsmitglieder. Er muss sich bei der Mitwirkung an der Entscheidung der Gesellschaft über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder jedoch von der Forderung des Gesetzes nach einer Angemessenheit dieser Vergütung leiten lassen.

     

    Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend durch den Landesgesetzgeber generell eine die Vergütung von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern limitierende Regelung zu treffen wäre. Zunächst bestehen gegen eine dem Anliegen des Petenten entsprechende landesgesetzliche Regelung schon wegen des Vorrangs des Gesellschaftsrechts als Bundesrecht erhebliche rechtliche Bedenken. Darüber hinaus ist ohnehin die wirtschaftliche Lage der die Vergütung zahlenden Gesellschaft gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen.

     

    Daher beschloss der Petitionsausschuss die Petition mit diesen Ausführungen zur Rechtslage nach § 17 Nr. 2b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt zu erklären.

     

  • 26.02.2014
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 06.01.2014 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden.

    In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von keinem Mitzeichner unterstützt.

    Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht worden ist, wird keine öffentliche Anhörung zur Petition durchgeführt.

     

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.