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Vermeidung umwelt- und klimaschädlicher Belastungen durch Bebauung in Klimaschutzzone I der Stadt Erfurt

Hochwasser 2023
In Beratung
388 Mitzeichnungen
  • Baurecht, Immissionsschutz, Kommunales, Landwirtschaft & Forsten, Umwelt & Naturschutz
  • Mittelthüringen
  • eingereicht von Silke und Ralph Winkelbauer
    aus 99094 Erfurt
  • veröffentlicht am 29.09.2025

Welches Ziel hat die Petition?

Die Petition hat das Ziel, die Verstärkung der umwelt- und klimaschädlichen Einflüsse durch bauliche Eingriffe in Klimaschutzzone I der Stadt Erfurt und die Umwandlung von garten- und landwirtschaftlichen Nutzflächen im Außenbereich in hochpreisiges Bauland und damit die Bevorteilung Einzelner zu Lasten vieler Erfurterinnen und Erfurter zu verhindern.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Mit der Petition soll frühzeitig geklärt werden, dass die von der Stadt Erfurt beabsichtigte Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für drei Grundstücke am Ortsrand von Erfurt-Hochheim in einer Klimaschutzzone 1. Ordnung in der vorgelegten Form unzulässig ist. 

Trotz einer fachlich begründeten Ablehnung des Amtes für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erfurt in der Drucksache der Stadt Erfurt 1287/22 zu dem Bauvorhaben soll nun eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbarende Gefälligkeitsplanung erfolgen. Deshalb soll die von der Stadt Erfurt beabsichtigte Ergänzungssatzung in der Drucksache 1155/25 nebst Anlagen in der Ortslage Hochheim - ERG008 "Westlich Flurweg" dahingehend überprüft werden, ob es zulässig ist, die Außenbereichsflächen als Bauland in den unbeplanten Innenbereich einzubeziehen. Um weitere Prüfungen und damit einhergehende Kosten aufgrund der öffentlichen Auslegung zu vermeiden, soll die beantragte Prüfung so früh wie möglich erfolgen. Im Bürgerinformations-System der Stadt Erfurt sind die Unterlagen einsehbar. 

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Die Stadt Erfurt ist für die Entscheidung über die Ergänzungssatzung zuständig. 

Wie wird die Petition begründet?

Der Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB zur Wohnbebauung mit drei Einfamilienhäusern westlich des Flurweges in Erfurt- Hochheim (Gemarkung Hochheim, Flur 5, Flurstücke 100, 101/1 und 102) wurde erstmals mit der Drucksache 1287/22 Anfang 2023 im Stadtrat behandelt. Das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Stadt Erfurt lehnte den Antrag damals unter Beteiligung anderer Fachbehörden ab. Die Ablehnung wurde begründet mit einer notwendigen Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplans, umweltrelevanter Belange wie der fortschreitenden Zersiedelung des Landschaftsraumes, der Lage der Grundstücke in einer Klimaschutzzone 1. Ordnung zur Gewährleistung der lufthygienischen und klimaökologischen Situation von Erfurt sowie der durch die Hanglage der Gundstücke problematischen Situation bei Starkniederschlagsereignissen. Von der Immissionsschutzbehörde wurde die Entwicklung neuer Wohngebiete aufgrund der Schallimissionen durch den Ausbau der ICE Trasse abgelehnt. 

Der Stadtrat stimmte dem Antrag aufgrund eines Änderungsantrags in der Sitzung am 26.01.2023 zu. Eine inhaltliche Auseinandersetzung zu den von der Fachbehörde vorgetragenen Argumenten erfolgte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht. Auf die Niederschrift wird insoweit verwiesen. Eine Beteiligung oder Anhörung der Anwohner durch die Antragsteller, den Ortsteilrat oder die Stadtverwaltung erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Unterschriftensammlung von circa 30 Anwohnern mit Fragen zu dem Projekt wurde im Nachgang an die Stadt Erfurt und deren Entscheidungsträger übersandt.

Am 6.8.2024 wurde eine Ortsbegehung von Anwohnern mit Stadtratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern durchgeführt. Das entsprechende Protokoll mit den zu dem Projekt geäußerten Bedenken wurde an den Stadtrat, Oberbürgermeister sowie alle zuständigen Ämter übersandt. Eine Stellungnahme zu den Bedenken erfolgte bisher von keiner Seite. 

Ungeachtet der ursprünglichen eigenen Bedenken legte das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Stadt Erfurt nunmehr mit der Drucksache 1155/25 nach einer nicht öffentlichen Abstimmung mit den Eigentümern und Fachämtern den Entwurf für eine Ergänzungssatzung für die drei Außenbereichsgrundstücke mit der ursprünglich beantragten Planung, jetzt aber mit gegenteiliger Argumentation vor. Obwohl es bei der ursprünglichen Bauplanung geblieben ist, geht die Stadtverwaltung nunmehr davon aus, dass eine Ergänzungssatzung zulässig ist. Die Zulässigkeit der Bebauung wird einseitig mit Gutachten des Antragstellers begründet. Im Entwurf der Ergänzungssatzung wird zwar dargestellt, dass das Dachwasser der Häuser mit Blick auf Starkregenereignisse extrem problematisch ist und in die bestehende Kanalisation nicht eingebunden werden kann. Dann wird im Entwurf der Ergänzungssatzung - ohne eigene Bewertung - einfach unterstellt, dass entsprechend dem Gutachten der Antragsteller eine gegenüber der Umgebungsbebauung komplett abweichende Entwässerung über Flachdächer, Stützmauern, Mulden, Rigolen und Erdwälle ausreichend sein soll, die Entwässerung bei Starkregen sicherzustellen. Gleiches gilt für die für eine Wohnbebauung zulässigen Lärmschutzwerte. Auch hier wird einfach das Gutachten der Antragsteller zugrunde gelegt, das auf Grundlage theoretischer Annahmen nur bis zum Jahr 2030 (wie sieht es für die Folgejahre aus?) eine geringfügige Überschreitung der Lärmgrenzwerte annimmt. Unbeachtet bleibt dabei die Planung zum Ausbau der benachbarten ICE-Strecke ab 2027. 

Die Voraussetzungen einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind vorliegend nicht gegeben. Die beabsichtigte Bebauung widerspricht dem Einfügungsgebot nach § 34 BauGB. Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung ist, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Das ist nicht der Fall. Die Außenbereichsgrundstücke sind vom bebauten Bereich durch eine Straße und einen Feldweg getrennt und vermitteln den Eindruck von Ackerflächen. Die auf den Ackerflächen geplante Bebauung widerspricht in Größe, Höhe und Form der Häuser und ihren Festsetzungen für die drei Grundstücke der Umgebungsbebauung. Die Bebauung in der Umgebung besteht ausnahmslos aus maximal 1,5geschossigen Häusern mit Satteldach. Auf den drei Grundstücken ist dagegen eine 2geschossige Bebauung mit begrünte Flachdach und aufgeständerter Solaranlage geplant. Die drei geplanten Baugrundstücke sind auch viel größer als die bebauten Grundstücke in der Umgebung und sollen ggf. noch begradigt werden. Hier stellt sich schon die Frage, warum die Ackerflächen in der vorgesehenen Größe als Bauland ausgewiesen werden. Alle Grundstücke in der Umgebungsbebauung entwässern ihr Regenwasser in die bestehende Kanalisation und nicht über Rigolen, Mulden, Stützmauern und Erdwälle. Auch die Festsetzungen für die drei Grundstücke (Pflanzungen, Garagen) weichen erheblich von der Umgebungsbebauung im Bestand ab. Insgesamt erweckt die beabsichtigte Bauplanung daher den Eindruck, dass nicht eine Einbeziehung in die vorhandene Bebauung, sondern ein neues Baugebiet im Außenbereich mittels der geplanten Ergänzungssatzung für drei Einfamilienhäuser ermöglicht werden soll.  

Wir bitten vor diesem Hintergrund um eine objektive Überprüfung der geplanten Ergänzungssatzung unter allen Aspekten. Auch vor dem Hintergrund einer weiteren Belastung der Frischluftzufuhr und der klimatischen Bedingungen für die Stadt Erfurt ist eine weitere Umwandlung von garten- und landwirtschaftlichen Nutzflächen im Außenbereich in hochpreisiges Bauland nur im Interesse Einzelner zu Lasten Vieler zu vermeiden.

Hochwasser 1996

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Nein.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Nachdem der Stadtrat der Stadt Erfurt in der Sitzung am 26.01.2024 dem Antrag nach § 12 BauGB stattgegeben hat, wurde von Anwohnern am 06.08.2024 ein Vorort-Termin mit sachverständigen Bürgern, Stadtratsmitgliedern und zahlreichen Anwohnern durchgeführt und ein Protokoll mit Hinweisen und Bedenken erstellt. Dieses wurde der Stadtverwaltung, dem Oberbürgermeister und den Stadtratsfraktionen zur Verfügung gestellt. In der beabsichtigten Ergänzungssatzung fanden es bisher leider keine Berücksichtigung. Am 08.09.2025 fand eine Informationsveranstaltung durch den Ortsteilbürgermeister statt. Im Vorfeld wurden von mehreren Anwohnern kritische Fragen zu negativen Auswirkungen der Ergänzungssatzung zu Luftzirkulation, Bodenversieglung und Auswirkungen bei Starkregenereignissen, dem Einfügungsgebot und der Zufahrt für Rettungsfahrzeuge während der Bauphase gestellt. Die Fragen wurden entweder als unbegründet abgetan oder "mitgenommen", aber kaum inhaltlich aufgenommen, geschweige denn Optionen angeboten oder diskutiert. Statt dessen wurde ausgeführt, dass nach dem Stadtratsbeschluss über die Auslegung zur geplanten Ergänzungssatzung geprüft wird, ob nicht doch ein vollständiger B-Plan erstellt werden muss.

Da die Auslegung bereits im November 2025 beschlossen werden soll, bitten wir um zeitnahe unabhängige Überprüfung der beabsichtigten Ergänzungssatzung im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall und der vorgebrachten Bedenken. Zulässigkeitsfragen und Umweltschutzbelange können im Rahmen von Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigungen oder im Normenkontrollverfahren als Nachbarbelange nicht geltend gemacht werden. 

Verteilung der digitalen Mitzeichnungen