Der Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB zur Wohnbebauung mit drei Einfamilienhäusern westlich des Flurweges in Erfurt- Hochheim (Gemarkung Hochheim, Flur 5, Flurstücke 100, 101/1 und 102) wurde erstmals mit der Drucksache 1287/22 Anfang 2023 im Stadtrat behandelt. Das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Stadt Erfurt lehnte den Antrag damals unter Beteiligung anderer Fachbehörden ab. Die Ablehnung wurde begründet mit einer notwendigen Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplans, umweltrelevanter Belange wie der fortschreitenden Zersiedelung des Landschaftsraumes, der Lage der Grundstücke in einer Klimaschutzzone 1. Ordnung zur Gewährleistung der lufthygienischen und klimaökologischen Situation von Erfurt sowie der durch die Hanglage der Gundstücke problematischen Situation bei Starkniederschlagsereignissen. Von der Immissionsschutzbehörde wurde die Entwicklung neuer Wohngebiete aufgrund der Schallimissionen durch den Ausbau der ICE Trasse abgelehnt.
Der Stadtrat stimmte dem Antrag aufgrund eines Änderungsantrags in der Sitzung am 26.01.2023 zu. Eine inhaltliche Auseinandersetzung zu den von der Fachbehörde vorgetragenen Argumenten erfolgte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht. Auf die Niederschrift wird insoweit verwiesen. Eine Beteiligung oder Anhörung der Anwohner durch die Antragsteller, den Ortsteilrat oder die Stadtverwaltung erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Unterschriftensammlung von circa 30 Anwohnern mit Fragen zu dem Projekt wurde im Nachgang an die Stadt Erfurt und deren Entscheidungsträger übersandt.
Am 6.8.2024 wurde eine Ortsbegehung von Anwohnern mit Stadtratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern durchgeführt. Das entsprechende Protokoll mit den zu dem Projekt geäußerten Bedenken wurde an den Stadtrat, Oberbürgermeister sowie alle zuständigen Ämter übersandt. Eine Stellungnahme zu den Bedenken erfolgte bisher von keiner Seite.
Ungeachtet der ursprünglichen eigenen Bedenken legte das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Stadt Erfurt nunmehr mit der Drucksache 1155/25 nach einer nicht öffentlichen Abstimmung mit den Eigentümern und Fachämtern den Entwurf für eine Ergänzungssatzung für die drei Außenbereichsgrundstücke mit der ursprünglich beantragten Planung, jetzt aber mit gegenteiliger Argumentation vor. Obwohl es bei der ursprünglichen Bauplanung geblieben ist, geht die Stadtverwaltung nunmehr davon aus, dass eine Ergänzungssatzung zulässig ist. Die Zulässigkeit der Bebauung wird einseitig mit Gutachten des Antragstellers begründet. Im Entwurf der Ergänzungssatzung wird zwar dargestellt, dass das Dachwasser der Häuser mit Blick auf Starkregenereignisse extrem problematisch ist und in die bestehende Kanalisation nicht eingebunden werden kann. Dann wird im Entwurf der Ergänzungssatzung - ohne eigene Bewertung - einfach unterstellt, dass entsprechend dem Gutachten der Antragsteller eine gegenüber der Umgebungsbebauung komplett abweichende Entwässerung über Flachdächer, Stützmauern, Mulden, Rigolen und Erdwälle ausreichend sein soll, die Entwässerung bei Starkregen sicherzustellen. Gleiches gilt für die für eine Wohnbebauung zulässigen Lärmschutzwerte. Auch hier wird einfach das Gutachten der Antragsteller zugrunde gelegt, das auf Grundlage theoretischer Annahmen nur bis zum Jahr 2030 (wie sieht es für die Folgejahre aus?) eine geringfügige Überschreitung der Lärmgrenzwerte annimmt. Unbeachtet bleibt dabei die Planung zum Ausbau der benachbarten ICE-Strecke ab 2027.
Die Voraussetzungen einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind vorliegend nicht gegeben. Die beabsichtigte Bebauung widerspricht dem Einfügungsgebot nach § 34 BauGB. Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung ist, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Das ist nicht der Fall. Die Außenbereichsgrundstücke sind vom bebauten Bereich durch eine Straße und einen Feldweg getrennt und vermitteln den Eindruck von Ackerflächen. Die auf den Ackerflächen geplante Bebauung widerspricht in Größe, Höhe und Form der Häuser und ihren Festsetzungen für die drei Grundstücke der Umgebungsbebauung. Die Bebauung in der Umgebung besteht ausnahmslos aus maximal 1,5geschossigen Häusern mit Satteldach. Auf den drei Grundstücken ist dagegen eine 2geschossige Bebauung mit begrünte Flachdach und aufgeständerter Solaranlage geplant. Die drei geplanten Baugrundstücke sind auch viel größer als die bebauten Grundstücke in der Umgebung und sollen ggf. noch begradigt werden. Hier stellt sich schon die Frage, warum die Ackerflächen in der vorgesehenen Größe als Bauland ausgewiesen werden. Alle Grundstücke in der Umgebungsbebauung entwässern ihr Regenwasser in die bestehende Kanalisation und nicht über Rigolen, Mulden, Stützmauern und Erdwälle. Auch die Festsetzungen für die drei Grundstücke (Pflanzungen, Garagen) weichen erheblich von der Umgebungsbebauung im Bestand ab. Insgesamt erweckt die beabsichtigte Bauplanung daher den Eindruck, dass nicht eine Einbeziehung in die vorhandene Bebauung, sondern ein neues Baugebiet im Außenbereich mittels der geplanten Ergänzungssatzung für drei Einfamilienhäuser ermöglicht werden soll.
Wir bitten vor diesem Hintergrund um eine objektive Überprüfung der geplanten Ergänzungssatzung unter allen Aspekten. Auch vor dem Hintergrund einer weiteren Belastung der Frischluftzufuhr und der klimatischen Bedingungen für die Stadt Erfurt ist eine weitere Umwandlung von garten- und landwirtschaftlichen Nutzflächen im Außenbereich in hochpreisiges Bauland nur im Interesse Einzelner zu Lasten Vieler zu vermeiden.