Vermüllung der Landschaft

Abgeschlossen
43 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Enrico Kopf
    aus 99759 Obergebra
  • veröffentlicht am 05.05.2020
  • 08.06.2021
    Abschlussbericht

    In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 42 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wurde keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

     

    Der Petitionsausschuss hat unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

     

    Verantwortlich für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung ist zuerst der Abfallverursacher/Abfallerzeuger. Dieser weiß generell, dass sein Handeln von der Allgemeinheit nicht akzeptiert wird er und gegen entsprechende gesetzliche Regelungen verstößt. Grundsätzlich existieren ausreichend gesetzliche Grundlagen, um ein derartiges Verhalten zu verhindern.

     

    Unstreitig stellt das Wegwerfen von Abfall unter Missachtung dieser Regelungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist. Sofern der Verursacher ermittelbar ist, werden ihm die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung sowie für das Ordnungswidrigkeitsverfahren auferlegt. Ist dies nicht der Fall, muss die Kommune diese Kosten tragen bzw. kann die Kosten über die Abfallgebühren refinanzieren.

    Dazu muss man jedoch den Verursacher ermitteln können. Die Kommunen gehen bereits verstärkt gegen illegale Abfallablagerungen vor. Dies ist jedoch aufgrund der Größe der zu kontrollierenden Flächen und der personellen Ausstattung nur begrenzt möglich. Wichtige Maßnahmen sind hier im Rahmen der Möglichkeiten eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und verstärkte Kontrollen.

     

    Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss davon aus, dass die mit der Petition beklagte „Vermüllung“ in der Landschaft weniger auf mangelnde rechtliche Regelungen und fehlende Festlegungen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abfallbeseitigung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf ein mangelndes gesellschaftliches Verantwortungsbewusstsein. Insoweit sieht der Ausschuss auch keine Möglichkeit, mittels konkreter Maßnahmen zu einer Lösung der von Ihnen vorgetragenen Problematik beizutragen. Ein Einsatz von Empfängern staatlicher Leistungen zur Abfallbeseitigung erscheint in diesem Zusammenhang nicht zielführend.

     

    Der Petitionsausschuss hat sich abschließend für das gesellschaftliche Engagement, das der Petent mit dem Einsammeln von illegal entsorgten Abfällen in der Natur gezeigt hat, bedankt.