Die Petition wurde am 2. Dezember 2020 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht.
Während der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von keinem Mitzeichner unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:
DE-Mail gewährleistet neben der sicheren Datenübertragung und der Verarbeitung zusätzlich die Identität von Sender und Empfänger. DE-Mail-Sendungen werden als gesetzlich rechtssicher bezeichnet. Der besonders hohe Standard wird gesichert durch das DE-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I, S. 666). Dienstanbieter müssen sich danach akkreditieren lassen und unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Soweit die Behörden, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs DE-Mail als weiteren sicheren Übermittlungsweg anbieten, ist die Adressierbarkeit grundsätzlich über den DE-Mail-Adressverzeichnisdienst sichergestellt. Dieser ist vergleichbar mit einem Telefonverzeichnis und wird von den DE-Mail-Anbietern für ihre Kunden gepflegt. Dort sind die jeweilige DE-Mail-Adresse und weitere Kontaktdaten veröffentlicht. Hier wird auch der öffentliche Schlüssel für die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung abgelegt. Darüber hinaus kann über eine Suchanfrage im Verzeichnisdienst über den kompletten Bereich aller Verzeichnisdienste des DE-Mail-Verbundes nach einer beliebigen DE-Mail-Adresse gesucht werden.
Die Thüringer Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften haben nicht durchgängig einen eigenständigen Internetauftritt mit eigener Homepage. Eine entsprechende Verpflichtung hierzu besteht auch nicht. Insofern kann die vom Petenten erbetene Aufnahme der DE-Mail-Adressen innerhalb der Homepageveröffentlichungen nicht erzwungen werden. Auch von den einschlägigen Impressums- bzw. Disclaimerpflichten ist dieses Meldedatum nicht umfasst.
Die Veröffentlichung auf der jeweiligen Homepage ist daher nicht zwingend, sondern nur eine mögliche Veröffentlichungsform. Eine wesentlich transparentere und besser nutzbare Form der Veröffentlichung dürfte daher die Bekanntgabe der Adresse in den entsprechenden DE-Mail-Adressverzeichnissen darstellen.
Weiterhin gibt es, soweit ersichtlich, keine gesetzliche Verpflichtung, die DE-Mail-Adressen von Behörden auf den jeweiligen Internetseiten zu veröffentlichen. Gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Transparenzgesetz besteht für Behörden lediglich die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen, die das Ergebnis oder den Abschluss eines Verwaltungsvorgangs dokumentieren, sofern diese von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit sind.
Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Hinweisen und Informationen abzuschließen.