Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Neben den Argumenten der Petition hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales in die Beratung einbezogen.
Die Prüfung des Petitionsanliegens ergab, dass die sich Möglichkeiten zum Homeoffice, sei es in Form der alternierenden Telearbeit oder durch mobile Arbeit, gerade vor dem Hintergrund der Corona Pandemie in den letzten zwei Jahren sehr dynamisch und im Sinne der Bediensteten entwickelt haben. In der Thüringer Landesverwaltung verfügen die Geschäftsbereiche der Ressorts über Dienstvereinbarungen zur Telearbeit und zum Teil auch bereits zum mobilen Arbeiten. Die bisher vorhandenen Möglichkeiten in bestehenden Dienstvereinbarungen sind aufgrund der in den Pandemiejahren gewonnenen Erfahrungen in vielen Behörden ausgebaut worden. Gerade im öffentlichen Dienst gibt es jedoch Arbeitsbereiche, wie etwa den Bereich der Thüringer Polizei, in denen die Umsetzung von Homeoffice insbesondere mit Blick auf die grundsätzliche Eignung der Arbeitsaufgabe für Telearbeit/mobiles Arbeiten immer problematisch sein werde.
Die technische Ausstattung hat in allen Behörden der Landesverwaltung zwischenzeitlich einen sehr guten Stand erreicht. Die Entscheidung über die Arbeits- und Dienstverrichtung in Telearbeit und/oder Homeoffice kann jedoch immer nur unter Berücksichtigung der jeweils konkret wahrzunehmenden Aufgaben, der individuellen persönlichen Eignung der Bediensteten und unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten getroffen werden. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.
Die bereits vielfältigen Möglichkeiten zur Teilnahme an der alternierenden Telearbeit oder Formen der mobilen Arbeit eröffnen jedem Bediensteten einen Anspruch auf eine an sachlichen Gründen orientierte Entscheidung.
Die Ressorts und deren Geschäftsbereiche weisen im Hinblick auf die Struktur- und Aufgabenvielfalt unterschiedliche Spezifika auf, die die Schaffung eines einheitlichen Regelwerkes erschweren. Daher sind in erster Linie ressort- und dienststellenbezogene Regelungen zur Beantragung/Genehmigung von Telearbeit (ggf. auch für Homeoffice) zu favorisieren. Die vorhandenen Dienstvereinbarungen hätten sich in diesem Zusammenhang bewährt, um insbesondere den speziellen tätigkeits- bzw. dienstpostenbezogenen Anforderungen (z.B. für Laborarbeitsplätze, Dienstposten im Justizvollzug und im Bereich der Polizei, Kraftfahrer etc.) gerecht zu werden.
Überlegungen zu einem zukünftigen, allgemeinen, nicht pandemiebezogenen bundeseinheitlichen Recht auf mobile Arbeit gibt es seit einigen Jahren. Die politische Meinungsbildung zu dieser Thematik ist aber bisher noch nicht abgeschlossen.
Bereits jetzt sehen beispielsweise die Regelungen des § 10 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vor, dass die Möglichkeiten der Telearbeit verstärkt genutzt und in allen Dienststellen entsprechend dem Bedarf und unter Beachtung der dienstlichen Möglichkeiten geschaffen werden sollten.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine einheitliche gesetzliche Regelung der formellen und materiellen Voraussetzungen in Bezug auf das Homeoffice für den Bereich Thüringen bzw. für den Bereich der Thüringer Landesverwaltung weder notwendig noch zielführend erscheint. Die bereits vorhandenen Dienstvereinbarungen haben sich in diesem Zusammenhang bewährt. Diese können insbesondere den speziellen tätigkeits- bzw. dienstpostenbezogenen Anforderungen gerecht werden.
Bereits jetzt bestehen Möglichkeiten in der Landesverwaltung flexibel im Homeoffice zu arbeiten. Die Erfahrungen zeigen, dass keine Regelung alle Fallgestaltungen berücksichtigen kann. Aufgrund einer großzügigen Genehmigungspraxis wird derzeit keine Notwendigkeit für etwaige gesetzliche Regelungen für den öffentlichen Dienst des Freistaats Thüringen gesehen.
Der Petitionsausschuss hat die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz mit diesen Informationen abgeschlossen.