Versammlungsrecht durchsetzen und somit die Spaltung der Gesellschaft stoppen!

Abgeschlossen
211 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Diana Hennig
    aus 99334 Kirchheim
  • veröffentlicht am 24.01.2022
  • 10.01.2023
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde antragsgemäß auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. In dem sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum wurde die Petition durch 211 Mitzeichnungen unterstützt. Da damit das in § 16 Abs. 1 S. 2 ThürPetG vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, wurde von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung abgesehen.

    Zwischenzeitlich hat der Petitionsausschuss die Petition in seiner 30. Sitzung abschließend behandelt.

    Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) teilte in seiner Stellungnahme zusammengefasst mit, im Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 24. Januar 2022 seien insgesamt 759 coronakritische Versammlungen polizeibekannt worden, wovon etwa 87 Prozent (insgesamt 659) nicht angemeldet bzw. angezeigt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund könnten diese Versammlungen sowohl für die Versammlungsbehörden als auch für die Polizei insgesamt und letztlich in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht nur schwer bewertet werden. Weder könne eingeschätzt werden, wie viele Teilnehmer erwartet würden noch könnten belastbare Aussagen zur Teilnehmerzusammensetzung, zur Dauer sowie zum Versammlungsort oder zu den Kundgebungsmitteln vorgenommen werden. Versammlungsbehörden und Polizei könnten daher ihre Schwerpunktplanungen in der Regel auf keine konkrete und verlässliche Grundlage stellen.

    Ungeachtet der Voraussetzungen zur Auflösung einer Versammlung nach § 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz richte sich die Auflösung unangemeldeter Versammlungen im Sinne der sog. „Coronaspaziergänge“ nach dem seinerzeit geltenden § 19 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO. Danach solle die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn keine verantwortliche Person und kein Versammlungsleiter feststellbar seien, sich die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen trotz behördlicher Aufforderung nicht an die Infektionsschutzregeln hielten oder die Versammlung Aufzugscharakter habe. Hierbei handele es sich um eine „Soll-Vorschrift“, die einer Behörde ein Tun oder Unterlassen für den Regelfall aber damit nicht zwingend vorschreibe. Abhängig vom jeweiligen Versammlungsgeschehen sei gleichwohl eine Einzelfallbetrachtung geboten, um dem stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Das bedeute keinesfalls, dass grundsätzlich jegliches Verhalten, das nicht der geltenden Verordnungslage entspreche, geduldet werde. Das Handeln der zuständigen Behörden sei an der strikten Umsetzung des § 19 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO ausgerichtet. Hierbei werde abhängig von den jeweils verfügbaren Polizeikräften agiert und die damit einhergehende Einsatztaktik entsprechend angepasst.

    Es sei tatsächlich zu beobachten, dass auch Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum an solchen „Spaziergängen“ teilnehmen bzw. zu diesen aufrufen würden. Der überwiegende Teil der Versammlungsteilnehmer könne jedoch dem bürgerlichen Spektrum zugeordnet werden. Im Fokus der Behörden stünden diejenigen Versammlungsteilnehmer, die bewusst die Regularien umgehen oder sich im Rahmen dieser Kundgebungen mit steigender Tendenz mit aggressiven und unkooperativen Verhalten gegenüber der Polizei oder Vertretern der Versammlungsbehörde zeigten. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit werde auf die konsequente Durchsetzung der Rechtslage und die Sanktionierung von Verstößen kräfteabhängig hingewirkt. Dabei arbeite die Polizei eng mit den Versammlungsbehörden und der Justiz zusammen, vor allem im Hinblick auf die Einleitung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Zur Gewährleistung einer schnellen und effektiven Bearbeitung strafrechtlich relevanter Sachverhalte mit einer einfachen Beweislage würden seitens der Polizei und Justizbehörden sog. „beschleunigte Verfahren“ angestrebt.

    Zusammenfassend sei festzustellen, dass die von Ihnen im Zusammenhang mit den versammlungsrechtlichen Phänomenen aufgezeigten und wahrgenommenen Probleme und Konsequenzen von den zuständigen Behörden lageangepasst und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehandhabt sowie fortlaufend analysiert und bewertet würden. Die sich daraus ergebenden sowie notwendigen infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und Maßnahmen würden nach § 36 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO ständig hinsichtlich ihrer Effektivität evaluiert und an den Verlauf der pandemischen Lage durch den Verordnungsgeber angepasst.

    Bei der abschließenden Beratung fasste der Petitionsausschuss zusammen, dass insbesondere seitens der zuständigen Polizeibehörden Konzepte entwickelt wurden und stetig angepasst werden, um auf unangemeldete Versammlungslagen reagieren und in diesem Zuge die Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können. Gleichwohl stellen die unangemeldeten „Spaziergänge“ die Sicherheitsbehörden vor Herausforderungen, da der Kräftebedarf im Vorfeld nicht eindeutig abgeschätzt werden kann und auch das übrige Einsatzgeschehen berücksichtigt werden muss. Der Petitionsausschuss geht gleichwohl davon aus, dass die Einsatzkräfte aufgrund gesammelten Erfahrungen nunmehr grundsätzlich besser in der Lage sind, mit vergleichbaren unangemeldeten Versammlungsaufzügen umgehen und strafbares Verhalten im Zusammenhang mit solchen Aufzügen konsequent ahnden zu können.

    Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Informationen abzuschließen.