Vorbereitungszeit vor der mündlichen Prüfung in der Examensprüfung zum / zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Benedikt Hake
    aus 99427 Weimar
  • veröffentlicht am
  • 19.06.2014
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 17. März 2014 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 28. April 2014 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von drei Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung zu der Petition statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Nach den Informationen des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit wird die staatliche Abschlussprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) durchgeführt. Die Anforderungen an die mündliche Prüfung stellen sich nach § 14 KrPflAPrV u.a. wie folgt dar:

     

    - die Prüfung erstreckt sich auf drei bestimmte Themenbereiche,

    - bei der Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen,

    - die Prüfung soll je Themenbereich mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern,

    - die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft.

     

    Eine Vorbereitungszeit sieht die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die mündliche Prüfung zu keinem Themenbereich vor.

     

    Die Ausführungen des Petenten betreffend einer Vorbereitungszeit im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung in der Altenpflege konnte der Petitionsausschuss nicht nachvollziehen, da auch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des Altenpflegers/der Altenpflegerin eine entsprechende Regelung nicht vorsieht. Dem Thüringer Landesverwaltungsamt, das für die Durchführung der staatlichen Abschlussprüfungen in den Gesundheitsfachberufen verantwortlich ist, ist diese Praxis ebenfalls nicht bekannt.

     

    Aufgrund der derzeitigen Rechtslage war es dem Petitionsausschuss im Ergebnis nicht möglich, eine in im Sinne des Petenten liegende Entscheidung herbeizuführen. Da der Petent letztlich eine Änderung der bundesweit gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege begehrte, hat ihm der Petitionsausschuss empfohlen, sich mit seinem Anliegen gegebenenfalls an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden.

     

    Die Petition schloss der Petitionsausschuss gemäß § 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz ab.