Vorwürfe/Fall aus dem Schwarzbuch 2016 -Fall aus dem Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler 2016- Doppelte Haushaltsumstellung oder: Rolle rückwärts

Abgeschlossen
1 Mitzeichnung
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jan-Erik Hansen
    aus 15806 Dabendorf
  • veröffentlicht am 28.11.2016
  • 23.10.2018
    Abschlussbericht

    Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales informierte den Petitionsausschuss im Rahmen der Sachverhaltsermittlung darüber, dass die derzeit geltende Rechtslage im Freistaat den Kommunen die Wahl lasse, Ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) oder den Grundsätzen der kommunalen doppelten Buchführung (Doppik) zu führen. Dies ergebe sich aus § 52 a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik (ThürKDG). Für die Rückkehr zur Kameralistik würden keine besonderen Bestimmungen gelten. Daher umfasse das Wahlrecht auch eine Rückkehr zur Kameralistik.

     

    Unmittelbare Auswirkungen auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse einer Kommune habe die Wahl Ihres Haushalt- und Rechnungswesen nicht. Ihre Vermögensgegenstände (beispielsweise Straßen, Gebäude, Büroausstattung) blieben in ihrem tatsächlichen Zustand unverändert. Die Kommune habe mit einer Umstellung weder „mehr noch weniger Geld“ in der Kasse, da es sich lediglich um einen Wechsel der Buchführungsmethode und damit der Art der Darstellung handele.

     

    In der Doppik erfolge die Abbildung nicht nur der Geldflüsse, wie in der Kameralistik, sondern auch des periodengerecht abgegrenzten Ressourcenverbrauchs (also nicht zahlungswirksamer Größen) wie zum Beispiel von Abschreibungen oder Rückstellungen für künftige Verpflichtungen. Die Entscheidung für die eine oder andere Methode sei damit lediglich eine Entscheidung über die Darstellung der finanziellen Situation der Kommune. Der Einfluss auf diese Situation hänge in weit überwiegendem Maße davon ab, ob die Kommune aus der einen oder anderen Darstellung zutreffende Schlüsse für ihre Finanzpolitik ziehe.

     

    Die Gemeinde Tabarz habe in den Jahren 2010 bis 2012 die Haushalte doppisch geführt.

     

    Die dargestellte Höhe der vom Bund der Steuerzahler angesetzten Kosten für die vorübergehende doppische Buchführung werde von der Gemeinde Tabarz als unzutreffend zurückgewiesen. So wäre der vom Bund der Steuerzahler veranschlagte Betrag in Höhe von 62.400 Euro in ähnlicher Höhe auch bei einer Beibehaltung der Kameralistik für das Vorhalten einer entsprechenden Software angefallen.

     

    Im Jahr 2015 seien darüber hinaus zwei Stellen in der Finanzverwaltung weggefallen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur doppischen Buchführung (beispielsweise Aufstellung einer konkreten Eröffnungsbilanz und Erstellung von doppischen Jahresabschlüssen) wäre mit diesem Personalbestand nicht leistbar gewesen. Neueinstellungen seien mit der Einführung der Kameralistik nicht mehr erforderlich gewesen. Auch seien die Ausgaben für die Bewertung und Erfassung des Vermögens der Gemeinde Tabarz (23.000 Euro) im Rahmen einer Fremdvergabe nach Mitteilung der Stadt Tabarz unabhängig von der Art des Buchführungssystems für eine exakte Aufstellung und Fortschreibung der Vermögenswerte angefallen. Die Fremdvergabe dieser Leistungen sei vor dem Hintergrund der Personalsituation der Gemeinde Tabarz sinnvoll und kostengünstig gewesen. Die Gemeinde Tabarz sehe in der Rückkehr zur kameralen Buchführung das für sie praktikablere und kostengünstigere Modell.

     

    Bei der abschließenden Beratung der Petition musste der Petitionsausschuss berücksichtigen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung und den maßgeblichen Normen der ThürKO sowie des ThürKDG frei entscheiden können, ob sie eine kamerale oder doppische Buchführung wählen. Das Ministerium hat gegenüber dem Petitionsausschuss nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls wesentliche Teile der vom Bund der Steuerzahler angeführten Ausgaben auf jeden Fall angefallen wären, unabhängig von der gewählten Buchführungsform.

     

    Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass die Gemeinde Tabarz mit der Rückkehr zur kameralen Buchführung eine praktikable und sachorientierte Lösung gefunden hat.

     

  • 13.02.2017
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 28. November 2016 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition lediglich von einem Mitzeichner unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht worden ist, wird keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.