Waidgerechtigkeit und Professionalität bei Bewegungsjagden in Thüringen

Abgeschlossen
51 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Désirée Döring
    aus 98694 Ilmenau OT Möhrenbach
  • veröffentlicht am 29.03.2021
  • 05.09.2022
    Abschlussbericht

    Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) teilte zur Petition mit, die Waidgerechtigkeit sei eine gesetzliche Pflicht bei der Jagdausübung. Im Bundes- und Thüringer Jagdgesetz sei normiert, dass bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit zu beachten seien.

    Um in Deutschland den Jagdschein zu erlangen, müssten die angehenden Jäger einen umfangreichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten sowie einem Training ihrer Schießfertigkeiten durchlaufen und anschließend die Jägerprüfung erfolgreich absolvieren, in der die theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Schießleistung des Teilnehmers geprüft würden.

    Darüber hinaus sei in Thüringen für die Teilnahme an Bewegungsjagden dem Jagdleiter der jahresaktuelle Nachweis über das Absolvieren eines jagdlichen Übungsschießens auf einer Schießstätte vorzulegen. Verpflichtende Vorgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Tragen von Signalkleidung, Eignung von Ansitzeinrichtungen u. a.) setzten einen hohen Standard und gewährleisteten die Unfallvermeidung.

    Auch der Einsatz von jagdlich brauchbaren Hunden, die der jeweiligen Jagdmethode entsprechende Brauchbarkeitsprüfungen erfolgreich absolviert hätten, werde durch die jagdrechtlichen Vorschriften zwingend vorgegeben. Die Verwendung jagdlich brauchbarer Hunde gewährleiste die ordnungsgemäße Jagdausübung bei den Bewegungsjagden als auch bei notwendigen Kontroll- und Nachsuchen.

    Weiterhin seien Jäger im Rahmen des Tierschutzrechts dazu verpflichtet, verwundetes Wild mit brauchbaren Jagdhunden nachzusuchen und schnellstmöglich von seinem Leid zu erlösen. Viele der von Ihnen geforderten Maßnahmen seien bereits schon seit Jahrzehnten durch rechtliche Vorgaben sowie durch Umfang und Inhalt der Jägerausbildung als Standard in Deutschland etabliert.

    Die geforderte Nachverfolgung der Fehlschüsse werde bereits insofern gewährleistet, dass der Schütze zu rechtskonformen, insbesondere waid- und tierschutzgerechtem Handeln verpflichtet sei. Verstöße gegen entsprechende Rechtsvorschriften seien je nach Rechtsgrundlage ordnungswidrig oder strafbar und könnten den Verlust des Jagdscheins bedeuten sowie auch das Verhängen von Geld- oder Freiheitsstrafen zur Folge haben.

    Die Petition wurde antragsgemäß auf der Petitionsplattform veröffentlicht. Im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum wurde die Petition von 50 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt. Da damit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

    Im Zuge der abschließenden Beratung der Petition in der 21. Sitzung am 7. Oktober 2022 griff der Petitionsausschuss noch einmal die grundsätzliche Frage auf, ob Bewegungsjagden überhaupt notwendig sind. Weiterhin wurde erörtert, inwieweit auch kommerzielle Aspekte eine Rolle spielten. In der Diskussion wiesen die anwesenden Vertreter des TMIL darauf hin, dass Bewegungsjagden im Herbst und Winter stattfänden. In dieser Zeit beständen keine Schonzeiten für Tiere. Bewegungsjagden seien im Rahmen der Landnutzung notwendig, da sie der Wildbestandsreduktion dienten. Ferner wies das Ministerium auf die „Afrikanische Schweinepest“ hin, die es seit 2020 in Deutschland gebe und die sich maßgeblich über Wildschweine ausbreite. Vor diesem Hintergrund sei es zur Tierseuchenbekämpfung notwendig, Bewegungsjagden auf Schwarzwild zu betreiben. Dabei sei es üblich, eine Aufwandspauschale oder eine Standgebühr von den an der Bewegungsjagd beteiligten Personen zu verlangen. Diese Gebühr sei nicht als Teilnahmebeitrag zu verstehen, um Wild jagen zu können. Das Erheben von Standgebühren diene der Organisation und dem Herstellen von Verbindlichkeit, da Bewegungsjagden sehr sorgfältig geplant werden müssten und jeweils eine Teilnahme einer gewissen Anzahl an Jägern voraussetzten. Die Bewegungsjagd sei kein Sport- oder Tourismusereignis. Die Jagd habe eine dienende Funktion für das Ökosystem Wald und für die Landwirtschaft.

    Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Hinweisen und Informationen nach § 17 Nr. 2 b) ThürPetG abzuschließen. Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren beendet.

  • 21.07.2021
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 29. März 2021 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 50 Mitzeichnern unterstützt. Damit wurde das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss notwendige Quorum von 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.