Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. In die Beratung und Prüfung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Argumente der Petenten als auch eine vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) vorgelegte Stellungnahme einbezogen.
Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:
Bis zum Jahr 2005 haben Sozialhilfeempfänger noch eine sogenannte Weihnachtsbeihilfe erhalten. Seit der sogenannten Hartz IV-Reform gibt es diese Beihilfe nicht mehr. Die frühere Weihnachtsbeihilfe wurde auf Bundesebene gestrichen, da sie bei der Berechnung des Regelbedarfs bereits berücksichtigt sei. Bezieher existenzsichernder Leistungen könnten jeden Monat Geld sparen und auf diese Weise zum Jahresende ein „Weihnachtsgeld“ ansparen.
Bundespolitiker hätten bereits im Dezember 2015 gefordert, das Sozialgesetzbuch so zu ändern, dass Hartz IV-Bezieher die Hälfte des ALG II-Regelsatzes als Weihnachtsgeld erhalten, wenn sie im Dezember leistungsberechtigt sind. Dieser Forderung wurde durch die damalige Bundesregierung nicht entsprochen.
Dem heutigen Regelsatzsystem liegt der umstrittene Leitgedanke der Eigenverantwortlichkeit/Budgetierung zu Grunde. Danach sollen Bedürftige nicht für einzelne Leistungen gesonderte Anträge stellen und auf das Wohlwollen zuständiger Ämter angewiesen sein, sondern einen klar definierten Anspruch auf Mittel in einer bestimmten Höhe haben, über deren Verwendung sie dann eigenverantwortlich entscheiden können. Das Konzept eines „Weihnachtsgeldes“ stehe nicht im Einklang mit diesem Leitgedanken der Eigenverantwortlichkeit und auch nicht mit dem Konzept der Deckung des Bedarfs für das soziokulturelle Existenzminimum.
Wer in Deutschland nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. der Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser) sowie Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Leistungsberechtigte Personen erhalten einen sogenannten Regelsatz. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst.
Bedürftige, die auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen sind, erhalten seit dem 1. Januar 2022 geringfügig mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 449,- Euro im Monat, 3,- Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche sind ebenfalls geringfügig gestiegen. Gemessen an den allgemeinen Preissteigerungen und vor dem Hintergrund eines bereits grundsätzlich niedrigen Regelsatzes sind die minimalen Erhöhungen aus Sicht der Thüringer Landesregierung unzureichend.
Es gibt aktuell die Hoffnung, dass grundlegende Änderungen des Systems der existenzsichernden Leistungen erfolgen könnten, da die gegenwärtige Koalition im Bund sich für die Einführung eines sogenannten Bürgergeldes ausgesprochen hat. Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Petitionsausschuss hat die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz mit diesen Informationen unter Hinweis auf die beabsichtigten bundesrechtlichen Regelungen abgeschlossen.