Die Petition wurde am 25. Januar 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 73 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.
Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.
Im Ergebnis seiner Beratung ist der Petitionsausschuss zunächst davon ausgegangen, dass mit der Formulierung „allgemeine Wiederholung“ nicht darauf abgezielt wird, eine verpflichtende Wiederholung des Schuljahres für alle Schülerinnen und Schüler anzuordnen. Dies wäre im Hinblick auf die Schülerinnen und Schüler, die die Versetzungsvoraussetzungen respektive die Lernziele der jeweiligen Klassenstufe erfüllen würden, ein ungerechtfertigter Eingriff. Vielmehr hat der Ausschuss das Petitionsbegehren so verstanden, dass den Schülerinnen und Schülern, die sich aufgrund ihrer Lernrückstände nicht ausreichend auf die Bewältigung der Anforderungen der nächsten Klassenstufe vorbereitet fühlen, die Möglichkeit eröffnet wird, das Schuljahr freiwillig zu wiederholen.
Unter dieser Prämisse wurde dem Begehren mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie (ThürAbmildSchulVO) im Schulbereich entsprochen. Diese trifft mit den §§ 16 und 17 Regelungen zur Versetzung und Wiederholung in den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen. Eines entsprechenden KMK-Beschlusses bedarf es hierfür nicht.
Die o. g. Verordnung wird zeitnah verkündet. Die Regelungen treten rückwirkend zum 21. Januar 2021 in Kraft.
§ 16 des Entwurfs zur Änderung der ThürAbmildSchulVO sieht vor, dass bis auf definierte Ausnahmen zum Ende des Schuljahres 2020/2021 alle Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen in die nächste Klassenstufe aufrücken können. Ergänzend wird die freiwillige Wiederholung des Schuljahres 2020/21 eröffnet, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Höchstverweildauer im Bildungsgang kommt. Die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung des gesamten Schuljahres wurde aufgrund der Corona-Pandemie auch schon für das Schuljahr 2019/20 eingeräumt. Mit Blick auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe und zur Vermeidung von Kettenwiederholungen ist die freiwillige Wiederholung des Schuljahres 2020/21 jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Klassenstufe bereits aufgrund der dargestellten Regelung für das Schuljahr 2019/20 freiwillig wiederholt wurde. Auch für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen ist eine freiwillige Wiederholung ausgeschlossen, da die Wiederholung eines Schuljahres zur Verbesserung eines bereits erworbenen Abschlusses unzulässig ist.
Ein Antrag auf freiwillige Wiederholung des Schuljahres 2020/21 kann nach der Ausgabe der Schuljahreszeugnisse von den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schüler von diesen selbst, gestellt werden.
Zur Berücksichtigung der aktuellen Ausnahmesituation im Rahmen der Corona-Pandemie und der damit von den Schülerinnen und Schülern unverschuldet versäumten Unterrichtsinhalte ist es gerechtfertigt, die Wiederholung des Schuljahres 2020/21 nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit und damit in der Folge auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe anzurechnen. Den Schülerinnen und Schülern entstehen folglich durch die Entscheidung zur freiwilligen Wiederholung des Schuljahres 2020/21 keine Nachteile. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine Versetzungsentscheidung.
An den berufsbildenden Schulen werden wie im vorangegangenen Schuljahr die Möglichkeiten zur Erreichung der Versetzungsvoraussetzungen durch wiederholte Leistungsfeststellungen erweitert (§ 17 ThürAbmildSchulVO). Ist auch unter den erweiterten Bedingungen eine Versetzung nicht möglich, kann das Schuljahr 2020/21 wiederholt werden, ohne dass dies zu einer Anrechnung auf die Höchstverweildauer im Bildungsgang oder auf die maximal möglichen Wiederholungsversuche führt.
Auch für die Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die im sogenannten BVJ S an den Berufsschulen lernen, wird eine Verlängerung der Lernzeit durch Eröffnung der Möglichkeit, das Schuljahr 2020/2021 auf Antrag zu wiederholen, gewährt. Wie in den allgemein bildenden Schulen auch, sind dabei Folgewiederholungen jedoch ausgeschlossen.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist der Petitionsausschuss davon ausgegangen, dass dem Anliegen mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie entsprochen wird.