Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Digitales und Infrastruktur hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Im Ergebnis der Prüfung des Anliegens bleibt zunächst festzustellen, dass die Mietpreise in Thüringen tatsächlich kontinuierlich steigen, wie der Index für Nettokaltmiete zeigt. Dieser liegt mit Basisjahr 2020 aktuell zum August 2025 bei 105,4 und ist somit seit 2020 um 5,4 % gestiegen. Die Erforderlichkeit der Schaffung barrierefreien Wohnraums ist der Landesregierung bewusst und ein wichtiges Anliegen. Bereits heute ist ein großer Bedarf vorhanden, welcher unter Betrachtung der demographischen Entwicklung zukünftig weiter steigen wird.
Aufgrund dessen wird derzeit die noch bis zum Jahresende 2025 geltende Wohnungsbauförderrichtlinie überarbeitet. Mit dieser Neufassung sollen mehr Sozialwohnungen geschaffen werden, möglichst barrierefrei. Eine Änderung des Thüringer Wohnraumfördergesetzes (ThürWoFG) kann dabei allerdings nicht zur Zielerreichung beitragen, da dieses bereits die entsprechenden Ziele enthält, wie in § 2 Absatz 1 ThürWoFG in Bezug auf die genannten Zielgruppen oder in § 5 Nr. 2 ThürWoFG bezüglich der Barrierefreiheit.
Eine Mittelausstattung wird dort nicht gesetzlich geregelt, insofern kann eine solche Anpassung nur über den Landeshaushalt geschehen, welcher in vergangenen wie auch in den kommenden Jahren ausführlich diskutiert wird.
Eine Entscheidung darüber zu treffen, wie die Kommunen ihre Fördermittel einsetzen, was dem Wortlaut der Petition ebenfalls als Vorschlag zu entnehmen ist, ist der Landesregierung aufgrund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz nicht möglich. Allerdings ist auch den Thüringer Kommunen der Bedarf an Sozialwohnungen bekannt und insbesondere in den Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt ein zentrales Thema, wie sich beispielsweise am Wohnbaulandmodell der Stadt Erfurt erkennen lässt.
Der Petitionsausschuss weist ergänzend im Rahmen von SGB II und XII darauf hin, dass nach diesen Gesetzen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden können, soweit diese angemessen sind. Die Bereitstellung von Mitteln für eine angemessene Unterkunft ist demnach Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums, auf dessen Gewährleistung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein grundrechtlicher Anspruch besteht.
SGB II und XII sind indessen Leistungssysteme, die von der Verfügbarkeit der erforderlichen Hilfen „am Markt gegen Geld" ausgehen und grundsätzlich nicht die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Mittel als Sachleistung bezwecken, bspw. in Form von Wohnraum oder Lebensmitteln. Dieser Leistungsgrundsatz ist Ausprägung der Subsidiarität staatlicher Leistungen bzw. staatlichen Handelns, der nach herkömmlichem Verständnis möglichst nicht als Marktteilnehmer aktiv werden soll.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen (§ 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz – ThürPetG). Darüber hinaus hat der Ausschuss die Petition gemäß § 17 Nr. 6 ThürPetG den Fraktionen zur Kenntnis gegeben.

