(zentrales ) Portal zur Erfassung, Auswertung und Archivierung von WE-Meldungen

Abgeschlossen
2 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jan-Erik Hansen
    aus 15806 Dabendorf
  • veröffentlicht am 06.10.2016
  • 10.08.2017
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 32. Sitzung am 6. April 2017 abschließend behandelt.

    Die Petition wurde am 6. Oktober 2016 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum durch zwei Mitzeichnungen unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 S. 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

     

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zur Petition Stellung zu nehmen. Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl den Vortrag des Petenten als auch eine vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

     

    Die Meldepflicht „Wichtiger Ereignisse“ trägt dazu bei, den sofortigen Informationsbedarf der Thüringer Landesregierung, insbesondere des TMIK, der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie anderer öffentlicher Stellen zu sichern.

     

    Wichtige Ereignisse (WE) sind Straftaten und Vorkommnisse von besonderer Relevanz. Die hierzu erstellten WE-Meldungen sind ausschließlich polizeiinterne Dokumente. Zudem berichten sie in den überwiegenden Fällen zunächst über den Anfangsverdacht einer Straftat und sind in aller Regel noch nicht hinreichend ausermittelt. Weiterhin werden WE-Meldungen nach dem Grundsatz „Schnelligkeit vor Vollständigkeit“ übermittelt und unterliegen vielfach einer Einstufung als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“ nach der Verschlusssachen-anweisung für den Freistaat in der jeweils gültigen Fassung.

     

    Aufgrund dessen ist aus Sicht des Petitionsausschusses eine pauschale Veröffentlichung in einem Online-Portal generell ausgeschlossen. Die Informationen für jedermann bzw. die Öffentlichkeit sind in den Pressemitteilungen der Behörden und Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei zu entnehmen.

     

    Vor diesem Hintergrund sah der Petitionsausschuss keine Veranlassung, sich für die Einrichtung des von Ihnen angeregten Online-Portals zur Veröffentlichung von WE-Meldungen einzusetzen. Im Ergebnis der Beratung beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Informationen nach § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt zu erklären