(zentrales ) Portal zur (rechtsverbindlichen) Einreichung von Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Gültigkeit von stattfindenden Wahlen im Land Thüringen

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jan-Erik Hansen
    aus 15806 Dabendorf
  • veröffentlicht am 22.08.2016
  • 10.08.2017
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 31. Sitzung am 9. März 2017 abschließend be-handelt.

     

    Die Petition wurde am 22. August 2016 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum durch drei Mitzeichnungen unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 S. 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

     

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu Ihrer Petition Stellung zu nehmen. Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl den Vortrag des Petenten als auch eine vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

    Die Einreichung von Wahlprüfungsbeschwerden gegen Bundestagswahlen richtet sich nach § 2 Abs. 3 des Wahlprüfungsgesetzes des Bundes. Danach ist der Einspruch schriftlich beim Bundestag einzureichen. Da die Einreichung von Wahlprüfungsbeschwerden gegen Bundestagswahlen somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landesgesetzgebung fällt, erscheinen weitere Äußerungen zu diesem Bereich seitens des Petitionsausschuss des Thüringer Landtags nicht angezeigt zu sein.

     

    Wahlanfechtungen zu Kommunalwahlen in Thüringen sind nach § 31 Abs. 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geregelt. Danach kann jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber, binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Für eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Verfahrensvorschriften, z.B. durch zusätzliche Einrichtung eines Onlineportals, sieht der Petitionsausschuss gegenwärtig kein praktisches Bedürfnis. Aus der kommunalen Praxis sind derartige Forderungen bislang auch nicht an den Landtag herangetragen worden.

     

    Gleiches gilt für die Möglichkeit, Landtagswahlen anzufechten. Gemäß §§ 50 ff Landeswahlgesetz kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten, jede an der Wahl beteiligte Partei und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter sowie der Präsident des Landtags schriftlich Einspruch über die Gültigkeit von Wahlen einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt sechs Wochen. Für ein Online-Zusatzangebot darüber hinaus wird keine Veranlassung gesehen.

     

    Um dennoch auf das Anliegen des Petenten aufmerksam zu machen, hat der Petitionsausschuss im Ergebnis der Beratung gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz beschlossen, die Petition den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis geben. Die Fraktionen werden damit in die Lage versetzt, das Anliegen in ihre politische Arbeit mit einzubeziehen und ggf. dem Anliegen entsprechende Gesetzesentwürfe vorzulegen.