Die Verschlechterung des Thüringer Jagdgesetzes verhindern!

Abgeschlossen
129 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Bündnis für Wald und Wild e. V. Gregor Modos
    aus 37351 Helmsdorf
  • veröffentlicht am 02.09.2019

Welches Ziel hat die Petition?

• Wildernde Katzen müssen durch Jagdausübungsberechtigte ab 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude letal entnommen werden können. • Die Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition sowie der Einsatz von Schlagfallen zur Jagdausübung müssen weiterhin erlaubt bleiben. • Es muss weiterhin klassische Abschusspläne zur Bewirtschaftung des Rehwildes geben. • Reh- und Muffelwild dürfen nicht zu Schädlingen herabgewürdigt werden. • Die Fütterungspflicht in Notzeiten muss weiterhin im Landesjagdgesetz niedergeschrieben bleiben. • Aufnahme des Wolfes in das Thüringer Jagdrecht mit einer ganzjährigen Schonzeit. • Aufnahme der Nilgans und der Kanadagans in das Thüringer Jagdrecht mit einer ausgedehnten Jagdzeit. • Die bisherige Definition von Hoch- und Niederwildjagden soll erhalten bleiben. • Die Liste der jagdbaren Arten darf durch die Landesregierung nicht verkleinert werden.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Die Petition richtet sich gegen die Entscheidung der Landesregierung, das Thüringer Jagdgesetz in weiten Teilen so zu verändern, dass es bürokratischer, impraktikabler und wildtierfeindlicher wird.

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Die Landesregierung in Form des Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

Wie wird die Petition begründet?

Die Thüringer Landesregierung möchte im Rahmen einer Novelle des Landesjagdgesetzes die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition und die Nutzung von Schlagfallen bei der Jagdausübung verbieten. Weiterhin möchte die Landesregierung, dass wildernde Hunde erst mit Genehmigung aus dem Verkehr gezogen werden dürfen. Wildernde Katzen sollen erst dann letal entnommen werden dürfen, wenn sie in einer Entfernung von mehr als 500 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude dem Wild nachstellend angetroffen werden. Ebenso soll der Wolf nicht in das Thüringer Jagdrecht mitaufgenommen und mit einer ganzjährigen Schonzeit versehen werden. Weiterhin soll es für die Landesregierung möglich sein, die Liste der jagdbaren Arten durch Rechtsverordnung zu verkleinern. Die Bejagung des Fuchses, des Waschbären, des Minks und des Marderhundes im Rahmen der Seuchen- Neozoenbekämpfung macht den sicher wirkenden Schrotschuss auf Raubwild unumgänglich. Aufgrund seiner spezifischen Dichte und seines Abprallverhalten ist dies derzeit fast nur mit bleihaltiger Schrotmunition möglich. Bleifreie Schrotmunition ist nicht nur überproportional teuer, sondern weißt zumeist auch eine nicht zufriedenstellende Wirkung im Ziel auf. Zudem weißt bleifreie Schrotmunition oftmals ein Abprallverhalten auf, dass zu einer zusätzlichen Umfeldgefährdung führen kann und ist nicht für alle in Gebrauch befindlichen Jagdwaffen geeignet. Im „Schlussbericht Schrote" der DEVA aus dem Jahr 2013 wurde dies in wissenschaftlichen Versuche belegt. Hinsichtlich jagdpraktisch bedeutsamer „Abpraller" und „Rückpraller" war lediglich Bleischrot unkritisch gegenüber den bleifreien Alternativen. Dass bleifreie Schrotalternativen auch toxikologisch bedenklich sind, bestätigten jüngste Untersuchungen der TU München zur „Metallionenfreisetzung aus Schrotmunition in Gewässern". Allein die seit nunmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren neu hinzugekommenen wissenschaftlichen Erkenntnisse stellen ein völliges Bleischrotverbot in jeglicher Hinsicht vollkommen in Frage! Die Bundesrepublik Deutschland ist dem AIHTS-Abkommen (Übereinkommen über internationale humane Fangnormen) zwischen Europa, USA und Russland beigetreten, diesem verpflichtet und hat dies zu erfüllen. Wir setzen uns daher für den ausschließlichen Einsatz nach AIHTS zertifizierter Fallensysteme ein. Mit einem generellen Verbot der auch nach AIHTS geprüften und international zertifizierten Schlagfallen und würde der Gesetzgeber den Jägern trotz staatlicher Prüfung entsprechende Fachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 TierSchG absprechen und die im Sinne des Artenschutzes dringend gebotene Bejagung von des Waschbären, des Minks und des Marderhundes ad absurdum führen. Eine wirksame Eindämmung des invasiven Raubwildes wäre so nicht mehr durchführbar, was zu einem noch größeren Prädatorendruck auf bedrohte Tierarten führen würde. Weiterhin soll die Liste jagdbaren Wildarten mittels Rechtsverordnung durch die Landesregierung nachträglich eingeschränkt werden können. Dies öffnet dem politisch-ideologischen Missbrauch Tür und Tor und widerspricht dem Bundesjagdgesetz. Die Liste der jagdbaren Arten sollte vielmehr für neu das Territorium besiedelnde oder auch invasive Arten erweiterbar sein aber keinesfalls eingekürzt werden. Die letale Entnahme wildernder Hunde soll nur noch nach Genehmigung der Unteren Jagdbehörde erfolgen dürfen. In der Begründung zu dieser Verschärfung wird angegeben, dass vorher andere zumutbare und mildere Maßnahmen des Wildtierschutzes zu diesem Zeitpunkt nicht zum Erfolg geführt haben. Diese Forderungen sind weltfremd und zwingen den Jagdausübungsberechtigten zum Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Es ist eine Zumutung, dass einem Jagdpächter das Recht zu einer gerechtfertigten Notstandsmaßnahme von vornherein durch den Gesetzgeber abgesprochen wird. Eine solche Regelung ist weltfremd und fördert das Tierleid. Die angedachte Regelung der Landesregierung hat sich bereits in den Jagdgesetzen anderer Bundesländer und in der Praxis nicht bewährt, ist mit einem massiven bürokratischen Mehraufwand für den Jagdausübungsberechtigten und die unteren Jagdbehörden verbunden und wurde daher in anderen Bundesländern bereits wieder abgeschafft. Die vorgesehene Lösung der Landesregierung verschlechtert zudem die bereits schwierige Situation verschiedener bedrohter einheimischer Tierarten. Insbesondere der bedrohten einheimischen Bodenbrüter und Singvögel. Weiterhin regelt die geplante Lösung der Landesregierung nicht, was mit Katzen geschehen soll, die durch Jäger in Lebendfangfallen gefangen wurden. Ferner gelten nach der beabsichtigen Lösung der Landesregierung Hunde erst dann als wildernd, wenn sie mehrmals Wild nachgestellt haben und in Folge dessen bereits mehrmals Wild Schaden zugefügt wurde. Dies ist für das Wild und den Tierschutz nicht zumutbar. Reh- und Muffelwild werden durch den Gesetzentwurf der Landesregierung de facto zu Schädlingen für den Forst erklärt, weil sie als wiederkäuendes Schalenwild ihrer Natur folgen eben auch Bäume verbeißen und schälen können. Gleichzeitig weigern sich große Forstbetriebe meist, in Notzeiten diesen Wildarten alternative Äsungsangebote zu Verfügung zu stellen oder Wildäcker anzulegen. So das die Tiere geradezu gezwungen sind, Bäume zu verbeißen. Diese Tiere, die nur ihrer Natur folgen und überleben wollen zu Schädlingen zu degradieren ist schäbig und soll deren massenweisen Abschuss rechtfertigen. Dies ist ein Skandal. Der Wolf hat nach seiner Rückkehr aus Osteuropa die Habitate in Deutschland schnell und erfolgreich besiedelt. Die in Deutschland angesiedelte Wolfspopulation profitiert stark von den hiesigen Umweltbedingungen sowie ihrer Protektion durch interessierte Kreise und wächst weiterhin rasch an. Ebenso liegt dies nicht zuletzt an der oft unterschätzen Anpassungsfähigkeit der Tiere und dem völlig überzogenen Schutzstatus des Wolfes in Deutschland. Diese Situation stellt insbesondere Nutztierhalter und Landwirte vor große Herausforderungen. Die Zunahme von Weidetierrissen wie von Begegnungen zwischen Menschen und Wölfen geben Anlass zu ernsten Bedenken bezüglich der Ausbreitung des Wolfes. Bereits jetzt haben wir in Thüringen einen männlichen und einen weiblichen Wolf auf dem Übungsplatz Ohrdruf und es ist absehbar, dass daraus bald ein Rudel erwachsen wird. In Gebieten mit Wolfspopulationen wird jedoch die ökologische Weidetierhaltung durch zusätzlichen Aufwand für den Herdenschutz ungeachtet mittlerweile erfolgender Schadensausgleichszahlungen zunehmend wirtschaftlich bedroht. Es müssen daher zügig Vorkehrungen getroffen werden, um die schnell anwachsenden Wolfspopulationen in Deutschland und damit auch in Thüringen effektiv in ihrem Bestand zu kontrollieren. Vor allem aber ist die Überführung des Wolfes vom Naturschutzrecht in das Jagdrecht auf Landes- und Bundesebene ist dafür unentbehrlich. Nur so sind ein weitgehend konfliktfreies Mensch-Wolf-Verhältnis und ein gesunder, dem jeweiligen Habitat angemessener, Wolfsbestand zu garantieren, zumal der Wolf durch die Überführung in das Jagdrecht unter die jagdliche Hegeverpflichtung fällt und er infolgedessen nicht in seinem Bestand gefährdet werden darf. Ähnliches gilt für die Nilgans. Diese hat sich in Thüringen bereits großflächig ausgebreitet und richtet in der Landwirtschaft große Schäden an. Die Kanadagans ist weiter auf dem Vormarsch und breitet sich ebenfalls immer weiter im Freistaat aus. Damit dies nicht ebenso wie bei der Nilgans geschieht, muss auch die Kanadagans bereits jetzt ins Jagdrecht aufgenommen werden. Daher wird gefordert: • Wildernde Katzen müssen durch Jagdausübungsberechtigte ab 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude letal entnommen werden können. • Die Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition sowie der Einsatz von Schlagfallen zur Jagdausübung müssen weiterhin erlaubt bleiben. • Es muss weiterhin klassische Abschusspläne zur Bewirtschaftung des Rehwildes geben. • Reh- und Muffelwild dürfen nicht zu Schädlingen herabgewürdigt werden. • Die Fütterungspflicht in Notzeiten muss weiterhin im Landesjagdgesetz niedergeschrieben bleiben. • Aufnahme des Wolfes in das Thüringer Jagdrecht mit einer ganzjährigen Schonzeit. • Aufnahme der Nilgans und der Kanadagans in das Thüringer Jagdrecht mit einer ausgedehnten Jagdzeit. • Die bisherige Definition von Hoch- und Niederwildjagden soll erhalten bleiben. • Die Liste der jagdbaren Arten darf durch die Landesregierung nicht verkleinert werden.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Die Petition richtet sich gegen den Gesetzentwurf der Landesregierung zum zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes mit der Drucksachennummer 6/6959.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Keine

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