Zuschuss für Ausbildungskosten

Abgeschlossen
4 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jonas Mikosch
    aus 07570 Harth-Pöllnitz
  • veröffentlicht am 02.12.2020

Welches Ziel hat die Petition?

Änderung der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 8. Februar 2016, Az.: 2 4/5229

Welche Entscheidung wird beanstandet?

siehe oben

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Wie wird die Petition begründet?

Wenn man eine Berufsschule besucht, die vom Wohnort zu weit entfernt liegt, um jeden Tag dorthin zurückzufahren, hat man als Einwohner des Freistaates Thüringen einen Anspruch von 8,00€ pro Schultag, um die Ausgaben für eine Pension, ein Internat, etc. zu decken, bzw. zu senken. Und obwohl dieser Geldbetrag schon weit entfernt von der Lebensrealität der Auszubildenden liegt, wird das Geld nur ausgezahlt, wenn "die anzurechnenden Einkünfte 600 € nicht überschreiten. Zu den anzurechnenden Einkünften gehören die Brutto-Ausbildungsvergütung und ggf. die durch den Arbeitgeber sowie sonstige Dritte gewährten Zuschüsse zu den Fahrten und zur auswärtigen Unterbringung." Das hat zur Folge, dass Berufsschüler, die nur etwas mehr Geld erhalten, gar nicht gefördert werden und die Unterbringung und auch die Fahrtkosten selbst tragen müssen, da die Ausbildungsbetriebe zu einer Förderung nicht verpflichtet sind. In einigen Fällen, wie in meinem habe ich dadurch in einigen Monaten der Ausbildung Verluste gemacht, obwohl ich durch die Lehre Geld verdient habe. In Sachsen gibt es so eine Obergrenze für das Bruttoeinkommen der Auszubildenden nicht. Dort beträgt die tägliche Förderung von Berufsschülern außerdem 16,00€ pro Tag. (§ 38a Absatz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung (Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung - SächsSchulULeistVO) vom 27.07.2018 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2018 Nr. 12, S. 545))

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 8. Februar 2016, Az.: 2 4/5229 Änderung des Satzes unter Punkt 5.4 Bemessungsgrundlage: "Zusätzlich zu den Ausgaben für Fahrten wird ein Zuschuss zur Unterbringung in Höhe von 8,00 € je Aufenthaltstag gewährt, jedoch maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben." Änderung in: "Zusätzlich zu den Ausgaben für Fahrten wird ein Zuschuss zur Unterbringung in Höhe von 20,00 € je Aufenthaltstag gewährt, jedoch maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben." Streichung des Satzes unter Punkt 4. Zuwendungsvoraussetzungen: "-die anzurechnenden Einkünfte 600 € nicht überschreiten, Zu den anzurechnenden Einkünften gehören die Brutto-Ausbildungsvergütung und ggf. die durch den Arbeitgeber sowie sonstige Dritte gewährten Zuschüsse zu den Fahrten und zur auswärtigen Unterbringung." Änderung in: "Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt, wenn für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zum Unterrichtsort und zurück mehr als zwei Stunden bei Benutzung der günstigsten Verbindung nach Fahrplan benötigt werden. Auszubildende mit Wohnort außerhalb Thüringens, die ein Ausbildungsverhältnis in Thüringen eingegangen sind, wird ein Zuschuss dann gewährt, wenn sie mit der Antragstellung versichern, dass sie in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnort haben oder ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sind, nicht bereits einen Zuschuss erhalten. Das gilt auch für Auszubildende mit Wohnort in Thüringen, die ein Ausbildungsverhältnis außerhalb Thüringens eingegangen sind. Sofern Auszubildende einen derartigen Zuschuss erhalten, so wird er auf den Zuschuss nach dieser Richtlinie angerechnet."

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