Keine Benachteiligung von Eltern

Abgeschlossen
32 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Mirco Trippens
    aus 07607 Eisenberg
  • veröffentlicht am 01.03.2021

Welches Ziel hat die Petition?

Mit Festlegung der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 13.12.2020 befinden wir uns in einem erneuten Lockdown, der zunächst bis zum 10.01.2021 andauern soll. Auf Grund der aktuell immer noch sehr hohen Infektionszahlen mit Covid-19 ist von einer Verlängerung auszugehen. Mit dem Lockdown wurden die Kindergärten in Thüringen offiziell geschlossen, der Betreuungsanspruch nach §2 ThürKitaG wurde ausgesetzt, eine Notbetreuung unabhängig von der beruflichen Stellung der Eltern wird angeboten. In einigen Kindergärten wird die Notbetreuung tatsächlich unabhängig von der beruflichen Stellung der Eltern abgedeckt, andere verlangen von den Eltern Nachweise, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Gleichwohl werden alle Eltern aufgerufen, Ihre Kinder so weit möglich nicht in die Notbetreuung zu geben, sondern zu Hause zu betreuen. Die Thüringer Landeselternvertretung für die Kindergärten hatte in Bezug auf die Aussetzung des Betreuungsanspruchs beim zuständigen Minister, Herrn Holter, angeregt, die Kita-Gebühren für den entsprechenden Zeitraum durch das Land zu übernehmen bzw. den Eltern, die die Notbetreuung entsprechend der Empfehlung nicht in Anspruch nehmen zu erstatten. Die wurde durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport abgelehnt. Da die Notbetreuung jedem offen stünde, sähe man keine Veranlassung, die Kita-Gebühren zu erstatten. Die Unterzeichner dieser Petition fordern das Land Thüringen auf, für derartige Situationen eine Regelung zu treffen, die Eltern zu entlasten. Der Thüringer Landtag möge einen entsprechenden Beschluss fassen, an den die Regierung des Freistaates gebunden ist.

Wie wird die Petition begründet?

Zur Vermeidung von Kontakten und der weiteren Ausbreitung des Corona-19-Virus ist die Schließung möglicherweise eine unabwendbare Maßnahme, wenngleich die Landesregierung festgestellt hat, dass Kindergärten (und Schulen) nicht zu den Infektionstreibern gehören. Wenn jedoch der Betreuungsanspruch ausgesetzt wird, ist es unabdingbar, dass die Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen, nicht zusätzlich mit den Kita-Gebühren für nicht in Anspruch genommene Leistungen belastet werden. Auch den Trägern der Kindergärten (Kommunen, Landkreise, private Träger) kann man nicht mit der alleinigen Übernahme der Kosten belasten.

Verteilung der digitalen Mitzeichnungen