§ 6 Umsetzung von Inklusion und Gleichstellung
(1) Die Träger der öffentlichen Gewalt sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches umzusetzen, sich aktiv dafür einzusetzen und die besonderen Verpflichtungen dieses Gesetzes einzuhalten. Sie wirken darauf hin, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in ihrer Hand befinden, diese Ziele in angemessener Weise berücksichtigen.
Wir fordern, nicht bloß die Träger öffentlicher Gewalt zu verpflichten, das Gesetz einzuhalten und darüber hinausgehend alle Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand ebenso wie kommunale Eigenbetriebe. Auch Privatunternehmen, die aus öffentlichen Krediten oder Fördermitteln bedient werden oder denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist, sind zur Einhaltung zu verpflichten!
Förderung, Schutz und Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten ist durch höherrangige Gesetze gefordert! Das Thüringer Gesetz beschäftigt sich stattdessen nur mit Teilbereichen. Hier muss das Anwendungsgebiet des Gesetzes vergrößert werden. Für den Fall, dass dies wegen Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers unzulässig wäre, muss von Thüringer Seite eine entsprechende Bundesratsinitiative entfaltet werden.
§ 14 Verständlichkeit und Leichte Sprache
(1) Die Träger der öffentlichen Gewalt müssen mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen in einfacher und leicht verständlicher Sprache kommunizieren. Insbesondere sollen sie diesen Menschen auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten in einfacher und leicht verständlicher Art und Weise erklären. Diese Erklärung kann durch die Träger der öffentlichen Gewalt sowohl in mündlicher Form als auch in schriftlicher Form in Leichter Sprache erfolgen.
(2) Die Träger der öffentlichen Gewalt berücksichtigen die Belange von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen bei der Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, die sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 richten. Sie sollen durch Weiterbildung ihrer Mitarbeiter darauf hinwirken, dass entsprechende Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- bzw. ausgebaut werden.
Die Hilfestellungen für Menschen mit kognitiven oder körperlichen Beeinträchtigungen sind nicht ausreichend, so dass hier Änderungen erforderlich sind! Die nach diesem Gesetz Verpflichteten müssen die im behördlichen Verkehr eine Zuhilfenahme persönlicher Assistenz durch die insoweit beeinträchtigten Menschen während der gesamten Verfahren dauerhaft gewährleisten!
§ 22 Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, Landesarbeitsgemeinschaft der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen
Die kommunalen Beauftragten müssen in Landkreisen und kreisfreien Städten notwendig bestellt werden. Die nach derzeitigem Recht geltende Ehrenamtlichkeit ist zu beseitigen. Stattdessen sind für die bestellten Personen öffentlich-rechtliche Amts- bzw. Anstellungsverhältnisse zu schaffen!
§ 24 Verbandsklagerecht
(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann gegen einen Träger der öffentlichen Gewalt, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes
- gegen das Benachteiligungsverbot nach § 8 Abs. 1,
- gegen die Verpflichtung des Landes zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 10 Abs. 1 bis 5,
§ 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 1 und § 15 oder
- gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung der Barrierefreiheit
im Sinne des § 5 vorsehen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem Verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist sowie für Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden im Vollzug der Thüringer Bauordnung.
Die Bestimmungen zum Verbandsklagerecht sind zu ändern und zu erweitern. Es muss ein Verbandsklagerecht geschaffen werden, gerade auch für Maßnahmen, die aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden sind, ebenso wie für Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden im Vollzug der Thüringer Bauordnung, weil es keine Rechtfertigung gibt, diese Komplexe auszuklammern. Die Behindertenrechte bestehen auch in diesen Bereichen und eine Aussicht auf wirkungsvolle Durchsetzung besteht nur durch das weite Verbandsklagerecht, in der der Verband zum starken Prozessstandschafter für den behinderten Menschen wird!
Abschließend verweisen wir darauf, dass bereits auf Ebene der Thüringer Verfassung dringender Handlungsbedarf besteht. Denn die oben aufgezeigten Lücken und gesetzlichen Änderungsbedarfe sind auch durch die Landesverfassung verursacht, die nach wie vor auf dem veralteten Fürsorgeparadigma verharrt. "Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats" - dies ist das Erste, was man über Menschen mit Behinderungen im Verfassungstext erfährt. Dabei hat die bereits vor 15 Jahren verabschiedete UN-Behindertenrechtskonvention klargemacht, dass ihre Selbstbestimmung und nicht Paternalismus im Fokus staatlicher Anstrengungen stehen sollte. Wir fordern die demokratischen Fraktionen im Landtag auf, endlich der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen der Gesellschaft Verfassungsrang zu verleihen!