Im Ergebnis der abschließenden Beratung der Petition geht der Petitionsausschuss von Folgendem aus:
Der Bundesgesetzgeber hat das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland, Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 erlassen. Danach gelten Tiere der folgenden Rassen als unwiderleglich gefährliche Hunde
• Pitbull-Terrier
• American Staffordshire-Terrier
• Staffordshire-Bullterrier
• Bullterrier
• sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 (Urteil vom 16. März 2004, Az.: 1 BvR 1778/01) die Verwendung dieser so genannten „Rasseliste“ mit den o.g. Rassen ausdrücklich für verfassungsrechtlich zulässig gehalten und seine Entscheidung unter anderem wie folgt begründet:
„Der Gesetzgeber darf im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgehen, dass Hunde und Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie … im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren.“
Dieser Ansicht hat sich der Landesgesetzgeber ausdrücklich angeschlossen und mit dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) die so genannte „Rasseliste“ des Bundes in § 3 Abs. 2 ThürTierGefG übernommen.
Das ThürTierGefG regelt in § 2 Abs. 4 die Verpflichtung des Halters eines Hundes, diesen dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen und nach § 2 Abs. 5 ThürTierGefG eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abzuschließen.
Die Entscheidung zur Einführung eines zentralen Hunderegisters für Thüringen wurde mit der Verabschiedung des ThürTierGefG getroffen. Dieses befindet sich im Aufbau. Das Thüringer Landesrechenzentrum ist mit der technischen Realisierung beauftragt.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 3 ThürTierGefG hat das Thüringer Innenministerium im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz in der vergangenen Wahlperiode die Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung der Sachkundeprüfung bei gefährlichen Tieren (Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung) vom 19. Januar 2012 (GVBL. 2012, S. 49) erlassen.
Die erforderliche Sachkunde (theoretische und praktische Prüfung) muss hiernach von Haltern gefährlicher Tiere nachgewiesen werden. Hierzu gehören neben den Haltern von Hunden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ThürTierGefG auch Halter sonstiger Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG). Insbesondere werden für die Halter gefährlicher Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürTierGefG Verhaltenspflichten im Hinblick auf die Haltung dieser Tiere normiert. Damit diese Verhaltenspflichten von den Haltern eingehalten und umgesetzt werden, ist es notwendig, dass der jeweilige Halter Fachwissen über den Umgang mit solchen Tieren nachweist und über entsprechende Fähigkeiten im Umgang mit diesen Tieren verfügt.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG sieht daher vor, dass eine Erlaubnis zum Halten solcher gefährlichen Tiere nur dann zu erteilen ist, wenn der Halter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde besitzt. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen sich darauf, dass von dem gefährlichen Tier keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen darf; der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht (vgl. § 5 Satz 1 und 2 ThürTierGefG).
Das ThürTierGefG verfolgt zudem den Zweck, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind, vorzubeugen und abzuwehren. Die Erfüllung dieses Gesetzeszwecks setzt voraus, dass die zuständige Behörde im Einzelfall abklären kann, welches Gefahrpotenzial insbesondere von einem Hund ausgeht, der zwar nicht zu einer der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG aufgezählten Rassen gehört, bei dem aber aufgrund seines Verhaltens erkennbar ist, dass er beispielsweise eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder andere vergleichbare Eigenschaften entwickelt hat (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürTierGefG).
§ 8 Abs. 1 ThürTierGefG gibt der zuständigen Behörde daher die Befugnis, bei Vorliegen entsprechender konkreter Anhaltspunkte die Durchführung eines Wesenstests auf Kosten des Hundehalters anzuordnen. Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden. Ein Wesenstest für Hunde ist ein Test, mit dem Verhaltenseigenschaften (das „Wesen“ und der „Charakter“) eines Hundes überprüft werden.
Die Verordnung über Prüfungsstandards und Durchführung des Wesenstests (Thüringer Wesenstestverordnung) vom 19. Januar 2012 (GVBl. 2012, S. 72) regelt die Einzelheiten der Durchführung des Wesenstests sowie die entsprechenden Prüfungsstandards.
Mit dem ThürTierGefG hat der Landesgesetzgeber einen umfassenden Schutz der Menschen vor Tiergefahren normiert. Die von Ihnen gerügte Einführung der Rasseliste wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert. Eine Mehrheit der Abgeordneten hat sich jedoch seinerzeit für die Einführung solcher Rasselisten ausgesprochen.
Der Petitionsausschuss beschloss im Ergebnis der Beratung, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen haben sodann die Möglichkeit, entsprechende parlamentarische Initiativen im Sinne der Petition zu ergreifen.
Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.