Abschaffung des Fronleichnams und des Reformationstages in Thüringen als Feiertag

Abgeschlossen
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  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Volker Matusch
    aus 23795 Groß Rönnau
  • veröffentlicht am
  • 20.05.2014
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hatte zunächst eine Stellungnahme der Landesregierung eingeholt. Die entsprechenden Ausführungen des Innenministeriums hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Als Hauptargument für die Streichung der genannten Feiertage wurde angeführt, dass die geringe Konfessionsdichte den Erhalt der gesetzlichen Feiertage nicht rechtfertige. Hinzu komme die Vorstellung eines volkswirtschaftlichen Mehrnutzens, der durch eine Reduzierung der Feiertagskataloge der Länder eintreten werde.

     

    Nach den Informationen des Innenministeriums sind tatsächlich nur 32,1 % der Bevölkerung des Freistaats Thüringen eingeschriebene Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft. Gleichwohl ist nach Auffassung des Petitionsausschusses mit Blick auf die Geschichte des Reformationstages gerade ein Aspekt aus der jüngeren Vergangenheit besonders zu beachten: Aus der Geschichte der Wende in der DDR heraus, in welcher namentlich die evangelische Kirche eine wesentliche Rolle spielen konnte, hat sich der Reformationstag zu einem über den Kreis der Konfessionsangehörigen hinausreichenden sinn- und identitätsstiftenden Bezugspunkt in den neuen Ländern entwickelt. Damit ist die Akzeptanz und Sinnhaftigkeit des Tages nicht mehr in unmittelbarer Abhängigkeit von der zahlenmäßigen Betrachtung kirchlicher Verhältnisse zu sehen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass in allen Ländern die Bereitschaft besteht, den Reformationstag 2017 einmalig bundesweit zum gesetzlichen Feiertag zu bestimmen.

     

    Hinsichtlich des angeführten volkswirtschaftlichen Nutzens der Abschaffung nicht bundesweit einheitlicher gesetzlicher Feiertage hat der Petitionsausschuss zu bedenken gegeben, dass zum einen die Gestaltung des Feiertagskataloges grundsätzlich in die Kompetenz der Landesgesetzgeber gelegt worden ist. Zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade Länder mit der höchsten Feiertagsdichte wie Bayern und Baden-Württemberg im bundesweiten Vergleich der Wirtschafts- und Finanzkraft führende Positionen einnehmen.

     

    Aus den vorgenannten Gründen hat der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesehen und schloss die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b Thüringer Petitionsgesetz ab.