Im Rahmen des Petitionsverfahrens hat der Petitionsausschuss die Thüringer Landesregierung um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen der Thüringer Staatskanzlei hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Im Ergebnis der Prüfung ist Folgendes festzustellen:
Der Anspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine „funktionsgerechte Finanzierung“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausfluss der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Rundfunkfreiheit.
Die Thüringer Staatskanzlei verweist darauf, dass der Rundfunkbeitrag eine staatsferne und unabhängige Finanzierung des Rundfunks ermöglicht, die sich nicht nach der tatsächlichen Nachfrage bzw. einer finanzwirtschaftlich veranlassten Ausrichtung der Sendungen auf den Publikumsgeschmack richtet, und damit für die Rundfunkfinanzierung den geeigneten Abgabetyp darstellt. Das Rundfunkbeitragssystem basiert auf einem solidarischen Modell, nach dem alle Bürger und Bürgerinnen, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten.
Die Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten erfolgt durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Rechtliche Grundlage für die Arbeit in der Kommission ist der Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag.
Durch die KEF wird die Höhe des Rundfunkbeitrags in einem dreistufigen Verfahren festgelegt. In dessen Ergebnis empfiehlt sie den Ländern gegebenenfalls eine Änderung des Rundfunkbeitrags:
- Anmeldung des Bedarfs durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der KEF,
- Überprüfung durch die KEF,
- Festsetzung des Beitrags durch die Landesparlamente.
Die Beitragsfestsetzung erfolgt im Ergebnis umfangreicher Diskussionen auf Länderebene in den Länderparlamenten und zuständigen Ausschüssen der Landtage. Voraussetzung für die Novellierung des Rundfunkbeitrags-Staatsvertrages, der die Anpassung des Rundfunkbeitrags gesetzlich regelt, ist die Zustimmung aller 16 Länderparlamente.
Zum 1. Dezember 2025 ist der sogenannte Reformstaatsvertrag (7. Medienänderungsstaatsvertrag) in Kraft getreten. Dieser enthält wichtige Regelungen zur Senkung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem Ziel, diesen moderner, schlanker und effizienter zu gestalten. Dazu gehören
- der Abbau von Doppelstrukturen,
- die Reduktion der Anzahl von Radio- und TV-Programmen,
- eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Sendern sowie
- die stärkere Verlagerung von Angeboten in digitale Formate.
Mit dem Reformstaatsvertrag wurde erstmals ein unabhängiger Medienrat als neue Kontrollinstanz für ARD, ZDF und Deutschlandradio eingerichtet. Dieser prüft alle zwei Jahre, wie gut der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt. Damit würden Entscheidungsgrundlagen geschaffen werden, die zu effizienteren Strukturen und Kostendisziplinen beitragen können. Die Kosten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu begrenzen ist ein Anliegen der Länder, auch um die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen. Allerdings müssen sich auch die Länder als Gesetzgeber innerhalb der Grenzen unserer Verfassung bewegen und diese stattet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Finanzierungs- und Entwicklungsgarantie aus.
Der Petitionsausschuss hat im Ergebnis seiner Beratung beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Diesen obliegt es, ggf. parlamentarische Initiativen zu ergreifen. Damit ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.

