Eine Änderung des Absatz 1 § 3 der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnV0- vom 31. Oktober 2020
Es ist aus meiner Sicht nicht hinnehmbar, das folgende Situation per Verordnung bereits ordnungswidrig ist: Zwei Personen unterschiedlicher Haushalte gehen durch die Stadt. Sie treffen einen Freund (aus einem dritten Haushalt), bleiben stehen und unterhalten sich.
Änderung §3 Abs. (1) "Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit" der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnV0-) Vom 31. Oktober 2020
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eingereicht von Sven Sauer
aus 99084 Erfurt - veröffentlicht am 02.12.2020