Änderung §3 Abs. (1) "Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit" der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnV0-) Vom 31. Oktober 2020

Abgeschlossen
7 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Sven Sauer
    aus 99084 Erfurt
  • veröffentlicht am 02.12.2020

Welches Ziel hat die Petition?

Eine Änderung des Absatz 1 § 3 der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnV0- vom 31. Oktober 2020 Es ist aus meiner Sicht nicht hinnehmbar, das folgende Situation per Verordnung bereits ordnungswidrig ist: Zwei Personen unterschiedlicher Haushalte gehen durch die Stadt. Sie treffen einen Freund (aus einem dritten Haushalt), bleiben stehen und unterhalten sich.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Absatz 1 § 3 der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnV0- vom 31. Oktober 2020

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Wie wird die Petition begründet?

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. Die Einschränkung halte ich unter Betrachtung der Zahl der schweren Verläufe einer SARS-CoV-2 Erkrankung in Thüringen für unverhälnismäßig.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Nein

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Keine

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