Änderung §3 Abs. (1) "Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit" der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnV0-) Vom 31. Oktober 2020

Abgeschlossen
7 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Sven Sauer
    aus 99084 Erfurt
  • veröffentlicht am 02.12.2020
  • 11.06.2021
    Abschlussbericht

    Die Petition ist am 12. Dezember 2020 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von sechs Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wird keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Landesregierung in die Bearbeitung der Petition einbezogen. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) berichtete dem Ausschuss in seiner Stellungnahme wie folgt:

     

    Da die beanstandete Regelung in der SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmen-verordnung außer Kraft getreten ist, legte das TMASGFF seinen Ausführungen die aktuell gültige Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. THürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO) vom 18. Februar 2021 zu Grunde. Die Regelung entspricht hinsichtlich der Regelung zu den Haushaltsregelungen sinngemäß der ursprünglich von Ihnen thematisierten Regelung.

     

    Das TMASGFF erläuterte, dass § 3 Abs. 1 der 3. THürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO die Kontaktbeschränkungen regele. Demgemäß sei der gemeinsame Aufenthalt nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie mit zusätzliche einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres gestattet.

     

    Sinn und Zweck dieser Regelung sei gerade eine Kontaktbeschränkung auf ein absolut nötiges Minimum, um effektiven Infektionsschutz zu betreiben. Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und den nach wie vor auf einem hohen Niveau befindlichen Infektionszahlen in Thüringen seien die Kontaktbeschränkungen nur minimal – Ausnahme für Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres – gelockert worden.

     

    Die bußgeldbewehrte Regelung beschränke den Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum. Verhindert werden solle insbesondere das unkontrollierte Zusammentreffen von Personen mit entsprechenden Infektionsgefahren einschließlich der mangelnden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten. Um unbillige Härten zu vermeiden, würden Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Kontaktbeschränkung entsprechend berücksichtigt. Unter Berücksichtigung infektionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte könne dann von einem gemeinsamen Aufenthalt im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden, wenn die betreffenden Personen von einem Außenstehenden objektiv als sozial zusammengehörige Gruppe wahrgenommen werden könnten; auf die Einhaltung des Mindestabstands komme es dafür nicht an.

     

    Auch wenn es sich bei einer größeren Anzahl gegebenenfalls um Mitglieder eines Haushalts handele, sei die Bildung einer Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen unübersichtlich und erschwere die zutreffende Einschätzung einer infektionsrechtlich relevanten Situation. Auch förderten zusätzliche Personen trotz der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt aufgrund deren Individualverhaltens das Infektionsgeschehen, insbesondere, wenn das Auftreten von Symptomen nach einer Infektion mit zeitlicher Verzögerung einsetzt. Eine Reduzierung der Kontaktmöglichkeiten, z. B. durch das Zusammentreffen verschiedener Gruppen wie etwa zweier Haushalte senke dieses Risiko und diene der konsequenten Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen.

     

    Zu berücksichtigen sei auch die zeitlich begrenzte Geltungsdauer der Verordnung, durch welche die Einschränkung unter Abwägung der drohenden Eskalierung und fehlenden Beherrschbarkeit der Pandemie verhältnismäßig sei. Ziel der Regelung sei es, soziale Kontakte zu beschränken und so die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen.

     

    Im Ergebnis der Beratung hat sich der Petitionsausschuss den Ausführungen des TMASGFF angeschlossen. Es wurde nachvollziehbar erläutert, dass die derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen als wesentliches Mittel zur Eindämmung einer unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus erforderlich und verhältnismäßig sind. Zudem erfolgt eine regelmäßige Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Regelungen, auch in Form von Lockerungen, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt. Vor diesem Hintergrund erscheinen weitergehende Lockerung der Kontaktbeschränkungen derzeit nicht sachgerecht.

     

    Deshalb beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit den Ausführungen des TMASGFF für erledigt zu erklären.