Änderung des § 40 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz

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  • eingereicht von Werner Henning
    aus 37308 Heilbad Heiligenstadt
  • veröffentlicht am

Welches Ziel hat die Petition?

Erforderlich ist eine Klarstellung, dass im Falle eines Verkaufs der Kaufpreis in der Spanne zwischen dem reinen Waldbodenwert einerseits und dem Bodenwert plus aufstockendem Bestand andererseits festzusetzen ist. Es kann nicht die Regel sein, dass stets die untere Grenze, also der reine Bodenwert, als Kaufpreis festgesetzt wird.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Heuthen zum Verkauf von kommunalen Waldgrundstücken lediglich zum Wert ohne Berücksichtigung des Wertes des aufstockenden Bestandes.

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Gemeinde Heuthen im Landkreis Eichsfeld Gemeinderatsbeschluss vom 28.11.2011 - Beschluss Nr. 70-18/2011

Wie wird die Petition begründet?

§ 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürWaldG erlaubt es den Gemeinden, ihre Waldgrundstücke unter dem vollen Wert an die jeweilige Waldgenossenschaft zu verkaufen. Voraussetzung: Ein besonders wichtiger Grund, insbesondere langjährige ordnungsgemäße Forstwirtschaft, auch aufgrund altrechtlicher Nutzungsrechte. Ein Absenken des Kaufpreises bis zum bloßen Wert des Waldbodens ist zulässig. Die Folge ist, dass der Gemeinderat (wohl auch andere), der zumeist aus Waldgenossen besteht, nur den reinen Bodenwert als Kaufpreis einsetzt. Deren Begründung: Die Bäume gehören ihnen ohnehin schon. Richtig ist: Sie besaßen Nutzungsrechte am Brennholz und erbrachten dafür zumeist Hand- und Spanndienste für die Gemeinde als Gegenleistung, die heute entfallen sind. Der Umstand, dass das wertvolle Naturholz auf den kommunalen Grundstücken herangewachsen ist, bleibt unberücksichtigt. Ebenso die grundsätzliche Frage, ob die alten Nießbrauchsrechte überhaupt noch fortbestehen, wofür das Gesetz keinen Nachweis verlangt. Folge: Beim Verkauf gemeindlicher Waldgrundstücke bestimmt der Käufer den Kaufpreis!

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

ja - § 40 Abs. 3 ThürWaldG Beim Verkauf, wie bei der Vereinbarung eines Nutzungsrechtes, sollte der Preis nach zu benennenden sachlichen Gesichtspunkten innerhalb der Unter- und Obergrenze unter gerechter Abwägung zwischen etwaigen Leistungen und Gegenleistungen der Waldgenossen und der Gemeinde festgelegt werden. Das Genehmigungserfordernis durch die Kommunalaufsicht sollte wieder eingeführt werden. Seitens der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Eichsfeld ist versucht worden, den oben beschriebenen Interessenskonflikt (Gemeinderat besteht aus Waldgenossen) dadurch zu lösen, dass ein staatlicher Beauftragter für die Gemeinde Heuthen eingesetzt wurde. § 38 ThürKO bot jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Annahme einer Interessenskollision.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

keine Die Kommunalaufsicht erlangt erst von rechtswidrigen Verkäufen Kenntnis im Rahmen der Rechnungsprüfung

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