Änderung des § 40 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz

Abgeschlossen
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  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Werner Henning
    aus 37308 Heilbad Heiligenstadt
  • veröffentlicht am
  • 23.10.2018
    Abschlussbericht

    Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) teilte dem Petitionsausschuss im Rahmen der Sachverhaltsermittlung mit, der veräußernden kommunalen Gebietskörperschaft sei es freigestellt, unter Abwägung der Leistungen und Gegenleistungen der Waldgenossen den Kaufpreis festzusetzen oder eine Nutzungsvereinbarung zu schließen. Eine staatliche Einflussnahme durch Festsetzung von einzuhaltenden Parametern bei der Kaufpreisbildung bzw. Vereinbarung des Nutzungsrechts laufe der kommunalen Selbstverwaltung zuwider. Zur Vermeidung rechtswidriger Verkäufe seien die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung sowie des § 40 Thüringer Waldgesetz ausreichend. Zu der Anregung, dass das Genehmigungserfordernis durch die Kommunalaufsicht wieder eingeführt werden sollte, sei auszuführen, dass dieses mit dem Thüringer Gesetz über das neue kommunale Finanzwesen vom 19. November 2008 für die Veräußerung kommunalen Vermögens nach § 67 Abs. 3 ThürKO weggefallen sei, wodurch den Thüringer Städten und Gemeinden finanzieller Handlungsspielraum eröffnet werden sollte.

     

    Bei den altrechtlichen Nutzungsrechten von Interessentengemeinschaften handele es sich nicht um ein Nießbrauchrecht nach §§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch. Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen des Thüringer Waldgesetzes eine Eigentumsverschiebung zu Gunsten der Anteilberechtigten und eine Qualifizierung der Anteile als grundstücksgleiche Rechte auf der Grundlage des Artikel 83 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen. Dies bedeute, dass Forstnutzungsrechte von Waldgenossenschaften bestehen blieben, auch wenn sie nicht in das Grundbuch eingetragen worden sind. Es sei deshalb von einem Fortbestehen des alten Nutzungsrechts auszugehen. Allerdings sei der Umfang des Nutzungsrechts gegenüber der Gemeinde, vor allem Verkauf der kommunalen Waldgrundstücke, nachzu¬weisen.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition zunächst in seiner 24. Sitzung beraten. Im Ergebnis der Beratung wurde aufgrund der Komplexität des Anliegens beschlossen, den Innen- und Kommunalausschuss sowie den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten um Mitberatung der Petition zu ersuchen.

     

    Der Innen- und Kommunalausschuss hat die Petition in seiner 34. und 36. Sitzung beraten und dem Petitionsausschuss empfohlen, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 ThürPetG den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben.

     

    Der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten hat die Petition in seiner 31., 36. und 37. Sitzung beraten. Im Ergebnis hat er dem Petitionsausschuss empfohlen, gemäß § 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz festzustellen, dass dem in der Petition vorgebrachten Anliegen bezüglich der Änderung von § 40 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz nicht abgeholfen werden kann. Weiterhin empfahl der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten, die Landesregierung sollte bezüglich der Waldverkäufe aus fiskalischen Gründen gebeten werden, die Verankerung des Zustimmungsvorbehalts des für Forsten und des für Kommunales zuständigen Ministeriums wieder in die Thüringer Kommunalordnung – unter Berücksichtigung einer damit verbundenen Anpassung des Thüringer Waldgesetzes – einzufügen.

     

    Zudem sollte über die im Thüringer Waldgesetz definierte Möglichkeit der vorübergehenden Übernutzung sichergestellt werden, dass zum einen die Kommunalaufsicht die Kommunen nicht auffordert, Wald zu verkaufen, um den Haushalt zu sanieren und zum anderen die Kommunen selbst nicht von sich aus zum Zwecke der Haushaltssanierung Wald verkaufen. Diese im Thüringer Waldgesetz verankerte Möglichkeit sollte seitens der Landesregierung in die Thüringer Kommunalordnung übertragen werden.

     

    Der Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten empfahl dem Petitionsausschuss schließlich, den Innen- und Kommunalausschuss hinsichtlich der angeregten o. g. Änderungen der Thüringer Kommunalordnung erneut hinzuzuziehen.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition auf der Grundlage des Vortrags des Petenten, der vorliegenden Stellungnahme des TMIL sowie den Voten der mitberatenden Fachausschüsse abschließend behandelt. Um das nachvollziehbare Anliegen in die politische Diskussion einzuspeisen, beschloss der Petitionsausschuss, die Petition sowie das Votum des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten gem. § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen werden dadurch in die Lage versetzt, die Problematik aufzugreifen und mit entsprechenden Gesetzentwürfen die mit der Petition angeregte Gesetzesänderung zu initiieren.

     

  • 21.01.2016
    Zwischenbericht

    Die Petition wurde am 18. November 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von keiner Bürgerin oder Bürger unterstützt.

    Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht worden ist, wird keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.