Änderung des Feiertagsgesetzes zur Abschaffung der Tanzverbote

Abgeschlossen
38 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Maurice Mäschig
    aus 28359 Bremen
  • veröffentlicht am

Welches Ziel hat die Petition?

Die Abschaffung der Tanzverbote

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Sehr geehrte Abgeordnete des Thüringer Landtag, mit dieser Petition wird gefordert, die Tanzverbote im Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) abzuschaffen. Die Schutzwürdigkeit dieser Tage geht zurück auf Art. 140 GG i. V. m. § 139 WRV, welcher „(…) die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich schützt.“ Dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 1919 und wird von den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt. Im März 2013 beschloss der Landtag der Freien Hansestadt Bremen eine Gesetzesänderung zur Einschränkung des Tanzverbotes. Begründet wurde dies wie folgt: Staatskirchenrechtlich können die beiden großen christlichen Glaubensgemeinschaften und die jüdische Gemeinde für sich in Anspruch nehmen, dass ihre liturgischen Handlungen auch vor ungewünschten Einflüssen geschützt werden. Diesem Schutzbedürfnis wird Rechnung getragen. Die Schließungsanweisung von Diskotheken am Karfreitag wird gerade von jungen Menschen als bevormundend empfunden, da hiermit am späteren Abend keinerlei liturgische Handlung geschützt oder Kontemplationsbedürfnissen Rechnung getragen wird. Mit einer zeitlichen Verkürzung des besonderen Feiertagsschutzes am Karfreitag wird insbesondere auch den Interessen des nichtchristlichen Bevölkerungsteils Rechnung getragen. Die hierdurch vorgenommene Abwägung unterschiedlicher Positionen dient deshalb auch dazu, die gesellschaftliche Akzeptanz für den besonderen Feiertagsschutz der „stillen Zeiten“ zu erhalten. Das Land Berlin hat in Bezug auf den Karfreitag 21 Uhr als Ende der „stillen Zeit“ definiert, nach der entsprechenden Entscheidung ist zu beobachten, dass diese neuen Endzeiten einen gesellschaftlichen Konsens darstellen, welcher von keiner gesellschaftlichen Gruppe mehr ernsthaft in Frage gestellt wird. Insoweit ist begründet anzunehmen, dass dieser Schutzzeitraum einen angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen in einer heterogenen und multireligiösen Großstadt darstellt. Vor dem Hintergrund der Diversität der Gesellschaft ist ein Tanzverbot nicht mehr angemessen und zeitgemäß. Eine Abschaffung des Tanzverbots hat keine negativen Folgen. Wäre das Tanzen an allen Tagen erlaubt, so hätte dies keine Auswirkungen auf die Religionsausübung derjenigen, die aufgrund ihres Glaubens an den genannten Tagen nicht tanzen möchten. Die geforderte Gesetzesänderung verpflichtet niemanden einer Tanzveranstaltung beizuwohnen. Die aktuelle Gesetzeslage hingegen verpflichtet Anders- und Nichtgläubige, sich der Moralvorstellung der christlichen Glaubensgemeinschaft unterzuordnen. 2011 gehörten ca. 68% der Bevölkerung von Thüringen keiner oder einer anderen Religionsgemeinschaft an als dem Christentum oder dem Islam an. Das Gesetz benötigt eine Anpassung an die heutige Lebensrealität. Mit freundlichen Grüßen Maurice Mäschig

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