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Allgemeine Schulpflicht in DE überdenken/ im Falle des ThürSchulG auf Verfassungskonformität prüfen

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  • Bildung & Jugend, Familien, Kommunales, Verfassungsfragen & Parlamentarisches
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Denis Färber
    aus 07427 Schwarzburg
  • veröffentlicht am 12.06.2026
  • noch 42 Tage mitzeichenbar

Welches Ziel hat die Petition?

Die eingehende Prüfung des Thüringer Schulgesetzes auf formelle und materielle Verfassungswidrigkeit ist dringend geboten.

Zulange schon werden Bürger kriminalisiert und Opfer härtester Sanktionen, bis hin zum Kindesentzug, sollten diese der staatlichen Zwangsbeschulung, meist aus sehr guten Gründen, eine Absage erteilen. All das darf nicht länger sein. Es ist Zeit für individuelle Bildungskonzepte und echte Optionen für betroffene Familien, Eltern und Kinder, die dem deutschen Schulsystem kritisch gegenüberstehen, die sich ihrer Freiheitsrechte bewusst sind und diese konsequent einfordern.

Wie wird die Petition begründet?

Warum ist das ThürSchulG und damit die allgemeine Schulpflicht im Freistaat potentiell verfassungswidrig und sollte deshalb auf Verfassungskonformität geprüft werden?

1. Unheilbarer Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses unter Angabe des Artikels ausdrücklich nennen (Warn- und Besinnungsfunktion, vgl. BVerfGE 85, 386 [403]). Das ThürSchulG erfüllt diese zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung hinsichtlich der einschließlich, aber nicht ausschließlich nachfolgend aufgelisteten Freiheitsrechte an keiner Stelle, wo dies geboten ist (konkret § 23 sowie insbesondere § 24 ThürSchulG):

Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit): Die in § 17 Abs. 3, sowie § 23 Abs. 1 ThürSchulG statuierte Präsenzpflicht unterwirft das Individuum einem staatlichen Lokalisierungszwang.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Freiheit der Person): Die Durchsetzung der Schulpflicht mittels Zwangszuführung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 ThürSchulG ist ein klassischer Freiheitsentzug.

Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht): Die staatliche Bevormundung hinsichtlich Bildungsort und -methode verdrängt das natürliche Erziehungsrecht der Eltern.

Das ThürSchulG zitiert in § 55 Abs. 3 (Schulgesundheitspflege) das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit an dieser Stelle korrekt. Dieser systemische Fehler belegt zweifelsfrei, dass dem Gesetzgeber das „Zitiergebot“ aus Art. 19 Abs. 1 GG bewusst war, er es aber bei den invasiveren Eingriffen der Präsenzpflicht schlicht ignorierte.

Dies führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit der Normen (vgl. BVerfGE 129, 208 [236] ; BVerfGE 85, 386 [403 f.]; BVerfGE 129, 208). Ein Gesetz ohne korrektes Zitat bei Eingriffen in Grundrechte ist mangels formeller Verfassungsmäßigkeit als Eingriffsgrundlage non-existent.

2. Der Gesetzgeber hat in § 55 Abs. 3 ThürSchulG bewiesen, dass er die Notwendigkeit des Zitierens bei Grundrechtseingriffen erkennt. Eine selektive Handhabung, bei der manche Artikel (Art. 2 Abs. 2 GG) zitiert werden, andere hingegen (Art. 2 Abs. 1 GG), oder weitaus invasivere (Art. 6 Abs. 2 GG) an gebotener Stelle nicht, dokumentiert eine willkürliche Missachtung der Verfassungsform. Wer selektiv zitiert, kann sich nicht auf das Fehlen des Zitiergebots berufen.

3. Die Schulpflicht wird im ThürSchulG durch Befehl und Zwang (§ 23, § 24, § 59) durchgesetzt. Sobald der Staat Zwangsmittel anwendet, liegt ein klassischer Eingriff vor (BVerfGE 113, 348 [375]), der die formellen Hürden des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend überwinden muss. Die Umdeutung eines tatsächlichen Zwangs in eine bloße „Ausgestaltung“ von Grundrechten ohne Zitierpflicht unter Verweis auf eine bloße Organisationsnorm (Art.7 GG) als Herleitungsgrundlage stellt eine unzulässige Umgehung des Grundrechtsschutzes dar, da hierdurch das Elternrecht vollständig verdrängt und dessen Wesensgehalt angetastet wird. Ein Grundrecht, das im Konfliktfall mit einer staatlichen Organisationsnorm (Art. 7 GG) stets zurücktreten muss, verliert seinen Charakter als subjektives Abwehrrecht.

4. Ein Eingriff liegt vor bei jedem staatlichen Handeln, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten final, unmittelbar und mit Befehl und Zwang einschränkt (BVerfGE 113, 348 [375] ; BVerfGE 105, 279). Die Statuierung einer Präsenzpflicht (§ 17, § 23), die polizeiliche Zuführung (§ 24) und die Verhängung exzessiver Bußgelder (§ 59) erfüllen kumulativ alle Kriterien eines klassischen Eingriffs.

Wer Zwang ausübt, muss die Hürden von Art. 19 GG nehmen (BVerfGE 113, 348).

5. Organisationsnormen und Eingriffsnormen als Ermächtigungsgrundlage zur Einschränkung von Grundrechten schließen sich funktional aus. Hiervon gibt es seltene Ausnahmen wie Art. 12a GG, aber Art.7 GG ist nach seinem exakten Wortlaut eine reine Organisationsnorm.

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Wortlautgrenze die äußerste Grenze jeder Auslegung darstellt (vgl. BVerfGE 129, 208 [236]; BVerfGE 105, 279 [301]).

6. Verstoß gegen das Gewaltverbot: Gemäß § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Die staatliche Forderung, ein Kind gegen seinen dezidierten Willen und unter Missachtung seiner psychischen Integrität einer Anstalt zuzuführen, zwingt die Eltern zu einer Handlung, die dem Kindeswohl und der bundesrechtlichen Erziehungspflicht widerspricht.

Da das BGB (§ 1631 Abs. 2 BGB) als Bundesrecht den Schutz der kindlichen Integrität absolut setzt, darf das landesrechtliche ThürSchulG diesen Schutzraum nicht durch Strafandrohung aushöhlen.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Mindestens ist die formelle Wirksamkeitsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug auf § 23 sowie § 24 ThürSchulG nachträglich, unter Angabe der betroffenen Grundrechte, final herzustellen. Der öffentliche Diskurs über die strukturellen Wertungswidersprüchlichkeiten, wie der konsequenten Umgehung der Wortlautgrenze in Bezug auf die reine Organisationsnorm Art. 7 GG als Herleitungsgrundlage der Allgemeinen Schulpflicht, die vollständige Verdrängung des Elternrechts und damit der Verstoß gegen das Prinzip der praktischen Konkordanz und des Wesensgehaltes von Art. 6 Abs. 2, sowie das bewusste Ignorieren der Normenhierarchie durch den unbestimmten Rechtsbegriff des sog. staatlichen Bildungsauftrags durch das Thüringer Schulgesetz, ist dringend notwendig und längst überfällig.

Wichtige Ergänzungen zur weiter oben genannten Faktenlage: 

1. Die Grundlage der (abstrusen) Rechtspraxis hinsichtlich der Schulpflicht in DE- Artikel 7 Grundgesetz: 

Die allgemeine Schulpflicht in Deutschland und damit auch in Thüringen, wird mit dem sog. staatlichen Bildungsauftrag, einem unbestimmten Rechtsbegriff, begründet, welcher sich aus Artikel 7 GG, der Aufsicht über das Schulwesen, angeblich herleiten ließe - einer Norm, die wahlweise entweder als verfassungsimmanente Schranke, oder als konkrete Eingriffsbefugnis des Staates gegenüber dem Bürger ausgelegt wird - oder als beides zeitgleich, je nach richterlichem Gutdünken - was bereits an sich höchst widersprüchlich und rechtsdogmatisch unhaltbar ist. 

Das eigentliche Problem hierbei jedoch: Das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Wortlautgrenze. 

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wortlautgrenze die äußerste Grenze jeder Auslegung (vgl. BVerfGE 129, 208 [236]; BVerfGE 105, 279 [301]) und Artikel 7 GG ist seinem dezidierten Wortlaut nach eine reine Zuständigkeits- bzw. Aufgabennorm, keine Eingriffsnorm. Zum Vergleich: Überall dort, wo das Grundgesetz dem Staat eine Aufgabe zuweist, die mit Zwang gegen Bürger verbunden ist, tut es dies explizit und unmissverständlich (Art. 12a GG beim Wehrdienst, Art. 13 Abs. 7 GG zur Gefahrenabwehr). Art. 7 Abs. 1 GG nennt außer den Staat selbst keinen Adressaten einer Pflicht (das Kind, die Eltern), noch eine erwartete Handlung seitens des Bürgers, die sich hieraus ergeben könnte/soll, noch einen Auftrag, den er sich selbst auf die Fahne geschrieben hat. Eine Aufsichtspflicht des Staates über eine durch ihn selbst ins Leben gerufene Institution (Schule) kann logisch niemals eine Anwesenheitspflicht des Bürgers begründen. Den Staat zur Aufsicht über diese zu verpflichten, bedeutet nicht, den Bürger zum Objekt dieser Aufsicht machen zu können/dürfen. Demnach stellt jeder Befehl und Zwang, der sich auf diese bloße Organisationsnorm stützt, einen Eingriff ohne Befugnis dar und ist verfassungswidrig, da die Eingriffsgrundlage schlicht nicht vorhanden ist. 

Doch selbst wenn man der absurden Auffassung folgte, Artikel 7 GG stelle tatsächlich eine echte Eingriffsermächtigung dar, dann ergeben sich hieraus weitere, unauflösbare Widersprüche: 

Artikel 6 Abs. 2 GG ist entgegen Abs. 3 vorbehaltlos - somit greifen ohnehin lediglich verfassungsimmanente Schranken als Begrenzung dieser, im Grunde unverhandelbaren Rechte. Da aber mit Befehl und Zwang (BVerfGE 113, 348 [375]) agiert und durchgesetzt wird, ist dies hinsichtlich des ThürSchulG hinfällig, da es sich somit eindeutig nicht um eine verfassungsimmanente Schranke handeln kann. Und sobald eine Norm als Grundlage für einen Eingriff in Grundrechte dient, greift zwingend das Zitiergebot. Das Gesetz muss die eingeschränkten Grundrechte benennen. Das ThürSchulG zitiert in § 55 (Schulgesundheitspflege) zwar korrekt, schweigt aber in § 23 und bezeichnenderweise in § 24 (Präsenzpflicht/Zuführung/Zwang). Die offensichtliche Inkonsequenz durch selektive Anwendung zwingender Formvorschriften stellt neben dem Verstoß gegen das Willkürverbot, einen eklatanten Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 1 dar und führt damit zur formellen Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Norm. Also selbst wenn Art. 7 theoretisch als Eingriffsgrundlage herhalten könnte, was unter Beachtung der Wortlautgrenze ausgeschlossen ist, ist die konkrete Umsetzung im Landesgesetz formell dennoch gescheitert. 

Wie sähe es aus, stellte Artikel 7 GG, allen Widrigkeiten zum Trotz, doch eine verfassungsimmanente Schranke dar, zu welcher dieser seitens der Gerichte traditionell aufgewertet wird? 

Auch dies wäre nur möglich, würde man den exakten Wortlaut des Artikels und das Bestimmtheitsgebot, die Vorhersehbarkeit des Rechts für den Bürger, bewusst übergehen, aber darüber hinaus kann eine bloße Aufgabennorm eben kein kollidierendes Individualgrundrecht, welches aufgrund seines Wesens als Abwehrrecht gegenüber dem Staat stets höher wiegt, darstellen und daher auch keine verfassungsimmanente Schranke, die eine Totalverdrängung des Elternrechts, oder der freien Entfaltung der Person, oder gar der Freiheit der Person, rechtfertigt. Der Staat nutzt Art. 7 ungeachtet dessen jedoch als ultimativen „Joker“, um den fehlenden Gesetzesvorbehalt in Art. 6 Abs. 2 zu umgehen, missachtet gleichzeitig den Schutzmechanismus aus Artikel 19 Abs 1 Satz 2 bei einem faktischen Eingriff, sowie das kleine, aber entscheidende Wörtchen ZUVÖRDERST in Artikel 6 Abs. 2. Dem exakten Wortlaut dieses Artikels und auch der grundsätzlichen Auffassung des BVerfGE selbst zufolge ist das Elternrecht Artikel 7 grundsätzlich vorgeordnet (vgl. BVerfGE 60, 79 [93]). Spätestens hier ergibt sich ein unheilbarer Wertungswiderspruch, insbesondere hinsichtlich der weiter unten erwähnten Urteile. Und selbst wenn man all diese Paradoxa noch irgendwie mit dem Rechtsaatprinzip in Einklang zu bringen vermag, ist die Totalverdrängung des Elternrechts kein schonender Ausgleich im Sinne der praktischen Konkordanz - wenn der Staat das „zuvörderst“ den Eltern zustehende Recht zur Erziehung der Kinder praktisch auf die Abende und Wochenenden und hierdurch quasi auf null reduziert, findet keine Optimierung zweier kollidierender Güter statt, sondern wird das Elternrecht in seinem Kern und damit in seinem Wesensgehalt ausgehöhlt, was einen Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 darstellt. Wie man es dreht und wendet, die absolute Präsenzpflicht ist vollkommen entkernt von den Prinzipien der Rechtstaatlichkeit, aber auch der reinen Logik, was den Verdacht einer bisher rein ideologisch/politisch motivierten Rechtsprechung äußerst nahelegt. 

2. Verstoß gegen die Normenhierarchie und unzulässige Selbstlegitimation: 

Da das GG und die Thüringer Verfassung den „Bildungsauftrag“ nicht definiert, füllt der Landesgesetzgeber diesen Begriff erst auf der Ebene des einfachen Rechts (§ 2 ThürSchulG). Hierdurch liegt eine unzulässige Selbstlegitimation vor: Der Staat definiert erst in der einfachen Norm den Zweck, mit dem er gleichzeitig das höherrangige Verfassungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, aushebelt. Eine solche „Einstufung“ widerspricht der Normenhierarchie und bewirkt zwingend die Nichtigkeit der entsprechenden Norm. 

3. Wesentlichkeitsgebot / Parlamentsvorbehalt (Art. 20 Abs. 2 GG) 

Die wesentliche Entscheidung über die ideologische Formung und die Grenzen der Erziehung wird vom Parlament an die Kultusministerien delegiert. Beamte füllen per Richtlinie die Leerstellen, die eigentlich der Gesetzgeber präzise regeln müsste. Das Parlament muss aber alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Das Parlament beschließt hier zwar formal ein Schulgesetz, delegiert aber die eigentliche Grundrechtsabwägung (was genau wird wann und wie gelehrt und wo liegt die Grenze dessen?) an die Ministerialbürokratie. Der Landtag liefert nur die Schablone, während nicht gewählte Beamte per Lehrplan und Verordnung über die weltanschauliche Formung der Kinder entscheiden. Da diese inhaltliche Prägung den Kern des Elternrechts (Art. 6 GG) berührt, ist diese Delegation ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt. 

4. Die Rechtsprechung des EGMR (Konrad gegen Deutschland) und des Bundesverfassungsgerichts (st. Rspr. seit 1 BvR 1358/09): 

Diese beiden Urteile, welche nur allzu gerne als Argument für die Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht in DE ins Feld geführt werden, sind nichts weiter als Nebelkerzen, da sie sich auf eine Argumentation stützen, die bei näherer Analyse sowohl logische als auch rechtsstaatliche Brüche aufweist - die Umdeutung des „Rechts auf Bildung“ (Art. 2 ZP 1 EMRK) in eine „Pflicht zur Beschulung“ widerspricht dem Wesen subjektiver Abwehrrechte. Ein Freiheitsrecht gewährt die Inanspruchnahme einer Leistung, oder die individuelle Entscheidung zu treffen, diese abzulehnen. Indem der Staat aber die Inanspruchnahme unter Androhung von Grundrechtseingriffen erzwingt, transformiert er ein individuelles Schutzrecht in eine kollektivistische Staatsdienstpflicht. Das zentrale Argument der „Vermeidung von Parallelgesellschaften“ und der „Einübung in den Pluralismus“ ist empirisch nicht fundiert. Der internationale Vergleich (z. B. Österreich, Frankreich, UK) belegt, dass alternative Formen des Lernes wie Freilernen oder Homeschooling keine messbare Erosion des gesellschaftlichen Zusammenhalts bewirkt. Die gerichtliche Annahme, soziale Kompetenz könne ausschließlich in der „Zufallsgemeinschaft“ einer Schulklasse erworben werden, ist eine exklusive Hypothese, die alternative Sozialisationsformen (Vereine, Peer-Groups, generationsübergreifendes Lernen) ohne sachlichen Beweis disqualifiziert. Desweiteren, wie bereits weiter oben dargelegt, stellt die Totalbeschulung einen schwerwiegenden Eingriff in das „natürliche und zuvörderst ihnen zustehende Recht“ der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) dar. Das legitime, staatliche Interesse an der Bildung von Kindern ließe sich allerdings durch mildere Mittel - etwa staatlich beaufsichtigte Externenprüfungen zur Feststellung des Wissensstandes - gleichermaßen erreichen. Die Fixierung auf die physische Präsenz im Schulgebäude offenbart, dass es dem Staat weniger um die kognitive Vermittlung von Bildung als vielmehr um ein Monopol auf die weltanschauliche Sozialisation geht und verstößt demnach gegen das Übermaßverbot. Erwähnenswert ist überdies noch, dass das staatliche Wächteramt verfassungsrechtlich als reines Korrektiv bei konkretem Elternversagen konzipiert ist. Die aktuelle Rechtsprechung greift jedoch präventiv ein, ohne dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Hier findet eine Beweislastumkehr statt: Nicht der Staat muss ein Versagen der Eltern nachweisen, sondern die Eltern müssen sich einem staatlichen System unterwerfen, um einen fiktiven künftigen Schaden abzuwenden. Das Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ist allerdings subsidiär. Es darf erst eingreifen, wenn die Eltern versagen. Die Schulpflicht unterstellt ein präventives Versagen aller Eltern. Einen Grundrechtseingriff mit einer abstrakten Gefahr zu begründen, stellt somit alle Bürger unter Generalverdacht und bricht mit dem rechtsstaatlichen Prinzip, dass Eingriffe nur zur Abwehr konkreter Gefahren zulässig sind. In diesem Zusammenhang ist unbedingt noch zu erwähnen, dass das OLG Bamberg mit Beschluss vom 21.01.2022 – 2 UF 220/20 explizit bestätigte, dass die Nichtbefolgung der Schulpflicht allein keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB begründet. Solange das Kind eine individuelle Förderung erfahre, fehle es an der notwendigen negativen Prognose für einen Eingriff. Hinzu kommt noch, dass auch die wissenschaftliche Literatur (Vogt DDS 2021, 451 ff.) die Gleichsetzung von Präsenzpflicht und Bildungsfortschritt als eine unzulässige Verkürzung des Bildungsbegriffs ansieht. 

Fazit: Man kommt alles in allem nicht umher zu konstatieren, dass die aktuelle Rechtsprechung lediglich der normativen Kraft des Faktischen folgt und zutiefst ideologisch eingefärbt ist: Die bloße historische Existenz und die flächendeckende Praxis der Anwesenheitspflicht werden fälschlicherweise als Beweis für ihre verfassungsrechtliche Notwendigkeit angeführt. Dabei findet ein naturalistischer Fehlschluss statt: Aus dem Umstand, dass der Staat die Sozialisation faktisch monopolisiert hat, wird die normative Forderung abgeleitet, dass er dies auch tun muss. Diese Zirkellogik immunisiert die Schulpflicht gegen empirische Gegenbeweise aus dem Ausland und degradiert das Elternrecht zu einer bloßen Theorie ohne praktischen Anwendungsbereich, was die Grundsatzfrage nach der Rechtstaatlichkeit des Konstrukts als Ganzes aufwirft. Das alles muss sich, zum Wohle unserer Kinder, aber auch der Eltern, welche individuelle Bildungswege beschreiten möchten, dringend ändern. Das Thüringer Schulgesetz muss endlich auf den Prüfstand! In diesem Sinne, bitte unterstützen Sie diese Petition und teilen Sie diese, wo immer Sie können. Vielen Dank

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