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Allgemeine Schulpflicht in DE überdenken/ im Falle des ThürSchulG auf Verfassungskonformität prüfen

Quelle: de.freepik.com
Abgeschlossen
7 Mitzeichnungen
  • Bildung & Jugend, Familien, Kommunales, Verfassungsfragen & Parlamentarisches
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Denis Färber
    aus 07427 Schwarzburg
  • veröffentlicht am 12.06.2026
  • 02.10.2026
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 02.10.2026
    Abschlussbericht

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.

    Im Ergebnis der Prüfung des Anliegens bleibt nunmehr Folgendes festzustellen:

    • Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht allgemein:

    In einer Vielzahl von – auch höchstrichterlichen – Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass die Schulpflicht weder verfassungswidrig ist noch gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte verstößt [vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 6 B 27/09; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 21. April 1989 – 1BvR 235/89, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 und vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09; Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR), Unzulässigkeitsentscheidung vom 11. September 2006 – 35504/03 und Urteil vom 10. Januar 2017 – 29086/12; Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG), Beschluss vom 28. November 2023, 4 ZKO 320/23 m. w. N.].

    Das Bundesverfassungsgericht leitet in seinen Entscheidungen die Schulpflicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 GG ab, wonach das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates untersteht. Die von den Bundesländern – in Thüringen in Art. 23 Abs. 1 ThürVerf i.V.m. den §§ 17ff. Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) – ausdrücklich normierte Schulpflicht konkretisiert den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG. 

    Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat und die Länder zu so weitreichenden Aufgaben, dass er diese ohne Einführung einer allgemeinen Schulpflicht nicht gerecht werden könnte [vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. März 2007 – 1 BvR 2780/06 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 693, juris Rn. 34, vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 –, juris, Rn. 9, 16 ff., und vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 –, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 6 B 65.07 –, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. April 2022 – 19 B 1918/21 –, juris Rn. 22 ff.].

    • Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Schulpflicht im Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)

    Die Regelungen zur Schulpflicht und zu deren Einhaltung im Thüringer Schulgesetz sind in rechtsförmlich geprüften Rechtsetzungsverfahren zustande gekommen und ebenfalls mehrfach gerichtlich als rechtmäßig bestätigt worden (u. a. ThürOVG, Beschluss vom 28. November 2023, 4 ZKO320/23). 

    Das Thüringer Oberlandesgericht (ThürOLG) hat in seinem Beschluss vom 8. April 2005, Az. 1 S 311/04 ausdrücklich Folgendes festgestellt: „Die Ausgestaltung der Schulpflicht nach den Regelungen des Thüringer Schulgesetzes entspricht den Vorgaben der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung.“ Weiter heißt es dort, dass die im Thüringer Schulgesetz vorgenommene Ausgestaltung der Schulpflicht den Grundrechten der Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG Rechnung trägt und den Eltern Raum lässt, ihren Erziehungsauftrag neben dem Erziehungsauftrag der Schule nachzukommen (Rn. 28).

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.

  • 04.08.2026
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 12. Juni 2026 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In dem sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum wurde die Petition lediglich von sieben Mitzeichnern unterstützt, so dass der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung absieht.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.

  • 25.07.2026
    Statusänderung zu In Beratung
  • 12.06.2026
    Statusänderung zu Mitzeichnen