Die kleine Bauvorlageberechtigung soll auch für Meister des Maurer-, Zimmerer-, Bautechniker- und Betonbauerhandwerks gelten.
Die kleine Bauvorlagenberechtigung gilt für:
- gewerbliche Gebäude unter 200m² Brutto- Grundfläche, die eingeschlossen sind
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude unter 200m² Brutto- Grundfläche, die unter die Gebäudeklassen 1 bis 3 fallen
- Garagen mit weniger als 200m² Nutzfläche
- Wohngebäude unter 200m², mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Vergleiche: Art. 61 Abs. 3 BayBO (als Beispiel für einen Gesetzestext)