Anerkennung der "kleinen Bauvorlageberechtigung" für u. a. Bautechniker

Abgeschlossen
8 Mitzeichnungen
  • Baurecht
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Lars Szentik
    aus 06712 Zeitz / OT Geußnitz
  • veröffentlicht am 05.09.2023

Welches Ziel hat die Petition?

Die kleine Bauvorlageberechtigung soll auch für Meister des Maurer-, Zimmerer-, Bautechniker- und Betonbauerhandwerks gelten.

Die kleine Bauvorlagenberechtigung gilt für:

  • gewerbliche Gebäude unter 200m² Brutto- Grundfläche, die eingeschlossen sind
  • landwirtschaftliche Betriebsgebäude unter 200m² Brutto- Grundfläche, die unter die Gebäudeklassen 1 bis 3 fallen
  • Garagen mit weniger als 200m² Nutzfläche
  • Wohngebäude unter 200m², mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Vergleiche: Art. 61 Abs. 3 BayBO (als Beispiel für einen Gesetzestext)

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Wie wird die Petition begründet?

In den Bundesländern Bayern, Baden- Württemberg, Berlin, Hamburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig- Holstein sind die oben genannten Personengruppen für die darunter aufgeführten Gebäude und bauliche Anlagen nach einer zweijährigen Berufserfahrung bauvorlageberechtigt.

Dies macht in den betreffenden Bundesländern eine schnellere Planung und Bearbeitung von Bauanträgen möglich, da sich der Bauingenieur oder der Architekt auf anspruchsvollere Projekte konzentrieren kann.

Meister des Maurer-, Zimmerer-, Bautechniker- und Betonbauerhandwerks sind aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage die genannten Gebäude und bauliche Anlagen zu planen, zu berechnen und bauüberwachend bis zur Bauabnahme zu begleiten.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

§ 64 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) sollte entsprechend der oben gemachten Angaben ergänzt werden.

Siehe: Art. 61 Abs. 3 BayBO (als Beispiel für einen Gesetzestext)

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