Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 13. Sitzung abschließend behandelt.
Der Petitionsausschuss hatte im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz teilte daraufhin mit, dass kurze Verfahrensdauern und zeitnahe Gerichtsentscheidungen elementar für die Einlösung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Erfüllung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK seien.
Auf die Verfahrensdauer könne durch die Landesregierung allerdings kein direkter Einfluss genommen werden, da die Verfahren der richterlichen Unabhängigkeit unterlägen. Eine mittelbare Begünstigung kurzer Verfahrenslaufzeiten könne aus organisatorischer Sicht nur dadurch unterstützt werden, dass für gute Rahmenbedingungen gesorgt werde, indem den Gerichten ausreichend Spruchkörper zugewiesen und das notwendige Personal zur Verfügung gestellt werde, um die vorhandenen Verfahren zügig erledigen zu können.
Die formulierte Zielsetzung der ordnungsgemäßen personellen Ausstattung von Gerichten und die wiederkehrende Überprüfung von gerichtlichen Strukturen sei daher uneingeschränkt zu unterstützen und ein Daueranliegen der Landesjustizverwaltung. Eine Hauptaufgabe im Personalbereich bestehe aktuell zudem in der Bewältigung des anstehenden Generationenwechsels in der Justiz. Der dafür erforderliche Prozess der Verjüngung sei in vollem Gange und in allen Gerichtsbarkeiten allein im Hinblick auf die Zahl der zwischenzeitlich im Einsatz befindlichen Proberichterinnen und Proberichter (etwa 160) sichtbar. Dieser Weg sei noch längst nicht abgeschlossen, werde aber weiter beschritten.
Der Justizgewährungsanspruch gelte in allen Gerichtsbarkeiten und seine Erfüllung erfordere eine bedarfsabhängige Personalverteilung. Die vorsorgliche Bereitstellung von zusätzlichem und insbesondere überobligatorischem Personal sei in einer Welt begrenzter Ressourcen nicht ohne weiteres möglich. Das verfügbare Personal sei schon aus tatsächlichen und haushaltsrechtlichen Gründen begrenzt.
Daher würden der Personalbedarf und der Personalbestand regelmäßig wiederkehrend und auf der Grundlage bundesweit abgestimmter mathematisch-analytischer Systeme überprüft. Dies könne aber im Hinblick auf den nicht planbaren Geschäftsanfall nur nachgelagert und mit gewissen Zeitverzögerungen erfolgen. So werde die Personalausstattung der Gerichte beständig dem Bedarf angepasst. Der von Ihnen angenommene eklatante Personalmangel bestehe infolgedessen nicht.
Dies spiegele sich letztlich auch in den Verfahrensdauern wider. Die Datenlage belege eindeutig, dass die im Rahmen der Petition skizzierte Verfahrensdauer gerade nicht der durchschnittlichen Verfahrensdauer entspreche. Im Hinblick auf den Sachvortrag handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein nicht näher konkretisiertes Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit. Im Kalenderjahr 2024 hätten die Thüringer Amtsgerichte insgesamt 12.196 Zivilsachen mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 6,3 Monaten und die Thüringer Landgerichte insgesamt 5.873 erstinstanzliche Zivilsachen mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 18.3 Monaten erledigt.
Für die konkrete Dauer der einzelnen gerichtlichen Verfahren seien grundsätzlich eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Faktoren externer und interner Art ursächlich. Stets komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Entwicklung der Verfahrensdauer lasse sich regelmäßig nicht auf einen einzelnen Grund zurückführen. So könne das Prozessverhalten der Beteiligten die Verfahrensdauer ungünstig beeinflussen, etwa durch mehrfache Klageänderungen oder -ergänzungen, die Einreichung umfangreicher Schriftsätze mit wechselndem Vorbringen, durch Beweisanträge, durch wiederholte Anträge auf Fristverlängerung oder Terminaufhebung bzw. -verlegung oder auch durch Befangenheitsanträge. Besonderheiten der einschlägigen Prozessordnungen könnten ebenfalls von Bedeutung sein, z. B. die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen und das Erfordernis zur Einholung von Sachverständigengutachten oder die Notwendigkeit zur Beteiligung Dritter an einem gerichtlichen Verfahren mit dem daraus resultierenden Mehr an Schriftwechsel.
Welche Gründe in dem in der Petition geschilderten Verfahren ursächlich seien, sei nicht bekannt und könne diesseits nicht kontrolliert werden, weil unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit jedweder Eingriff in ein laufendes Verfahren zu vermeiden sei - so wie auch gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Gesetz über das Petitionswesen von einer sachlichen Prüfung der Petition abgesehen werde, wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde.
Im gerichtlichen Verfahren selbst habe der Bundesgesetzgeber zum Schutz gegen überlange Gerichtsverfahren mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verfahrensrechtliche Möglichkeiten etabliert. Die Betroffenen könnten das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeite, in einem ersten Schritt mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögere, könne in einem zweiten Schritt eine Entschädigungsklage erhoben werden.
Auch die in der Petition angesprochene Optimierung von Abläufen sei eine Daueraufgabe der Thüringer Justiz, an der unablässig gearbeitet werde. Neben der Straffung von Strukturen und Prüfung von sinnvollen Zuständigkeitskonzentrationen zur Steigerung der Effizienz würden die Thüringer Gerichte ganz aktuell mit der Einführung der elektronischen Akte den Weg in die digitale Welt beschreiten.
Bei der abschließenden Beratung der Petition bedauerte der Petitionsausschuss, dass in dem benannten Einzelfall ein Verfahrensabschluss offenbar auch nach über zehn Jahren noch nicht erfolgt ist. Gleichwohl hält der Petitionsausschuss die vom Ministerium vorgelegten Erklärungsansätze für nachvollziehbar. Hinsichtlich des Verfahrensaufkommens und der Verfahrensabschlüsse gibt es ein ständiges Monitoring seitens der Justizverwaltung, um fortlaufend eine auskömmliche personelle Ausstattung zu gewährleisten und gegebenenfalls auch mit organisatorischen Maßnahmen im Bedarfsfall nachsteuern zu können. Leider können auch diese Maßnahmen nicht in jedem Einzelfall verhindern, dass längere Verfahrensdauern auftreten. Aus Gründen der Gewaltenteilung sowie der richterlichen Unabhängigkeit kann im Petitionsverfahren jedoch auf das konkret in Bezug genommene Gerichtsverfahren kein unmittelbarer Einfluss ausgeübt werden.
Vor diesem Hintergrund beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Hinweisen und Information nach § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abzuschließen. Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren beendet.

