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Anpassung des Thüringer Laufbahngesetzes für die Zugangsmöglichkeit zum gehobenen Dienst mit Fortbildungslehrgang II bzw Verwaltungsbetriebswirt (VWA)

Abgeschlossen
1 Mitzeichnung
  • Öffentlicher Dienst
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Manuel Remsbach
    aus 99086 Erfurt
  • veröffentlicht am 25.08.2025
  • 04.12.2025
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 04.12.2025
    Abschlussbericht

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.

    Im Ergebnis der Prüfung des Anliegens bleibt nunmehr Folgendes festzustellen:

    Laufbahnrechtlich bestimmt § 10 Abs. 2 ThürLaufbG allgemein die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Der Zugang für den gehobenen Dienst ist eröffnet, wenn sowohl die geforderte Bildungsvoraussetzung als auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

    Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürLaufbG ist als Bildungsvoraussetzung mindestens eine zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulausbildung (lit. a), entspricht (Fach-)Abitur, oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (lit. b) – dies entspricht einer Meisterprüfung, einem Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt oder einer beruflichen Fortbildung, soweit diese Fortbildung durch Rechtsverordnung oder durch eine Hochschule als gleichwertig festgestellt ist, vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG), zu fordern.

    Als sonstige Voraussetzung ist ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wird, erforderlich. 

    In der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist durch die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet staatliche allgemeine Verwaltung und Kommunalverwaltung (ThürAPOgVwD), ein dem § 17 Abs. 1 ThürLaufbG entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet, der mit dem akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“, dem Bachelorgrad vergleichbar, abschließt.

    Als alternativ sonstige Voraussetzungen kommen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ein inhaltlich den Anforderungen eines eingerichteten Vorbereitungsdienstes entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (bspw. Fachhochschuldiplome), ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit oder, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst in Betracht. Allen der vorgenannt geforderten Abschlüsse gemein ist, dass es sich um Hochschulabschlüsse handelt, die mit einem akademischen Grad abschließen.

    Die mit dem Fortbildungslehrgang II und dem Verwaltungsbetriebswirt (VWA) erlangten Qualifikationen sind Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und die hochschulischen Abschlüsse, die mit einem akademischen Grad abgeschlossen werden, sind verschiedenartig. Während Fortbildungsabschlüsse Teil der höherqualifizierenden beruflichen Bildung sind, sind demgegenüber hochschulische Abschlüsse der akademischen Hochschulbildung zugehörig.

    In diesem Kontext wird regelmäßig auch für berufliche Fortbildungen der Begriff des „Studiums“ verwendet. Der Begriff „Studium“ umfasst jedoch nicht nur das wissenschaftliche Lernen und Forschen an Universitäten und anderen gleichgestellten Hochschulen (z. B. duale Hochschulen und Kunsthochschulen), sondern wird ebenfalls für Aus- bzw. Fortbildungsgänge an Fachschulen, Berufsfachschulen oder an Fernschulen, Verwaltungs- und Wirtschafts-akademien (VWA) und sonstigen Bildungseinrichtungen des quartären Bildungsbereichs verwendet. Dies hat zur Folge, dass nicht jeder Abschluss eines alltagssprachlichen „Studiums“ zwingend mit dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses und der Verleihung eines akademischen Grads verbunden ist.

    Darüber hinaus bestehen qualitative Unterschiede zwischen dem Abschluss des Fortbildungslehrgangs II bzw. des VWA und einem Bachelor- oder einem diesem gleichwertigen Abschluss. Typischerweise werden bei einem Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss mindestens 180 Punkte (30 pro Semester) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erreicht. Dem gegenüber vermittelt die Fortbildung zum VWA lediglich 120 ECTS Punkte (vgl. www.vwa-erfurt.de/anmeldung) und liegt somit deutlich unterhalb der zuvor genannten Mindestanforderungen für Studienabschlüsse. Ebenfalls hinzuweisen ist darauf, dass durch den erfolgreichen Abschluss als VWA die Hochschulzugangsberechtigung erworben wird, wodurch der Zugang zu Bachelor- oder gleichwertigen Studiengängen erst eröffnet wird.

    An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass sowohl der Fortbildungslehrgang II und der VWA als auch die an einer Hochschule erworbenen Bachelorabschlüsse oder andere gleichwertige Studiengänge dem gleichen Niveau (Niveau 6) des Deutschen Qualifikationsrahmens für Lebenslanges Lernen (DQR) zugeordnet werden können. Der DQR ist ein Transparenzinstrument und unterscheidet acht Kompetenzniveaus, denen sich alle Qualifikationen des deutschen Bildungssystems zuordnen lassen. Sein Nutzen liegt darin, zu verdeutlichen, auf welchem Niveau die Kompetenzen angesiedelt sind, die mit einer Qualifikation erworben werden. Dadurch soll deutlich werden, dass verschiedenartige Lernergebnisse aus verschiedenen Bildungsbereichen gleichwertig sein können. 

    Die Zuordnung einer Qualifikation zu einem DQR-Niveau trifft jedoch allein eine Aussage zur Gleichwertigkeit der Qualifikation, indes nicht zu deren Gleichartigkeit. Mithin können aus einer Zuordnung zu einem DQR-Niveau keine Folgerungen für hochschulrechtliche Einordnungen oder gar tarif- oder laufbahnrechtliche Zugangsvoraussetzungen geschlossen werden.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR), bei dem ebenfalls eine Zuordnung zum dortigen Niveau 6 erfolgt. Vergleichbar dem DQR ermöglicht der EQR den europäischen Vergleich verschiedener Bildungsbereiche aus den verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Auch hier wird durch die Zuordnung zu einem EQR-Niveau allein eine Aussage zur Gleichwertigkeit der Qualifikation nicht aber zu deren Gleichartigkeit getroffen.

    Die Zuordnung von Qualifikationen zu den Niveaustufen des DQR und des EQR verleihen somit keine zusätzliche Berechtigung. Ferner ersetzen diese Zuordnungen die in Deutschland bestehenden Systeme der Zugangsberechtigungen und die geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den in Deutschland geltenden Zuständigkeiten nicht. Im Ergebnis haben EQR und DQR damit keine laufbahnrechtlichen Auswirkungen.

    Die Zuordnung von Berufs- und Studienabschlüssen als Zugangsvoraussetzung zu den einzelnen beamtenrechtlichen Laufbahnen richtet sich daher ausschließlich nach § 10 ThürLaufbG. Der Fortbildungslehrgang II als auch der VWA stellen jeweils einen Abschluss im Rahmen der beruflichen Fortbildung dar, der nicht die Zugangsvoraussetzungen für die beamtenrechtliche Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ThürLaufbG erfüllt. Änderungen an den hierfür maßgebenden laufbahnrechtlichen Vorschriften sind aufgrund der dargelegten qualitativen Unterschiede auch im Wege einer verlängerten Probezeit nicht vorgesehen.

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.

  • 20.10.2025
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 25. August 2025 der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In dem sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum wurde die Petition lediglich von einem Mitzeicher unterstützt. 

    Das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss notwendige Quorum von 1.500 Mitzeichnern wurde damit nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.

  • 07.10.2025
    Statusänderung zu In Beratung
  • 25.08.2025
    Statusänderung zu Mitzeichnen