Ausschluss von "Scheinkandidaturen"

Abgeschlossen
290 Mitzeichnungen
  • Verfassungsfragen & Parlamentarisches
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Roland Büttner
    aus 99085 Erfurt
  • veröffentlicht am 23.01.2023
  • 21.12.2023
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 21.12.2023
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 39. Sitzung abschließend behandelt.

    Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) verwies im Rahmen seiner Stellungnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zu der Thematik. Das Bundesverfassungsgericht, die Obergerichte anderer Bundesländer und die Thüringer Gerichte betonten immer wieder, dass übermäßige Einschränkungen des passiven Wahlrechts unzulässig seien. Nach der Rechtsprechung genügten gesetzliche Beschränkungen des passiven Wahlrechts den Anforderungen des Artikel 137 Abs. 1 GG nur dann, wenn die zur Verhinderung des Zusammentreffens von Amt und Mandat, nicht aber zum Ausschluss der Wählbarkeit führten. Die Unvereinbarkeitsvorschriften dürften demnach lediglich die Übernahme des Wahlmandats durch den Gewählten von der gleichzeitigen Entbindung von seinen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Verwaltung abhängig machen. Der Gesetzgeber dürfe damit den Gewählten also nur vor die Alternative stellen, den einen oder anderen Status niederzulegen bzw. nicht wahrzunehmen (sogenannte Inkompatibilitätsnormen). Verfassungswidrig wären dagegen Normen, die den Betroffenen von vornherein von der Möglichkeit, gewählt zu werden, ausschließen oder fordern, dass er sein Amt bereits vor der Wahl mit der Kandidatur niederlegt (sogenannte Iniligibilitätsnormen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978, Az.: 2 BVR 1108/77, Rn. 69 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1992, Az.: 1 S 65/92, Rn. 20; beide zitiert nach Juris). An dieser Rechtsprechung orientiere sich die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), die die in den §§ 23 Abs. 4, 28 Abs. 4 und 102 Abs. 4 ThürKO genannten Personen nicht von vornherein von einer Wahl ausschließen, dabei jedoch im Falle einer erfolgreichen Wahl klarstellen, dass entweder das Amt niedergelegt werden muss oder andernfalls das Mandat als Gemeinderat- bzw. Kreistagsmitglied nicht angenommen werden kann.

    Bei der abschließenden Beratung hat der Petitionsausschuss betont, dass die mit der Petition aufgeworfene Thematik immer wieder Gegenstand der politischen Diskussion in Thüringen ist. Das TMIK hat allerdings die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die entsprechende Rechtsprechung in seiner Stellungnahme dargestellt und damit die Umsetzbarkeit Ihrer Forderungen deutlich in Frage gestellt.

    Um die Anregung gleichwohl in die politische Debatte einzubringen, hat der Petitionsausschuss beschlossen, Ihre Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Diese werden dadurch in die Lage versetzt, gegebenenfalls Initiativen im Sinne der Petition zu ergreifen. Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.

  • 14.03.2023
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 23. Januar 2023 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 130 Mitzeichnern unterstützt.

    Außerdem liegen dem Petitionsausschuss Unterschriften von weiteren 160 Unterstützern vor. Mit einer Gesamtzahl von 290 Mitzeichnungen wurde das für eine öffentliche Anhörung erforderliche Quorum nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.

  • 07.03.2023
    Statusänderung zu In Beratung