Die Petition wurde antragsgemäß auf der Petitionsplattform des Landtags veröffentlicht und dort durch 3.411 Mitzeichnungen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat daraufhin eine öffentliche Anhörung in der Angelegenheit durchgeführt und den Ausschuss für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten um Mitberatung der Petition ersucht.
Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten hat die Petition in seiner 3. Sitzung beraten und dem Petitionsausschuss abschließend empfohlen, die Petition mit Verweis auf die Darlegungen des Ministers für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten für erledigt zu erklären. Dieser hatte im Zuge der Beratung der Petition darauf hingewiesen, dass bereits insgesamt acht Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 Thüringer Waldgesetz erlassen worden seien. Dabei handelt es sich um folgende Verordnungen:
- Thüringer Verordnung über die Naturwaldparzelle „Kammerforst“ vom 24. März 2000,
- Thüringer Verordnung über die Naturwaldparzelle „Klosterholz“ vom 24. März 2000,
- Thüringer Verordnung über die Naturwaldparzelle „Raufenschlag“ vom 24. März 2000,
- Thüringer Verordnung über die Naturwaldparzelle „Straufhain“ vom 24. März 2000,
- Thüringer Verordnung über die Naturwaldparzelle „Roßberg“ vom 12. Juli 2001,
- Thüringer Verordnung über das Naturwaldreservat mit forstlicher Zielsetzung „Plenterwald Hainich“ vom 29. Oktober 1999,
- Thüringer Verordnung über das Naturwaldreservat mit forstlicher Zielsetzung „Behringer Holz“ vom 24. März 2000 und
- Thüringer Verordnung über den Erholungswald „Gartenkuppen südlich von Saalfeld“ vom 4. Dezember 2001
Der Minister hatte weiter dargelegt, das Land werde sich auch künftig damit befassen, welche Waldgebiete perspektivisch besonderen Schutz finden sollten. Hierbei müsste jedoch auch berücksichtigt werden, dass entsprechende Ausweisungen unmittelbare Auswirkungen auf die forstliche Nutzung seitens der betroffenen Waldbesitzer habe, weshalb zeitnah nicht mit der Ausweisung weiterer Schutzwälder zu rechnen sei.
Im Ergebnis der abschließenden Beratung der Angelegenheit im Petitionsausschuss beschloss dieser mehrheitlich, gemäß § 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz festzustellen, dass dem vorgetragenen Anliegen nicht abgeholfen werden kann. Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.

