Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Finanzministeriums hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Das Finanzministerium (TFM) hatte zunächst eingeräumt, dass die Dauer der Bearbeitung der Beihilfeanträge von dem selbst gesteckten Ziel, alle eingehenden Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Eingang abzuarbeiten (eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht), abweicht.
Aufgrund dessen haben sowohl die Beihilfestelle als auch das TFM Maßnahmen ergriffen, um die Bearbeitungsdauer deutlich und nachhaltig zu senken. So wurde die vorübergehend zeitlich vorgezogene Bearbeitung der online gestellten Beilhilfeanträge durch Ausweitung von Telearbeit und Homeoffice für die Beihilfefestsetzer angewiesen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Online-Beantragung weiter beworben. Hinsichtlich der Absenkung der Bearbeitungsdauer für die Papieranträge soll eine temporäre Unterstützung von Mitarbeitern für sechs Dienstposten in der Beihilfestelle erfolgen. Schließlich wurden Vorschläge der Mitarbeiter zur Optimierung von Arbeitsabläufen geprüft.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass sowohl das TFM als auch das Thüringer Landesamt für Finanzen alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen haben, um die Bearbeitungszeit der Beihilfeanträge zu verkürzen.
Die Anregung, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die eine Regelbearbeitungszeit von längstens ein bis zwei Wochen und andernfalls Abschlagszahlungen vorsieht, trägt nach der Auffassung des Ausschusses hingegen nicht zur Problemlösung bei. Deren Erfüllung sei tatsächlich unmöglich, da sie mit allen derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln erkennbar nicht eingehalten werden könne. Eine pauschale Abschlagsgewährung würde das Problem zudem verschärfen, da jeder Fall doppelt bearbeitet werden müsse und auch Rückforderungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könnten.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass gemäß § 50 Abs. 7 der Thüringer Beihilfevorschriften (ThürBhV) Abschlagszahlungen auf Antrag insbesondere bei stationären Krankenhausbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und sonstigen stationären Rehabilitations- oder Dialysebehandlungen möglich sind.
Im Ergebnis seiner Beratung geht der Petitionsausschuss davon aus, dass durch die ergriffenen Maßnahmen die Bearbeitungsdauer der Beihilfeanträge in absehbarer Zeit wieder deutlich verkürzt werden kann.