Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen der Staatskanzlei hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Im Ergebnis der Prüfung Ihres Anliegens bleibt Folgendes festzustellen:
Der Anspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf „funktionsgerechte Finanzierung" ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausfluss der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Rundfunkfreiheit. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist im dualen Rundfunksystem der Auftrag zugewiesen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen und in besonderem Maße die Meinungsvielfalt im Rundfunk sicherzustellen, um alle Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen.
Das Rundfunkbeitragssystem basiert dabei auf einem solidarischen Modell, nach dem alle Bürger und Bürgerinnen, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten.
Die Rundfunkbeitragspflicht ist gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wohnungsbezogen. Beitragsschuldner ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Wohnung (§ 2 Abs. 2 RBStV). Die Beitragspflicht entfällt erst, wenn die Wohnung aufgegeben wird oder eine Befreiung nach § 4 RBStV bewilligt wird. Nach der Rechtsprechung bleibt die Beitragspflicht auch bei längerer persönlicher Abwesenheit wie Auslandsaufenthalt, Krankenhaus oder Pflegeheimunterbringung bestehen. Eine Befreiung ist nur in bestimmten Fällen möglich. So können bspw. Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) oder vergleichbare Sozialleistungen beziehen, auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 RBStV).
Eine generelle Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Inhaftierten ist nicht sachgerecht. In vielen Fällen bleiben die Wohnungen während der Inhaftierung weiterhin bewohnt, etwa durch Angehörige. Eine generelle Befreiung von der Beitragsfrist würde diesen Mitbewohnern eine beitragsfreie Nutzung ermöglichen und damit eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen beitragspflichtigen Haushalten darstellen. Darüber hinaus wäre eine zeitlich befristete Befreiung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, da Anträge individuell geprüft, bewilligt und nach Entlassung erneut überprüft werden müssten. Dies birgt zudem Missbrauchsrisiken, insbesondere bei vorzeitigen Entlassungen oder Haftunterbrechungen.
Zugleich bestehen bereits wirksame Ausnahmen für Härtefälle: Personen, die Bürgergeld nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten, können gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Darüber hinaus ermöglicht § 4 Abs. 6 RBStV eine Befreiung für besondere Härtefälle. So können auch Personen, die keine Sozialleistungen beziehen, von der Pflicht befreit werden, wenn ihr Einkommen den sozialrechtlichen Bedarf nur um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag von derzeit 18,36 Euro übersteigt.
Diese Regelung schützt Menschen, deren Einkommen nur knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liegt und vermeidet, dass ihnen durch einen geringen Zuzahlungsbetrag der soziale Bedarf im Kern gefährdet wird. Die Härtefallregelung stellt sicher, dass auch jene, deren Einkommen knapp oberhalb der Sozialleistungsgrenze liegt, nicht zusätzlich wirtschaftlich belastet werden.
Angesichts dieser umfassenden gesetzlichen und gerichtlichen Grundlagen ist eine generelle Befreiung von Inhaftierten nicht erforderlich. Die bestehenden Bestimmungen gewährleisten eine angemessene Berücksichtigung von Härtefällen, ohne dass es dabei zu Ungleichbehandlungen, unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand oder rechtsstaatlichen Belastungen kommt.

