Beitragsfreie Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Horten

Abgeschlossen
1 Mitzeichnung
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Holger Richter
    aus 99734 Nordhausen
  • veröffentlicht am 04.05.2020
  • 05.08.2020
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 4. Mai 2020 auf der Petitionsplattform veröffentlicht. In dem sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum konnte die Petition dort keine Mitzeichnungen verzeichnen. Der Petitionsausschuss hat deshalb von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung abgesehen.

     

    Im Zuge der abschließenden Beratung hat der Petitionsausschuss sowohl die Ausführungen des Petenten als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis der Beratung im Petitionsausschuss bleibt nunmehr Folgendes festzustellen:

     

    Auf der Grundlage des Erlasses des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus) waren in Thüringen die Schulen und die Kindertageseinrichtungen zunächst bis zum 19. April 2020 geschlossen. Um die Arbeitsfähigkeit insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Lebensmittelversorgung zu gewährleisten, wurde in Kindertages-einrichtungen und Schulen für Kinder bis zur Klassenstufe 6 eine Notbetreuung eingerichtet. Um die Ansteckungsgefahr in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in den Schulen soweit wie möglich zu minimieren, war die Nutzungsmöglichkeit der Notbetreuung zunächst auf Kinder, deren Eltern in den sogenannten „systemrelevanten Bereichen“ berufstätig sind, durch einen Erlass des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) eingeschränkt.

     

    Ab dem 27. April 2020 wurde die Notbetreuung für bestimmte Bedarfs- und Berufsgruppen (Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter und der Sozialämter sowie der Thüringer Landesaufbaubank – sofern diese Beschäftigten für die Bewältigung der Corona-Krise erforderlich waren, des pädagogischen Personals der Schulen und Kindertageseinrichtungen, von Auszubildenden und Schülerinnen und Schülern; sowie von Umschülerinnen und Umschülern, die vor einer Prüfung stehen) erweitert. Zudem wurde die maximale Gruppengröße für die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und Schulen angepasst und auf zehn Kinder pro Gruppe bzw. Klasse oder Kurs beschränkt.

     

    Ab dem 18. Mai 2020 hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Verantwortung für die Kindertagesbetreuung wieder weitgehend in die Verantwortung der Kommunen gelegt. Gleichzeitig war auch eine Lockerung bei den Gruppengrößen an Schulen und Kindergärten möglich. Damit konnten die Kommunen nun in Eigenverantwortung bei der Wiedereröffnung der Kindergärten vorgehen. Sie konnten insbesondere entscheiden, wann die Kindergärten wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb übergehen. Mit dem Eintritt eines Kindergartens in den eingeschränkten Regelbetrieb endete dort auch jeweils die Notbetreuung.

     

    Durch die vorgenannten Maßnahmen und Erlasse waren jedoch die für Kindertagesbetreuung und Schulen geltenden Gesetze nicht außer Kraft gesetzt.

     

    Daraus resultierte auch die Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen, wenn die Notbetreuung in Anspruch genommen wurde.

     

    So sind aufgrund der Bestimmung des § 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) die Eltern in angemessener Weise unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl an den Personalkosten der Grundschulhorte zu beteiligen.

     

    Eine analoge Regelung enthält das Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertages¬pflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG).

     

    Dort heißt es im § 21 Finanzierung der Kindertagesbetreuung

    (1) Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Zuschüsse des Landes, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, durch die Wohnsitzgemeinden, durch Elternbeiträge und nach Möglichkeit durch Eigenleistungen des Trägers der Maßnahme der folgenden Bestimmungen gedeckt.“

     

    Nur für Eltern, deren Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung eine Kindertagesstätte besuchen, sind keine Beiträge zu erheben (§ 30 ThürKigaG). Im Bereich der Kindertages-betreuung ist zu beachten, dass die Elternbeiträge von den Kommunen erhoben werden. Die Elternbeiträge sind für die Kommunen ein fest eingeplanter Teil der Finanzierung von Kindertages¬einrichtungen. Deshalb konnte die Landesregierung auch nicht durch eine einfache Anordnung den Kommunen die Erhebung von Elternbeiträgen untersagen, solange die Eltern die Einrichtung nutzten.

     

    Vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzlichen Regelungen hat die Thüringer Landes-regierung am 24. März 2020 im Rahmen des Corona-Sofortprogramms beschlossen, den Kommunen den Einnahmeverlust, der wegen des Wegfalls von Elternbeiträgen durch die geschlossenen Kindertageseinrichtungen entsteht, zu erstatten. Dadurch wurde auch die Aufrechterhaltung der Notbetreuung in den Kindergärten gesichert.

     

    Eltern, deren Kinder in der Notbetreuung von Kindertageseinrichtungen und Grundschulhorten betreut wurden, waren aber aufgrund der genannten gesetzlichen Regelungen verpflichtet, die Beiträge weiterhin zu leisten.

     

    Aufgrund der vorgenannten Ausführungen konnte der Petitionsausschuss dem Anliegen im Ergebnis nicht abhelfen (§ 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz). Damit ist jedoch ausdrücklich keine Wertung der enormen Leistungen, die Eltern in der damaligen Situation geleistet haben, verbunden. Ihnen und ihrem Engagement gebührt höchste Anerkennung.