Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) hat der Petitionsausschuss in seine Beratungen zur Petition einbezogen.
Dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz obliegt als obere Tierschutzbehörde die Fachaufsicht über die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter. Die Fachaufsicht stellt die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Verwaltungshandeln dar. Die Aufsichtsbehörden haben unter anderem ein Recht, in Originalakten Einsicht zu nehmen.
Sofern eine tierschutzfachlich vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder dessen Mitarbeitenden getroffene Entscheidung/Handlung zu hinterfragen wäre bzw. Zweifel an der fachlichen Kompetenz entstehen, ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zu einer fachaufsichtlichen Prüfung befugt. Entsprechende Beschwerden können hier durch Bürgerinnen und Bürger vorgetragen werden. Die Beschwerde muss dabei nicht ausdrücklich als Fachaufsichtsbeschwerde bezeichnet werden. Der in der Petition beispielhaft vorgetragene Einzelfall, der zur Fortnahme von Hunden führte, wurde einer solchen fachaufsichtlichen Prüfung unterzogen. Im fachaufsichtlichen Verfahren wird für den jeweiligen Einzelfall unter anderem geprüft, ob das Handeln des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes verhältnismäßig, geeignet sowie ermessensfehlerfrei war. Hält die Fachaufsichtsbehörde behördliches Handeln für fachlich und sachlich nicht geeignet, kann sie gegenüber der zuständigen Behörde beispielsweise Weisungen erteilen. Ähnliche fachliche Kontrollstrukturen existieren auch in den anderen Bereichen der Veterinärüberwachung.
Im Weiteren steht das Instrument der Dienstaufsicht zur Verfügung. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf mit dem das persönliche Verhalten eines Beamten bzw. Angestellten des öffentlichen Dienstes gerügt wird. Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen. Soll allerdings eine Sachentscheidung herbeigeführt werden, ist die Fachaufsichtsbeschwerde zu erheben.
Dienstaufsichtsbeschwerden sind an den jeweiligen Dienstvorgesetzten oder die Behörde des Beamten oder Angestellten zu richten, dessen Verhalten gerügt wird.
Das Instrument der Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde ist für die Bürger nicht mit Kosten verbunden.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsweg auch die Einschaltung des Gerichts als unabhängiges Kontrollorgan ermöglicht.
Da die mit der Petition geforderten Strukturen bereits existieren und die Einrichtung weiterer unabhängiger Kontrollstrukturen damit nicht angezeigt ist, hat der Petitionsausschuss die Petition mit den vorgenannten Informationen gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.