Bundeseinheitliche Regelung zur Umsetzung des Gesetzes von Legalisierung von Cannabis

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Justiz
  • Keine Region
  • eingereicht von Jennifer Thumm
    aus 74189 Weinsberg
  • veröffentlicht am 28.05.2024
  • 29.08.2024
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 29.08.2024
    Abschlussbericht

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) hat der Petitionsausschuss in seine Beratungen zur Petition einbezogen.

    Das Gesetz zum Umgang mit Konsum-Cannabis (KCanG) wurde in der nun geltenden Fassung vom Deutschen Bundestag beschlossen und muss aktuell umge­setzt werden. Der Freistaat Thüringen hat im Rahmen seiner Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren seine fach­liche Perspektive eingebracht. Die Länder sind dabei vor allem für die Risiken für junge Menschen sensi­bilisiert und werden im Rahmen des zur Verfügung stehenden Regelungs- und Handlungsspiel­raums dafür Sorge tragen und sich dafür einsetzen, dass dem Schutz von Kindern und Jugend­lichen in hohem Maße Rechnung getragen wird.

    Die Landesregierung legte dar, dass sich aus ihrer Sicht das aktuelle Thüringer Nichtraucher­schutzgesetz hauptsächlich auf Tabakrauch bezieht. Mit der Legalisierung von Cannabis könnte es notwendig sein, das Gesetz so zu ändern, dass es nicht nur Emissionen von Tabaker­zeugnissen abdeckt, sondern auch von verwandten Erzeugnissen und Cannabisprodukten. Haupt­ziel des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens zu schützen. Laut Stellungnahme der Landesregierung kann Passiv­rauchen von Cannabis und Tabak verwandten Erzeugnissen ähnliche gesundheitliche Risiken mit sich bringen, wie das Passivrauchen von Tabak. Daher käme eine Anpassung des Gesetzes in Betracht, um diesen Schutz zu gewährleisten. Wann jedoch eine solche An­passung zum Thüringer Nichtraucherschutzgesetz umgesetzt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.

    Die Regelungskompetenz zum KCanG und für das Jugendschutzgesetz (JuSchG) liegen beim Bund. Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Der Staat übt damit sein Wächteramt aus und ein Verbot des Konsums im privaten Bereich ist an hohe Anfor­derungen geknüpft. Denn hier sind gleich mehrere ebenso schützenswerte Grundrechte be­troffen. Hinzukommt, dass die Überprüfung eines Verbotes in privaten Räumen praktisch nicht vollziehbar bzw. nur bei Gefahr im Verzug umsetzbar ist.

    Die Thüringer Landesregierung sagte gegenüber dem Petitionsausschuss zu, dass sich der Freistaat bei der Umsetzung des KCanG sowohl auf Landesebene, aber auch auf Bundes­ebene für ein hohes Maß an Rechtssicherheit und einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugend­lichen einsetzen wird. Es wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein, inwiefern sich die Schutzvor­schriften für Kinder und Jugendliche bewährt haben.

    Auch wird die Schaffung einer einheitlichen Regelungsumsetzung in den Ländern, etwa mit Blick auf die Höhe von Bußgeldern, angestrebt. Der Umgang mit einem psychoaktiven Stoff erfordert transparente Regelungen, die über Bundeslandgrenzen hinweg vergleichbar sein sollten. Es finden daher sowohl zum Kinder- und Jugendschutz sowie zur möglichst einheit­lichen Gestaltung eines Bußgeldkataloges bereits Austausche mit anderen Ländern statt.

    Aktuell kann dem berechtigten Anliegen derzeit durch die Thüringer Landesregierung jedoch nicht abgeholfen werden.

    Der Petitionsausschuss hat beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitions­gesetz mit diesen Informationen abzuschließen und sie den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen haben damit auch im Hinblick auf die Zukunft die Möglich­keit, das Anliegen der Petition in künftigen parlamentarischen Initiativen aufzugreifen.

     

     

     

  • 24.07.2024
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 28. Mai 2024 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In dem sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum wurde die Petition von 3 Mitzeichnern unterstützt.

    Das für die öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss erforderliche Quorum von 1.500 Mitzeichnungen wurde somit nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.

     

  • 10.07.2024
    Statusänderung zu In Beratung
  • 28.05.2024
    Statusänderung zu Mitzeichnen