Die Ruf Nr. 11 92 sowie entsprechende Fahrzeuge mit eine barrierefreien Ruf-Toilette einzurichten

Abgeschlossen
5 Mitzeichnungen
  • Gesundheit & Soziales
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jürgen Mülders
    aus 41066 Mönchengladbach
  • veröffentlicht am 15.04.2024
  • 14.01.2025
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 14.01.2025
    Abschlussbericht

    Während der 6-wöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 5 Mitzeichnern unterstützt. Das erforderliche Quorum von 1.500 Mitzeichnungen für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung wurde somit nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss hatte die Landesregierung um eine Stellungnahme zu dem Petitionsanliegen gebeten. In seiner Stellungnahme teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) Folgendes mit:

    Zur Barrierefreiheit habe das einbezogene Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) zunächst grundsätzlich ausgeführt, dass alle Menschen das Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben und an der Gesellschaft hätten. Aufgrund von geringer bis gar keiner Barrierefreiheit bestehe die Gefahr, bestimmte Personengruppen vom öffentlichen Leben und der Gesellschaft auszuschließen. Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 im Grundgesetz (GG) besage jedoch: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Das Grundgesetz gelte für das gesamte deutsche Volk und stehe über allen anderen Rechtsnormen. In Artikel 2 Absatz 4 der Thüringer Verfassung (VerfTH) finde sich folgende Formulierung: „Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.“

    Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), als von Deutschland ratifiziertes völkerrechtliches Übereinkommen, regele den Begriff der Barrierefreiheit klar und deutlich. Barrierefreiheit bedeute nach Artikel 9 UN-BRK, dass „[...] für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang [...] zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, [...] sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit [...] offenstehen [...].“ Die Schaffung der Barrierefreiheit gelte für Gebäude, Straßen, Transportmittel und Öffentliche Gebäude und Einrichtungen.

    Die Mitgliedsstaaten seien zur Umsetzung der UN-BRK verpflichtet. Dabei stelle die UN-BRK kein Sonderrecht dar, sondern konkretisiere die Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderung vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen.

    Nach Einschätzung des TMASGFF sei eine umfassende Barrierefreiheit aller Einrichtungen und Dienste der wesentliche Schlüssel, um eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

    Dementsprechend sehe § 10 des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vor, dass Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der Träger der öffentlichen Gewalt nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten seien. Dies gelte auch für die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche, soweit damit keine unverhältnismäßige Belastung verbunden sei. Bestandsgebäude der Träger der öffentlichen Gewalt, die öffentlich zugänglich seien, sollten nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei gestaltet werden, soweit damit keine unverhältnismäßige Belastung verbunden sei.

    Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft habe hierzu erläutert, dass nach § 50 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich seien, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei errichtet werden müssten. Toilettenräume müssten in der für den Nutzungszweck erforderlichen Anzahl barrierefrei errichtet werden.

    Über die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Toilettenanlagen in ihrem Gebiet würden die Kommunen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Thüringer Kommunalordnung eigenverantwortlich entscheiden.

    Gemäß Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG sowie Artikel 91 der Thüringer Verfassung würden die Kommunen in kommunaler Selbstverwaltung entscheiden, in welcher Anzahl und an welchem Ort sie öffentliche Toiletten als freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Rahmen der Daseinsvorsorge installierten.

    Im Rahmen der bestehenden Vorschriften seien die Einwohner nach § 14 Abs. 1 ThürKO berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen, und verpflichtet, die Lasten der Gemeinde zu tragen.

    Ein individueller Anspruch erwachse den Einwohnern und den Besuchern einer Kommune aus vorgenannten Regelungen aber nicht (vgl. hierzu OVG NRW (Beschlüssen vom 14.12.2017 (Az.: 15 E 831/17). Ein solcher Anspruch lasse sich auch nicht ausnahmsweise aus den Grundrechten in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen herleiten (vgl. OVG NRW a.a.0., Rdnr. 19, zit. nach juris). Die ThürKO würde zudem auch nicht den fachgesetzlichen Rahmen für solche Verpflichtungen bieten.

    Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) habe zum öffentlichen Personennahverkehr wie folgt Stellung genommen:

    „Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Deutschland gibt es keine gesetzliche Vorgabe, ob in den Fahrzeugen Toiletten vorhanden sein müssen oder nicht. Die Entscheidung darüber kann u. a. von der durchschnittlichen Reiseweite oder vom Vorhandensein öffentlich nutzbarer Toiletten an den Stationen abhängen. Ein Vorhandensein von Toiletten im Zug ist demnach nicht zwingend erforderlich.

    In den Verkehrsdurchführungsverträgen des Freistaats Thüringen mit den Eisenbahnverkehrs-unternehmen besteht gleichwohl die Forderung nach Toiletten im Fahrzeug. Maßgeblich für die Zulassung und Ausstattung der Fahrzeuge im SPNV ist die TSI PRM - eine EU-Verordnung, welche die Zugänglichkeit des Bahnsystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität verbessern soll (Technische Spezifikation für Interoperabilität für ‚Persons with Reduced Mobility‘). Somit ist pro Zug bzw. Zugteil mindestens eine Universaltoilette gemäß den Ausstattungs- und Dimensionierungsvorgaben der TSI PRM vorzuhalten, weitere Toiletten können als Standardtoilette ausgeführt sein. Diese sind für Fahrgäste als auch für Mitarbeiter nutzbar.

    Für die Ausstattung der Verkehrsstationen mit Toiletten ist das Land als Aufgabenträger für den SPNV und Besteller der Verkehrsleistungen nicht zuständig.

    Zum Bereich des Straßenpersonennahverkehrs (StPNV), für den die kommunalen Aufgabenträger zuständig sind:

    In den personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften für den Straßenpersonen(nah)verkehr gibt es keine Verpflichtung zur Bereitstellung von (barrierefreien) Toiletten im Zusammenhang mit der Durchführung von ÖPNV-Leistungen. Für Personaltoiletten sind die Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.“

    Im Rahmen der abschließenden Beratung der Petition stellte der Petitionsausschuss fest, dass bei der Beurteilung des Anliegens zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Bereitstellung öffentlicher Toilettenanlagen aus kommunalrechtlicher Sicht um eine freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden handelt und daher weder die Landesregierung noch der Petitionsausschuss den Gemeinden diesbezüglich Vorgaben machen können, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Der Ausschuss beschloss daher, die Petition den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis zu geben, so dass gegebenenfalls auf diesem Wege parlamentarische Initiativen zur Schaffung entsprechender rechtlicher Voraussetzungen angestoßen werden können.

     

     

     

     

     

  • 28.05.2024
    Statusänderung zu In Beratung
  • 15.04.2024
    Statusänderung zu Mitzeichnen