Direktabrechnung von Dritten an die Beihilfestelle

In Beratung
596 Mitzeichnungen
  • Öffentlicher Dienst
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Rainer Kräuter
    aus 07407 Rudolstadt
  • veröffentlicht am 23.01.2024

Welches Ziel hat die Petition?

Das Ziel der Petition besteht darin, dass die Verfahrensregelungen nach § 50 der Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung – ThürBhV vom 25. Mai 2012 – zum 29.11.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe -) durch Regelungen ergänzt werden, die es den jeweils Beihilfeberechtigten ermöglichen, dass die Festsetzungsstelle die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen kann (Direktabrechnung).

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Die Petition richtet sich gegen die aktuelle Fassung des § 50 der Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung – ThürBhV- vom 25. Mai 2012 - zum 29.11.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe).

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Das Thüringer Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und mit Zustimmung der für das Beihilfe und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtages.

Wie wird die Petition begründet?

Die Erkrankung eines Beihilfeberechtigten ist wie jede Erkrankung eines sonstig Versicherten eine Lebenssituation, die bestimmte Beeinträchtigungen für den Beihilfeberechtigten und /oder seinem Umfeld mit sich bringt. Das gilt insbesondere bei schweren oder chronischen Erkrankungen, die mit stationären Aufenthalten in Krankenhäusern und oder mit ambulanten Behandlungen/Therapien einhergehen.
Aktuell gibt es durch die Verfahrungsvorschriften des § 50 der Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-) vom 25. Mai 2012 keine Möglichkeit, dass die Festsetzungsstelle die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an
Dritte, auszahlen kann. Die aktuell bestehenden Verfahrensvorschriften bringen in solchen Fällen erheblichen bürokratischen Aufwand für den beihilfeberechtigten mit sich und können  verwaltungsverfahrungsrechtliche Auseinandersetzungen (Mahnverfahren) nach sich ziehen.

Notwendige Vorkasse Leistungen bringen Beihilfeberechtigte und ihre Familien nicht selten in finanzielle Konfliktsituationen.

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