Diskriminierung der Stadt Mühlhausen

Abgeschlossen
5 Mitzeichnungen
  • Finanzen & öffentliche Abgaben, Mobilität, Verfassungsfragen & Parlamentarisches
  • Keine Region
  • eingereicht von Rüdiger Dürnberg
    aus 99974 Mühlhausen
  • veröffentlicht am 28.05.2024
  • 14.01.2025
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 14.01.2025
    Abschlussbericht

    In der 6-wöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition durch 5 elektronische Mitzeichnungen unterstützt, so dass das für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung erforderliche Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde.

    Im Einzelnen hat der Petent folgende Beanstandungen hinsichtlich fehlender Barrierefreiheit in der Stadt Mühlhausen aufgelistet:

    Sondershäuser Landstraße, Ecke Lindenhof: kein für Behinderte geeigneter Überweg wegen fehlender Bordsteinabsenkung

    1. Landratsamt, Lindenhof Haus 003: keine Möglichkeit, mit dem Rollstuhl ohne fremde Hilfe zum Eingangsbereich zu kommen wegen fehlender Bordsteinabsenkung
    2. Fehlender Gehweg zum Bratwurstmuseum
    3. Bürgersteig an der Bushaltestelle Wanfrieder Landstraße Ecke Unterm Weinberg: Nutzung für Rollstuhlfahrer problematisch
    4. Umbau der Museen in Mühlhausen. Hier ist nicht ersichtlich, was konkret beanstandet wird.
    5. Fehlende Möglichkeit, in alle Bereiche des Rathauses barrierefrei zu gelangen

    Der Petitionsausschuss hatte die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Er hat der Landesregierung auch die vom Petenten erstellte Liste mit den von Ihnen festgestellten Mängeln übermittelt. In seiner Stellungnahme teilte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Frauen und Familie (TMASGFF) Folgendes mit:

    Zunächst sei festzustellen, dass alle Menschen das Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben und an der Gesellschaft hätten. Aufgrund von unzureichender bis vollständig fehlender Barrierefreiheit bestehe die Gefahr, bestimmte Personengruppen - insbesondere Menschen mit Behinderungen - von der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszuschließen.

    Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland besage in diesem Kontext:

    „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

    Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen (VerfTH) enthalte folgende Formulierung:

    „Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.“

    Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), als von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziertes völkerrechtliches Übereinkommen regele den Begriff der Barrierefreiheit ebenfalls klar und deutlich. Barrierefreiheit bedeute nach Art. 9 UN-BRK, „[...] für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang [...] zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, [...] sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit [...] offenstehen [...], zu gewährleisten." Die Schaffung der Barrierefreiheit gelte für Gebäude, Straßen, Transportmittel und öffentliche Gebäude und Einrichtungen. Die Mitgliedsstaaten seien zur Umsetzung der UN-BRK verpflichtet. Dabei stelle die UN-BRK kein Sonderrecht dar, sondern sie konkretisiere die Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderung vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen.

    Eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung für die Träger der öffentlichen Gewalt in Thüringen, zu denen auch die Stadt Mühlhausen zähle, zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit insbesondere in öffentlichen Gebäuden ergebe sich aus § 10 des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG). Eine Verpflichtung zur barrierefreien Ausgestaltung von öffentlichen Veranstaltungen lasse sich aus § 5 ThürGIG ableiten.

    Nach Auffassung des TMASGFF sei eine umfassende Barrierefreiheit aller Einrichtungen und Dienste der wesentliche Schlüssel, um eine weitreichende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

    Das Anliegen des Petenten sei unter Würdigung der vorstehenden Ausführung grundsätzlich berechtigt und nachvollziehbar. Ansprechpartner für den Petenten im konkreten Einzelfall sei die Verwaltung der Stadt Mühlhausen.

    Vor dem Hintergrund der fachlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Maßnahmen zur baulichen Barrierefreiheit sei seitens des TMASGFF eine Einbeziehung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) erfolgt. Nach der Prüfung des Vorgangs habe das TMIL mitgeteilt, dass ein Einschreiten seitens der Straßenaufsicht für die vorgebrachten konkreten Anliegen des Petenten als nicht geboten erachtet werde. 

    Zudem sei die Stadtverwaltung Mühlhausen seitens des TMIL um Stellungnahme zum Vorgang gebeten worden. Die Stadt Mühlhausen habe sich zu einzelnen von Ihnen angeführten Punkten wie folgt geäußert:

    Zu 1:

    B 249, Sondershäuser Landstraße, Ecke Lindenhof

    Die Realisierung einer Absenkung wäre möglich, allerdings werde die Querung der B 249 in diesem Bereich als verkehrstechnisch nicht unproblematisch angesehen. Die Stadt Mühlhausen sei bestrebt, nach dem Wechsel der Straßenbaulastträgerschaft zum Ende 2025 eine geeignete Lösung zu finden.

    Zu 2:

    Lindenhof Haus 003

    Diese Maßnahme wäre eine der Anpassungen, die nach dem Umzug des Landratsamtes noch umgesetzt werden müssten. Je nach Leistungsfähigkeit wäre dies kurz- oder mittelfristig möglich.

    Zu 3:

    Fehlender Gehweg zum Bratwurstmuseum

    Der Standort sei vor Entstehung des Bratwurstmuseums kein Anlaufpunkt für Besucher gewesen. Es werde seitens des Betreibers, aber auch der Stadt Mühlhausen versucht, vorhandene Lücken in der Anbindung mittelfristig zu schließen.

    Zu 4:

    Bürgersteig Wanfrieder Landstraße, Ecke Unterm Weinberg

    Es sei eine mit dem Behindertenbeauftragten des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis abgestimmte Variante umgesetzt worden.

    Konkrete Ausführungen zu den Punkten 5 und 6 aus dem Konkretisierungsschreiben seien – möglicherweise auch aufgrund der vagen Beschreibung – nicht erfolgt.

    In einem ergänzenden Telefonat zwischen dem TMIL und der Stadt Mühlhausen sei mitgeteilt worden, dass zwischenzeitlich ein Gespräch mit dem Petenten stattgefunden habe, in dem die unterschiedlichen Sichtweisen des Petenten und der Stadtverwaltung ausgetauscht worden seien. Die einzelnen, vom Petenten vorgebrachten Defizite seien diskutiert worden.

    Darüber hinaus habe die Stadt mitgeteilt, sich seit vielen Jahren bei Um- und Ausbaumaßnahmen für eine barrierefreie Gestaltung unter Anwendung gültiger Richtlinien und Normen einzusetzen. Dabei finde eine enge Abstimmung mit den Gremien statt, die sich für die Interessen von eingeschränkten Personen einsetzten.

    Aus Sicht des TMASGFF sei damit die von Ihnen vorgetragene Behauptung einer unzureichenden Kommunikation durch die Stadt Mühlhausen zurückzuweisen. Die vom Petenten vorgebrachten baulichen Defizite befänden sich in Prüfung und sollten – soweit umsetzbar – mittelfristig einer Lösung zugeführt werden.

    Im Ergebnis der Beratung hat der Petitionsausschuss aufgrund der Ausführungen des TMASGFF festgestellt, dass die Stadt Mühlhausen inzwischen mit dem Petenten einem Dialog getreten ist und im Hinblick auf die von ihm beanstandeten Beschwerdepunkte hinsichtlich fehlender Barrierefreiheit soweit möglich die erforderlichen Schritte einleiten wird. Deshalb beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen Informationen für erledigt zu erklären.

     

  • 10.07.2024
    Statusänderung zu In Beratung
  • 28.05.2024
    Statusänderung zu Mitzeichnen