Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Aus den Ausführungen der Landesregierung wird deutlich, dass die Entscheidungen im Asylverfahren und mithin auch Entscheidungen auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) obliegen. Dies gilt insbesondere auch für das mögliche Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 der Verordnung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine unmittelbare Einflussnahme auf die in der Petition beschriebenen Fälle durch den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags nicht möglich. Das BAMF unterliegt der unmittelbaren Aufsicht durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Auch eine Verlagerung der Problematik auf eine Bundesratsinitiative erscheint rechtlich problematisch, da die Dublin III-Verordnung unmittelbar anwendbares EU-Binnenrecht darstellt, welches durch Rechtsakte der EU-Mitgliedsstaaten nicht suspendiert werden kann.
Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen (§ 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz).