Ein weltlicher Feiertag für Thüringen als Ausgleich zum Fronleichnam

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Keine Region
  • eingereicht von Martin Heucke
    aus 99086 Erfurt
  • veröffentlicht am 05.12.2022
  • 06.04.2023
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 06.04.2023
    Abschlussbericht

    Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK) hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.

    Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung ist Folgendes festzustellen:

    Bei der Entscheidung, einen neuen Feiertag einzuführen, sind gesellschaftliche Belange entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen.

    Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen – ThürVerf) verbietet der öffentlichen Gewalt die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Insbesondere dürfe nach Art.3 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 3 ThürVerf. niemand wegen seiner religiösen Anschauungen bzw. Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

    In der Petition wird ein religiöser Feiertag mit „irgendeinem“ säkularen Feiertagsvorschlag verglichen. Dabei handelt es sich um wesentlich ungleiche Sachverhalte. Insoweit fehlt es bereits an einer verfassungsrechtlichen Verankerung für den Vorschlag, während eine solche bei traditionellen, religiösen Feiertagen vorhanden ist.

    Aus der Glaubensfreiheit ergibt sich im Zusammenspiel mit den spezifischen Gleichheits-grundrechten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 (Art. 2 Abs. 3 ThürVerf), Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG i.V.m. 136 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung (- WRV -) sowie mit den Vorgaben des Art. 136 Abs. 1 WRV und dem Verbot der Staatskirche in Art. 137 Abs. 1 WRV die religiös-weltan-schauliche Neutralität des Staates (statt aller: BVerfGE 108, 282, 299 f.; BVerfGE 123, 148, 178). Dies schließt zunächst, wie in Art 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV bestimmt, jede staatskirchenrechtliche Form im Sinne einer organischen Verbindung von Staat und Kirche aus. Darüber hinaus ist es dem Staat auch verwehrt, sich eine bestimmte oder mehrere Religionen oder Weltanschauungen zu eigen zu machen. Er darf sich nicht für bestimmte Religionen einsetzen und diese einseitig fördern. Andererseits ist die religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine die Glaubensfreiheit fördernde Haltung zu verstehen (BVerfGE 108, 282, 300). Daher ist es dem Staat nicht verwehrt, kirchliche Feiertage zu gesetzlichen Feiertagen zu erklären. Dies entspricht nicht nur der gängigen Praxis, sondern ist auch verfassungsrechtlich geboten.

    In § 2 ThürFGtG sind eine Reihe von gesetzlichen Feiertagen geregelt, die einen religiösen Hintergrund haben, beispielsweise der Karfreitag, Christi Himmelfahrt, der Reformationstag sowie der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. Ferner gilt, weil eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 ThürFGtG noch nicht erlassen worden ist, der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens, in denen er im Jahre 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde, auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 ThürFgtG als solcher fort. Dies betrifft den gesamten Landkreis Eichsfeld sowie im Unstrut-Hainich-Kreis die Gemeinden Anrode, Dünwald, Rodeberg und Südeichsfeld sowie im Wartburgkreis die Stadt Geisa und die Gemeinden Buttlar, Dermbach und Schleid.

    Die vorgenannten Tage mit religiösen Hintergrund werden aufgrund einer langwährenden Tradition als gesetzlicher Feiertag begangen. Der Schutz der Sonn- und Feiertage ist, soweit Letztere ihre Wurzeln im religiösen Bereich haben, außerdem wesentliche Voraussetzungen für das Wirken der Kirchen in der Öffentlichkeit und für die Verwirklichung der Art. 4 Abs. 2 GG sowie Art. 39 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So bleiben gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Ferner gewährleisten sie die ungestörte Religionsausübung des Einzelnen. Darüber hinaus haben Sonn- und Feiertage auch die Funktion einer Sozialsynchronisation innerhalb von Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 ThürVerf) und Gesellschaft (siehe LT-Drucks. 2/12, Seite 8). Erst das koordiniert-gleichzeitige Ruhen der Arbeitstätigkeit möglichst weiter Kreise der Bevölkerung stellt umfassende Möglichkeiten des unmittelbaren gesellschaftlichen und familiären Austausches sicher. In diesem Sinne kommt ein religiöser Feiertag zudem jenen Menschen entgegen, die keiner Religion angehören.

    Eine vergleichbare Tradition, eine verfassungsrechtliche Verankerung oder ein ähnlich gewichtiger Grund fehlt für die vorgeschlagenen, inhaltlich nicht näher spezifizierten allgemeinen Feiertage.

    Da die Petition letztlich auf eine Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes zielt, hat der Petitionsausschuss die Petition im Ergebnis seiner Beratung gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis gegeben. Diese haben die Möglichkeit, parlamentarische Initiativen zu ergreifen. Darüber hinaus hat der Ausschuss die Petition mit den Informationen der Landesregierung abgeschlossen (§ 17 Nr. 2 b) ThürPetG).

  • 24.01.2023
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 5. Dezember 2022 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition nur von 3 Mitzeichnern unterstützt, so dass der Ausschuss von einer öffentlichen Anhörung zu der Petition abgesehen hat.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.

  • 17.01.2023
    Statusänderung zu In Beratung