- Etablierung einer externen, unabhängigen Monitoringstelle zur Überprüfung des Opferentschädigungsverfahrens in Thüringen
- Errichtung einer ebenso externen und unabhängigen Beschwerdestelle für Gewaltopfer, sowie Angehörige von Mord- und Tötungsdelikten
- Proaktive Aufklärung für die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
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Errichtung einer Monitoringstelle zur Überprüfung des Opferentschädigungsverfahrens in Thüringen sowie einer Beschwerdestelle für Gewaltopfer
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Errichtung einer Monitoringstelle zur Überprüfung des Opferentschädigungsverfahrens in Thüringen sowie einer Beschwerdestelle für Gewaltopfer
- Gesundheit & Soziales
- Gesamtthüringen
-
eingereicht von Gudrun Stifter
aus 80637 München - veröffentlicht am 21.10.2022
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Welches Ziel hat die Petition?
Wie wird die Petition begründet?
Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition) Ausgestaltung des Verfahrens bei der Beantragung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Konkret in Bezug auf die Ausgestaltung der Antragsformulare, die Kommunikation der Behörden mit den Antragstellerinnen und Antragstellern, die medizinische Begutachtung im Rahmen des Antragsverfahrens, die Bearbeitungsdauer der Anträge auf Opferentschädigung, sowie die Entscheidungspraxis.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Etablierung einer externen, unabhängigen Monitoringstelle zur Überprüfung des Opferentschädigungsverfahrens in Thüringen, sowie einer ebenso unabhängigen Beschwerdestelle für Gewaltopfer
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution, richtet sich Ihre Beschwerde?
gegen die ausführenden Behörden den Opferentschädigungsverfahrens in Thüringen
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde:
Wie die Fakten, sowie Erfahrungsberichte von Gewaltopfern aufweisen, besteht großer Handlungsbedarf im Opferentschädigungsverfahren, da Gewaltopfern nicht jene Unterstützung zukommt, wie sie rechtlich gesehen stattfinden sollte, sowie weitere Diskriminierungen und sekundäre Viktimisierungen durch die Behörden auftreten.
Gliederung der Begründung:
- Gesetzliche Rahmenbedingungen
- Bundesweite Statistik und Berichte vom Weißen Ring
- Landesstatistik
- Faktoren für die Konzipierung der Monitoringstelle
- Unabhängige Beschwerdestelle für Gewaltopfer
- Proaktive Aufklärung über die Leistungen nach dem OEG
Gesetzliche Rahmenbedingungen (international/ national):
Nach der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29.April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, sollten „Opfer von Straftaten in der Europäischen Union unabhängig davon, an welchem Ort in der Europäischen Gemeinschaft die Straftat begangen wurde, Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung für die ihnen zugefügte Straftat haben.“
„Das übergeordnete Ziel der Entschädigung besteht darin, Opfer vorsätzlicher Gewalttaten anzuerkennen und die Heilungsprozesse zu fördern. Die Opfer sollten während des Entschädigungsverfahren unter keinen Umständen dem Risiko einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sein.“ – Europäische Kommission
„Die Opfer sollen vom Staat, und soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und Achtung unter Achtung ihrer Würde und ihrer Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen dafür getroffen, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerksamkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.“ – UN- Menschenrechtskommission
Gemäß der EU- Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU müssen Opfer von allen Akteuren, die mit ihnen in Kontakt kommen, als solche anerkannt und auf respektvolle, einfühlsame, individuelle, professionelle und diskriminierungsfreie Weise behandelt werden.“
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
§ 1 Anspruch auf Versorgung
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.
Bundesweite Statistik und Berichte vom Weißen Ring
Am 15.08.22 veröffentlichte der Weiße Ring hierzu die Statistik des Opferentschädigungsverfahrens von 2021 und musste feststellen, dass sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheiten hatten, indem die Anerkennungszahlen einen Rekordtiefstand seit mehr als 20 Jahren, erreichten.
Für 2021 bedeutete dies bundesweit, dass von 164.646 erfassten Gewalttaten (PKS), wobei die Dunkelziffer hierin nicht erfasst wird, lediglich 9,12% der Gewaltopfer einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) stellten. Hiervon wurden allerdings nur 27,6% anerkannt, was 2,5% der erfassten Gewalttaten entspricht; 46,29% der gestellten Anträge erhielten eine Ablehnung und 25,8% wurden aus sonstigen Gründen erledigt. „Ich bin fest davon überzeugt, dass sich dahinter zum großen Teil Fälle verbergen, in denen Gewaltopfer ihre Anträge zurückgezogen haben – weil sie durch die Bürokratie und die langen Verfahren zermürbt sind“, sagt Prof. Jörg Ziercke (Bundesvorsitzender des Weißen Rings). Warum Opfer ihre Anträge zurücknehmen, wird bislang bundesweit nicht einheitlich erfasst.
Auf die konkreten Fakten von Thüringen wird im Verlauf dieser Petition ausführlicher Bezug genommen, zumal die Verantwortung der Durchführung des Opferentschädigungsverfahrens den jeweiligen Ländern zugeordnet ist.
Prof. Jörg Ziercke stellte folgendes Fazit: „Die Bürokratie lässt Menschen, die unverschuldet in Not geraten sind, immer öfter hilflos zurück.“ „2021 war ein sehr schlechtes Jahr für Opfer, die von Gewalt betroffen waren. Das OEG ist ein gutes Gesetz, aber der Staat hält sein Hilfsversprechen nicht. Die Unterstützung kommt nicht bei den Betroffenen an“, „Wer um die Schwachstellen weiß, kann auch etwas ändern.“, „Die Behörden müssen auf Anerkennung prüfen, nicht auf Ablehnung. In Deutschland muss der Leitsatz gelten: Im Zweifel für das Opfer!“.
Des Weiteren wurden die Missstände im OEG-Verfahren seitens des Weißen Rings ausführlich recherchiert sowie im Januar 2022 im OEG-Report des Forums Opferhilfe veröffentlicht:
Ersichtlich werden hierin vor allem die niedrige Zahl der gestellten Anträge (OEG) sowie die hohe Ablehnungsquote, Zudem wird im Bericht dargestellt, wie die langwierigen, hochbürokratischen und nicht kundenfreundlichen Antragsverfahren dazu führen, dass Gewaltopfer schlussendlich resignieren, da die Verfahrensführung nicht mehr aushaltbar ist und Anträge aus Selbstschutz zurücknehmen. Trotz eines solchen eklatanten Missstands erfolgt keine Evaluation, die die Gründe hierfür näher beleuchten würde.
Diese Fakten sprechen für die Schaffung einer unabhängigen Monitoringstelle, die regelmäßig die Verfahren überprüft und einer Beschwerdestelle, an welche sich die Opfer wenden können.
Landesstatistik/ Entsprechende Fakten, bezogen auf Thüringen:
Die Fakten (zusammengefasst von 2017 - 2021, weitere Daten sind in den Statistiken des Weißen Rings einsehbar):
2021 ereigneten sich laut PKS in Thüringen 130.411 Straftaten, davon 3.716 Gewaltdelikte.
(Erfasst sind hierbei jedoch lediglich die zur Anzeige gebrachten Fälle (Hellfeld). Vor allem im Bereich sexualisierter Gewalt ist die Anzeigebereitschaft gering.
Laut Dunkelfeldstudien wird jede 3. Frau mindestens einmal in ihrem Leben, Opfer von sexualisierter und/ oder physischer Gewalt, wodurch eine weitaus höhere Anzahl angenommen werden kann.
Ebenso verhält es sich bei der Dunkelziffer sexuellen Missbrauchs: Dunkelfeldforschungen aus den vergangenen Jahren haben ergeben, dass etwa jede:r siebte bis achte Erwachsene in Deutschland sexuelle Gewalt in Kindheit und Jugend erlitten hat. Unter den Frauen ist jede fünfte bis sechste Frau betroffen. Es ist davon auszugehen, dass etwa ein bis zwei Schüler:innen in jeder Schulklasse von sexueller Gewalt in der Familie und andernorts betroffen waren/sind.
Gestellt wurden im Jahr 2021 lediglich 245 Anträge nach dem OEG (was 6,59% der erfassten Gewalttaten entspricht).
In Bezug auf die Gewaltdelikte in Thüringen wurden lediglich 2,91% der Anträge anerkannt, 1,83% der Gewaltopfer erhielten Heilbehandlungen, sowie 1,08% Renten.
2020 erhielten lediglich 2,91% der Gewaltopfer in Thüringen eine Opferentschädigung, 2019 waren dies 1,94%, 2018: 2,07%, sowie 2017: 1,85%.
Einerseits ist kein Wissen über das Vorhandensein der Opferentschädigung vorhanden, andererseits wird mittlerweile, aufgrund der Verfahrensführung, von Fachpersonen, welche mit Opfern in Kontakt treten, vor einer Antragsstellung abgeraten oder die bürokratischen, sowie emotionalen Hürden der Gewaltopfer sind zu groß, um einen Antrag stellen zu können, zumal in diesem das Tatgeschehen detailliert geschildert werden muss, was nicht selten zu Retraumatisierungen führt.
Aus zahlreichen Erfahrungsberichten von Gewaltopfern ist bekannt, wie sehr diese unter der Verfahrensführung leiden, sei es, dass die Schädigungen der Tat/ Taten abgesprochen werden (sekundäre Viktimisierung), die aufgrund von fehlerhaften Entscheidungen oft jahrzehntelangen, belastenden Klageverfahren vor den Gerichten (SG, LSG, BSG), die Unterziehung zahlreicher Gutachten, sowie von Gegengutachten (Meist werden diese eingeleitet, wenn das erste Gutachten „zu gut“ ausfällt) u.v.m. Einige von ihnen halten dieser Diskriminierung nicht stand und verfallen nach dem Erhalt von Briefen seitens der Behörden in Krisen, welche mitunter zur Suizidalität führen. Dies ist nicht hinnehmbar für ein Recht auf eine Entschädigung, welche ihnen eigentlich laut Gesetz zustehen sollte. Es sind jedoch keine objektiven Daten hierüber bekannt. Weder darüber, wie lange die Verfahrensdauer beträgt, wie viele Gewaltopfer zusätzlich vor den unterschiedlichen Instanzen der Gerichte für ihre Opferentschädigung kämpfen müssen, noch die Erfassung sekundärer Viktimisierungen durch die über Jahre stattfindende Diskriminierung. Es wird nicht erfasst, wie viele Gewaltopfer sich im Laufe des Verfahrens suizidiert haben, weil sie dieses nicht mehr aushalten können.
Ein Fall, David C., ist mir bekannt, welcher sich hilfesuchend an andere Gewaltopfer wandte, um nach Unterstützung bei dem Verfassen eines Briefes an die EU-Kommission zu fragen, um hierin die Missstände und Diskriminierungen im OEG-Verfahren zu schildern. Dies geschah unmittelbar nach dem Erhalt eines Briefes seitens der Behörde, in welchem seine gesundheitlichen Folgen, resultierend aus der Gewalttat, abgesprochen wurden. Kurz darauf suizidierte er sich. Es ist ein tragischer Fall, doch leider kein Einzelfall.
Es ist nicht ausreichend zu behaupten, dass dies lediglich aufgrund von Krankheiten wie Depression oder posttraumatischer Belastungsstörung auftritt, denn insofern strukturelle Gewalt vorhanden ist, kann auch dies Grund für einen Suizid sein.
Aus diesem Grund fordere ich folgende Maßnahmen:
1. Eine unabhängige Monitoringstelle für die Verfahren nach dem OEG
2. Eine unabhängige Beschwerdestelle für Gewaltopfer, sowie Angehörige von Mord- und Tötungsdelikten
3. Proaktive Aufklärung über die Leistungen nach dem OEG
1. Unabhängige Monitoringstelle für die Verfahren nach dem OEG
Aufgrund des Austausches mit aktuell 1.318 weiteren Gewaltopfern, welche sich weitestgehend in Klageverfahren bezüglich der Opferentschädigung befinden, wurde mir das Ausmaß der Missstände eindrücklich bewusst. Demnach, um die Missstände objektivieren zu können, ist es erforderlich eine unabhängige, externe Beschwerdestelle für Gewaltopfer einzurichten, sowie eine Monitoringstelle in Thüringen, welche mitunter folgende Daten erfasst und auswertet:
• Gestellte Anträge mit/ ohne Anzeigenstellung
• Widerspruchs-/ Klageverfahren, sowie Begründungen hierfür
• Ablehnungen
• Erfassen von Ablehnungsgründen
• Gewaltdelikte (Art)
• Grad der Schädigungsfolgen/ GdS (bei anerkannten Anträgen)
• Offenlegung aller beantragten, bewilligten und abgelehnten Anträge in Thüringen, sowie deren GdS (über einen längeren Zeitraum, z.B. von mindestens 15 -20 Jahren)
• Zeitraum des Antragsverfahrens
• Qualifikationen der Gutachter
• externe Überprüfung der Gutachten (z.B. durch ausgebildete Fachärzte/ Psychotherapeuten mit Schwerpunkt Psychotraumatologie) und unabhängige Einschätzung dieser
• Anzahl der Anzeigenforderungen durch die Ämter, um Opferentschädigung erhalten zu können
• Erfassen von sekundären Viktimisierungen anhand der Daten (Begründungen, Begutachtungen)
• Erforschung von Suizidopfern, welche zuvor einen Antrag auf OEG gestellt hatten, sowie Analyse von Ablehnungen/ Begutachtungen/ Begründungen und hierdurch womöglich sekundäre Viktimisierung, welche einen Suizid begünstigen
Opferbefragungen OEG betreffend:
• sekundäre Viktimisierungen von Amtswegen → in welcher Form, Art, Ursachen
• zusätzliche Erschwernisse (Sprache, Zugang, mangelhafte Aufklärung, z.B. über Beschwerdemöglichkeiten, Opferrechte, Istanbulkonvention, OEG, Antragsverfahren, Rechtsanwalt, finanzielle Einbußen (z.B. durch Eigenfinanzierung von Gutachten, Anwaltskosten...), etc.)
• Unterstützung vorhanden? In welcher Form? Als ausreichend oder verbesserungswürdig erachtet?
Allgemein:
• Sonstige Verstöße gegen die Opferschutzrichtlinien
Einbeziehung von anderen Fachpersonengruppen:
• Rechtsanwälte, welche im Bereich des OEG- Verfahrens tätig sind
• Psychotherapeuten/ Psychiater, dessen Patienten sich im OEG- Verfahren befinden, bzw. befanden
• Psychotraumatologen
1.1. Faktoren für die Konzipierung der Monitoringstelle
· Gewährleistung der Unabhängigkeit von allen staatlichen Instanzen und an den Verfahren Beteiligten.
· Überprüfung der Opferentschädigungsverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), sowie dem zukünftigen sozialen Entschädigungsrecht (SER), welches ab 2024 in Kraft tritt
· Einbeziehung von anderen Institutionen, Experten, sowie der Partizipation von Gewaltopfern
· Um die Partizipation von Gewaltopfern gewährleisten zu können, müssen alle Kommunikationswege zur Verfügung stehen (online, schriftlich, telefonisch, persönlich, sowie ein Proaktiver Kontakt bereitgestellt werden)
· Regelmäßige Berichterstattungen gegenüber dem Landtag
· Beteiligung der Stelle an allen thematisch zugehörigen Gesprächskreisen, Arbeitsgruppen, Runden Tischen und ähnlichen Arbeitstreffen in den zuständigen Ministerien
· Möglichkeiten, um auf andere Entscheidungen der Behörden hinzuwirken:
o Einleitung von Amtshaftungsverfahren (in schweren Fällen), da nur durch rechtliche Schritte eine Behörde gezwungen werden kann. Zusätzlich stellt dies einen Schutz der Opfer dar und stärkt das Rechtsprinzip, nachdem diese oftmals keine Kapazitäten und Ressourcen (Anwälte, Finanzen) hierfür zur Verfügung stehen haben, um sich ausreichend verteidigen zu können
o Sanktionsverfahren
o Einreichung/ Unterstützung bei Dienstaufsichtsbeschwerden
o Kontaktaufnahme zur Behörde-> Konfrontation und Einforderung von Stellungnahmen
o Zusätzlicher Austausch mit anderen Institutionen (z.B. dt. Institut für Menschenrechte, GREVIO, etc.)
o Benachrichtigung des Landtags, wenn sich dieser gegen ein Einschreiten/ Änderungen weigert -> Bundestag -> EU-Kommission
o Bei groben Verstößen: Musterklagen (BVerfG, EuGH, (EGMR). (Gewaltopfern ist dieser Rechtsweg verwehrt aufgrund zu hoher Prozess-, und Anwaltskosten, sowie der Unmöglichkeit einen Anwalt hierin zu finden; neben der emotionalen Belastung und Unzumutbarkeit, welche bei diesen Verfahren entstehen)
· Gewährleistung des geschützten Zugangs von Insiderinformationen, ohne dass den Mitarbeitern/ ehemaligen Mitarbeitern des Versorgungsamtes ein Nachteil hieraus entstehen könnte, insofern diese Missstände anbringen wollen würden
· Erleichterter Zugang von Rechtsanwälten (z.B. Online-Verfahren, sowie ebenso Gewährleistung eines tiefergründigen Austausches/ Anbringens bei vorliegenden Missständen
· Schulung des Personals der Monitoringstelle (Man muss bedenken, dass Gewaltopfer schwer traumatisiert sein und unterschiedliche Emotionen auftreten können, vor allem, wenn diese zusätzliche Gewalt seitens der Behörden erfahren. (Sei es Wut, Verzweiflung, emotionale Abgestumpftheit, etc.). Es ist wichtig, in solchen Situationen Ruhe, Respekt, Freundlichkeit und Verständnis zu bewahren. Wichtigster Grundsatz welcher kontinuierlich vergegenwärtigt werden muss:
„Eine Straftat stellt ein Unrecht gegenüber der Gesellschaft und eine Verletzung der individuellen Rechte des Opfers dar. Die Opfer von Straftaten sollten als solche anerkannt und respektvoll, einfühlsam und professionell behandelt werden, ohne irgendeine Diskriminierung […] (Richtlinie 2012/29/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten)
Darüber hinaus müsste im weiteren Verlauf eine weitreichende Aufklärung gegenüber der Monitoringstelle erfolgen, zumal die Partizipation von Gewaltopfern entscheidend ist.
2. Unabhängige Beschwerdestelle für Gewaltopfer und Angehörige von Mord- sowie Tötungsdelikten
Bezüglich der zusätzlich geforderten externen, unabhängigen Beschwerdestelle für Gewaltopfer und Angehörige von Mord- sowie Tötungsdelikten, wäre es wichtig, dass sich diese nicht lediglich auf die Opferentschädigungsverfahren fokussiert, sondern erfahrene Missstände in allen Bereichen erfasst. Eine solche Beschwerdestelle existiert bislang nicht und es werden bei Weitem nicht alle Missstände erfasst, welche mitunter gegen die Rechte der Opfer verstoßen.
Grundlage, weswegen es ebenso notwendig ist, Angehörige von Mord- und Tötungsdelikten mit einzubeziehen ist die Opferschutzrichtlinie des europäischen Parlaments und des Rates 2012/29/EU vom 25.Oktober 2012, in welcher der Begriff des Opfers in Kapitel 1, Artikel 2 folgend definiert ist:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Opfer“
i) eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat;
ii) Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben
b) „Familienangehörige“
den Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers;
3. Proaktive Aufklärung über die Leistungen nach dem OEG
Des Weiteren muss eine recherchierbare, sowie proaktive, ausführliche Aufklärung hinsichtlich der zustehenden Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (sowie dem zukünftigen sozialen Entschädigungsrecht) erfolgen, nachdem diese bislang ebenso wenig existiert und Gewaltopfer demnach auf sich alleine gestellt sind, insofern kein kompetenter Rechtsanwalt im Sozialrecht oder der Erfahrungsaustausch mit anderen Gewaltopfern zur Verfügung steht. Dies verhindert oftmals den Zugang hierzu, obwohl ein Recht darauf bestehen würde.
Zuletzt möchte ich Gerhard Müllenbach, stellvertretender Bundesvorsitzender des Weißen Rings zitieren: „Die Politik lobt das Opferentschädigungsgesetz- aber sie weiß überhaupt nichts darüber, ob die Umsetzung funktioniert. Sie weiß nicht, warum Anträge abgelehnt werden. Welche Entscheidungen Widerspruchsverfahren zur Folge haben. Wie lange diese Verfahren dauern. Wie viele Antragssteller entnervt aufgeben. Wie schwer die Verfahren die Betroffenen belasten. Wie die Verfahren am Ende tatsächlich ausgehen. Es gibt keine einheitliche Erfassung, es gibt keine Evaluation. Die Politik muss doch wissen wollen, ob ihre Gesetze in der Praxis funktionieren! Die Recherche unserer Redaktion zeigt: Dieses Gesetz funktioniert so jedenfalls nicht.“
Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?
die Petition richtet sich nach der Umsetzung des Opferentschädigungsgesetzes