Im Rahmen der Beratung der Petition brachte das in die Bearbeitung der Petition einbezogene Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) verschiedene Einwände gegen eine Reaktivierung der Wasserkraftnutzung am Steinmühlenwehr vor.
Für die Wasserkraftgewinnung zwingend benötigt werde neben der eigentlichen Wasserkraftanlage (Turbinen, Generator etc.) auch die Wehranlage, da erst mit dem Aufstau der Saale ein nutzbares Wasserkraftpotenzial entstehe. Obwohl die Wehranlage in öffentlicher, bayerisch-thüringischer Hand liege, hätten sowohl der Petent als auch weitere Personen aus seinem Umfeld seit 2012 mehrfach gegenüber den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Freistaaten, dem Ministerpräsidenten Thüringens, dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie dem TMUEN ihre Forderung nach Zulassung der Wasserkraftgewinnung am Steinmühlenwehr formuliert. Dies sei jeweils abschlägig zu beantworten gewesen.
Eine Überlassung der Sachherrschaft über die Wehranlage (durch Verkauf, Verpachtung oder dergleichen) komme aus mehreren Gründen nicht in Betracht, so dass auch die ins Auge gefasste Wasserkraftnutzung nicht möglich sei.
So erscheine der allgemeine Hinweis auf die gesamtgesellschaftlich wünschenswerte Steigerung der regenerativen Energieerzeugung kaum ausreichend, um die derzeit öffentlichen Zwecken dienende Wehranlage in private Hände zu geben.
Dieser Aspekt erlange zwingende Bedeutung mit den Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie, den guten Zustand der Fließgewässer herzustellen, denen der Freistaat Bayern ebenso wie Thüringen nachzukommen habe. Gemäß dieser Verpflichtung sei die Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit der Saale am Steinmühlenwehr in den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Elbe einzustellen und die entsprechenden baulichen Maßnahmen zeitnah durch den Freistaat Thüringen bzw. Bayern umzusetzen gewesen. Für weitere Informationen zur Herstellung der Durchgängigkeit der Thüringer Gewässer verwies das TMUEN auf folgenden Link:
https://tlubn.thueringen.de/wasser/oberflaechengewaesser/durchgaengigkeit
Zu diesem Zweck hätten die Landesregierungen der zwei Freistaaten das auch vom Petenten erwähnte Verwaltungsabkommen vom 26. Oktober 2022 über den (ökologischen) Umbau der Wehranlage (Umbau in eine Sohlgleite) des Verfahrens abgeschlossen. Unter der vereinbarten bayerischen Federführung liefen derzeit die Planungsarbeiten zur Umgestaltung des Wehrs in eine flach geneigte Sohlgleite. Hiermit werde nicht nur eine Gewässerdurchgängigkeit ohne Abstriche erzielt, sondern gleichfalls dem Wunsch der Region nach Beibehaltung eines Wehrstaus im Bereich des „Hag“ nachgekommen. Da somit keine Absenkung des Wasserspiegels erfolge, komme es nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde des Saale-Orla-Kreises auch nicht zu der vom Petenten befürchteten Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope am Oberlauf.
Zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit habe der Petent vorgeschlagen, diese könne ebenso gut durch ein festes Wehr und eine Fischtreppe erzielt werden, was – anders als die geplante flache Sohlgleite – eine Wasserkraftgewinnung nicht ausschließen würde. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die sogenannten „Fischtreppen“ zwar den technischen Regeln entsprächen und zufriedenstellende Ergebnisse lieferten, die Leistungsfähigkeit gegenüber einer Sohlgleite jedoch signifikant vermindert sei. Auch hinsichtlich des Fischabstiegs sei wegen der Fischgefährlichkeit des Turbinendurchgangs, die durch Fischschutzeinrichtungen nicht vollständig ausgeglichen werden könne, die Durchgängigkeit weniger gut. Mit Blick auf die Summenwirkung der zahlreichen Querbauwerke in diesem Saaleabschnitt seien solche Abstriche bei der Durchgängigkeit nicht hinnehmbar. Fischtreppen blieben den Standorten vorbehalten, an denen wegen vorhandener und genutzter Wasserkraftanlagen keine anderen Möglichkeiten zur Herstellung der Durchgängigkeit bestünden.
Angesichts der gegen das Vorhaben des Petenten bestehenden Bedenken hat der Petitionsausschuss im Ergebnis der Beratung leider keine Möglichkeit gesehen, ihn bei seinem Anliegen zu unterstützen. Er hat deshalb beschlossen, die Petition für erledigt zu erklären.