Der Petitionsausschuss hatte zunächst eine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.
Zwischenzeitlich hatten die Fraktionen DIE LINKE, die SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Thüringer Kindergartengesetzes eingebracht. Danach war eine Änderung des § 22 Abs. 1 ThürKigaG vorgesehen, wonach berufspraktische Ausbildungsabschnitte durch den Träger als Betriebskosten geltend gemacht und finanziert werden können. Somit kann den Praktikanten eine Praktikantenvergütung gewährt werden, die vom Land refinanziert wird.
Der v.g. Gesetzentwurf wurde in der 138. Plenarsitzung am 7. Juni 2024 in Zweiter Beratung angenommen. Mit der Änderung des § 22 Abs. 1 ThürKigaG werden die Kosten für die Vergütung während des Abschlusspraktikums der Heilerziehungspflege in einer Kindertageseinrichtung den Betriebskosten zugeordnet.
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes vom 2. Juli 2024 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht (Nr. 8/2024 vom 18. Juli 2024, S. 202 ff.) und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Aufgrund der geänderten Rechtslage geht der Petitionsausschuss davon aus, dass dem Anliegen damit Rechnung getragen wurde.