Die Petition wurde in der sechswöchigen Mitzeichnungsphase durch eine Mitzeichnung unterstützt. Da somit das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss notwendige Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von einer solchen Anhörung abgesehen.
Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl den Vortrag der Petenten als auch eine vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:
Der heutige Standard unserer Stromleitungen ist sicher und zuverlässig. Für den Bau von Stromleitungen gelten technische deutsche, europäische und internationale Normen (DIN, EN, IEC), deren Einhaltung gesetzlich geregelt ist. Diese Stromleitungen können grundsätzlich als Freileitung oder Erdkabel geplant und gebaut werden.
Für den länderübergreifenden Stromnetzausbau regelt das Bundesbedarfsplangesetz (BBPIG), wann ein Erdkabel in Betracht kommt. Die Regelungen sehen für die Hochspannungsgleichstromübertragung in § 3 BBPIG eine verpflichtende Vorgabe für die dort genannten Projekte bereits vor. Im Hochspannungswechselstrombereich regelt § 4 BBPIG die Möglichkeit für erdverlegte Pilotprojekte.
Für den Netzausbau innerhalb Thüringens gilt § 43h des Energiewirtschaftsgesetzes. Danach sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen.
Auf Antrag des Vorhabenträgers kann die Errichtung als Freileitung zugelassen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Eine Kabellösung kann zum Beispiel eine geringere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bedeuten, dagegen stehen bei einer Freileitungslösung aber geringere Kosten für Bau, Betrieb und Reparatur.
So kann eine Freileitung meist deutlich schneller repariert werden und ihren Betrieb zur sicheren Versorgung der Kunden wiederaufnehmen.
Die öffentliche Diskussion zum Übertragungsnetzausbau hat gezeigt, dass auch bei einem grundsätzlichen Umschwenken auf Erdkabel Aspekte in den Vordergrund treten, die bisher für Freileitungen so nicht diskutiert werden mussten: Nutzungsmöglichkeiten von landwirtschaftlicher Fläche, die Einschränkungen der Verlegung aufgrund örtlicher Gegebenheiten und eine besondere Ausprägung der beim Netzausbau anzuwendenden Grundsätze von Geradlinigkeit und Bündelung.
Bereits bestehende Leitungen wurden auf der Grundlage behördlicher Genehmigungen, in denen auch die genaue Art der Ausführung festgelegt wurde, gebaut. Auch wurden alle sicherheitstechnischen Aspekte, u. a. der Unfallschutz, im Rahmen dieser Genehmigungsverfahren geprüft. Derzeit bestehende Freileitungen unterliegen so dem Bestandsschutz. Die Betriebszeit von Stromleitungen beträgt bei regelmäßiger Wartung mehr als 40 Jahre.
Die Art der Ausführung eines Hausanschlusses im Niederspannungsnetz obliegt dem jeweiligen Energieversorger im Rahmen der geltenden technischen Regeln.
Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage besteht eine Zuständigkeit für den Netzausbau seitens des Freistaats Thüringen nur eingeschränkt. Da aktuell keine Genehmigungsverfahren im Stromnetz mit der Option einer Erdverkabelung in originärer Zuständigkeit des Freistaats bestehen, sah der Petitionsausschuss derzeit keine Möglichkeit, dem Anliegen zu entsprechen.