Im Thüringer Kommunalwahlgesetz ist zwingend die Stichwahl zu den kommunalen Personenwahlen (Bürgermeister haupt.- u ehrenamtlich, Landräte) vorgeschrieben. Zwischen den beiden erstplatzierten Kandidierenden, wenn keiner von ihnen die Einfache Mehrheit erreicht. Im Gegensatz zu vielen Satzungen von Vereinen, Verbänden oder auch politischen Parteien haben die Wählenden keine Möglichkeit in der Wahlhandlung selbst auszudrücken, dass sie sich mit keinen der beiden Stichwahlkandidierenden einverstanden fühlen. Es sei denn, sie machen ihren Wahlschein, in etwa durch zu viele Kreuze ungültig. Dieser Zustand ist aus Sicht des Einreichers unbefriedigend und bedarf nach mehr als 30 Jahren endlich einer konstruktiven Änderung. Es wird vorgeschlagen, in diesem Fall die Möglichkeit der Gesamtenthaltung einzuführen. Nach der Wahlhandlung soll die insgesamte Zahl der Gesamtentaltungen dann separat als solche bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowohl offline als auch online ausgewiesen werden.
Gesamtenthaltung bei kommunalen Personenwahlen in der Stichwahl einführen
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eingereicht von Jürgen Reinhardt
aus 99625 Kölleda - veröffentlicht am 19.08.2024