Gesamtenthaltung bei kommunalen Personenwahlen in der Stichwahl einführen

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  • Kommunales
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jürgen Reinhardt
    aus 99625 Kölleda
  • veröffentlicht am 19.08.2024
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Welches Ziel hat die Petition?

Im Thüringer Kommunalwahlgesetz ist zwingend die Stichwahl zu den kommunalen Personenwahlen (Bürgermeister haupt.- u ehrenamtlich, Landräte) vorgeschrieben. Zwischen den beiden erstplatzierten Kandidierenden, wenn keiner von ihnen die Einfache Mehrheit erreicht. Im Gegensatz zu vielen Satzungen von Vereinen, Verbänden oder auch politischen Parteien haben die Wählenden keine Möglichkeit in der Wahlhandlung selbst auszudrücken, dass sie sich mit keinen der beiden Stichwahlkandidierenden einverstanden fühlen. Es sei denn, sie machen ihren Wahlschein, in etwa durch zu viele Kreuze ungültig. Dieser Zustand ist aus Sicht des Einreichers unbefriedigend und bedarf nach mehr als 30 Jahren endlich einer konstruktiven Änderung. Es wird vorgeschlagen, in diesem Fall die Möglichkeit der Gesamtenthaltung einzuführen. Nach der Wahlhandlung soll die insgesamte Zahl der Gesamtentaltungen dann separat als solche bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowohl offline als auch online ausgewiesen werden.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -) vom 16. August 1993

zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283)


Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Thüringer Landtag

Wie wird die Petition begründet?

Eine genauere Ausweisung der Stimmungslage im betreffenden kommunalen Wahlgebiet. Bedeutet ein Mehr an Transparenz und auch Demokratie gegenüber den Menschen die in diesem wohnen und wahlberechtigt sind insgesamt. Menschen, die mit keinem der beiden Stichwahlkandidierenden einverstanden fühlen. Sehen sich künftig besser respektiert und auch wertgeschätzt. So kann aus Sicht des Einreichers auch die Demokratie ein Stück weit wieder gestärkt werden.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -) vom 16. August 1993

zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283)

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